Wer in mehreren Gemeinden tätig ist oder Aufträge im Ausland übernimmt, muss wissen, wann dort steuerlich eine Betriebsstätte entsteht. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, wo nationales Recht und Abkommensrecht auseinanderfallen.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das darstellt, wann nach nationalem Recht eine Betriebsstätte vorliegt und wann nach einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte zu bejahen ist. Handwerksbetriebe sollten sich sowohl aus gewerbesteuerlicher Sicht als auch bei Aufträgen im Ausland unbedingt mit diesem BMF-Schreiben auseinandersetzen.
Betriebsstätte nach nationalem Recht
Hat ein Unternehmen in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, muss eine Gewerbesteuerzerlegung durchgeführt werden. Das bedeutet: Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und verteilt diesen auf die Gemeinden, in denen ein Betrieb Betriebsstätten hat. Eine Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat.
Bei Bau- und Montageleistungen gilt eine Spezialregelung. Nach nationalem Recht ist eine Betriebsstätte in einer Gemeinde gegeben, wenn die Bau- und Montageleistung länger als sechs Monate dauert.
Betriebsstätte nach Abkommensrecht
Wird ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland tätig, erbringt auch im Ausland Handwerksleistungen und unterhält im Ausland eine Betriebsstätte, dann hat nur die ausländische Finanzverwaltung das Besteuerungsrecht für die Betriebsstättengewinne. Das BMF-Schreiben erläutert die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede des Betriebsstättenbegriffs nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht.
Steuertipp: Das BMF-Schreiben zu Betriebsstätten vom 18. Juni 2026 (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264) ist hier abrufbar. dhz
