Unternehmensinsolvenz Insolvenzantrag gestellt: Worauf es in den ersten 72 Stunden ankommt

Nach der Antragstellung prägen die ersten drei Tage den weiteren Verlauf des Verfahrens – oft meldet sich der vorläufige Insolvenzverwalter noch am selben Tag. Welche Unterlagen er sofort braucht, welche Zahlungen noch zulässig sind und wen das Unternehmen unverzüglich informieren muss.

Vollständige Unterlagen von Anfang an: Wer dem vorläufigen Insolvenzverwalter geordnete Dokumente vorlegt, schafft die Grundlage für einen strukturierten Verfahrensstart. - © Zerbor - stock.adobe.com

Nach der Antragstellung prägen gerade die ersten 72 Stunden den weiteren Verlauf eines Verfahrens. Ziel des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es in dieser Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen, Ordnung in eine oft angespannte Lage zu bringen und die Voraussetzungen für eine mögliche Sanierung zu schaffen.

Wann meldet sich der vorläufige Verwalter?

Das geht sehr schnell. Nach der Bestellung durch das Insolvenzgericht meldet sich der vorläufige Verwalter meist noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag. Dabei wird kurzfristig ein erster Termin im Unternehmen vereinbart. Dort verschafft sich der Verwalter gemeinsam mit der Geschäftsführung und den Verfahrensbevollmächtigten einen Überblick über den Unternehmensgegenstand, die wirtschaftliche Entwicklung, die Ursachen der Krise, die aktuelle Liquidität und die Fortführungsaussichten. Häufig wird hier bereits eine Betriebsversammlung vorbereitet, um die Mitarbeiter zu informieren.

Was steht in den ersten Tagen im Mittelpunkt?

Parallel werden konkrete organisatorische Fragen geklärt: Wie wird die Buchhaltung insolvenzrechtlich getrennt? Welche Bankverbindungen bestehen? Gibt es Kontokorrentlinien, Kreditkarten, Tankkarten oder laufende Lastschriften? Der Umgang mit diesen Themen entscheidet oft mit darüber, ob der Betrieb in den ersten Tagen handlungsfähig bleibt.

Unterlagen, die das Unternehmen bereithalten sollte:

  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten zwölf Monate
  • Aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten
  • Liquiditätsübersichten
  • Bankunterlagen
  • Übersichten über wesentliche Verträge
  • Arbeitnehmerlisten

Auch Informationen hierzu können früh relevant werden:

  • Arbeitsverträge, Arbeitszeitkonten
  • Krankenkassen, Finanzamt, Versicherungen
  • Inventurlisten, Zählerstände
  • Förderbescheide
  • Leasing- und Mietverträge

Kann die Geschäftsleitung zunächst weiterarbeiten wie bisher?

Ob und in welchem Umfang die Geschäftsführung noch eigenständig handeln darf, hängt von der Art des Verfahrens ab: Im Regelverfahren sind Verfügungen häufig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder ausschließlich durch diesen möglich. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich handlungsfähig, muss sich aber strikt an die rechtlichen Vorgaben halten. Ein sogenannter Sachwalter überwacht die Einhaltung. Ob im Regelverfahren oder in der Eigenverwaltung – gerade Zahlungen sollten nicht mehr wie gewohnt ausgelöst werden. Eine enge Abstimmung mit dem Verwalter ist essenziell.

Gibt es unmittelbaren Vollstreckungsschutz?

Nein. Ein umfassender Schutz greift nicht mit Beantragung, sondern grundsätzlich erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Praxis werden vollstreckende Gläubiger jedoch oft bereits im vorläufigen Verfahren über den Antrag informiert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass einzelne Vollstreckungserfolge später anfechtbar sein können. Viele Gläubiger sehen deshalb von weiteren Maßnahmen ab.

Wer ist sofort zu informieren?

Mitarbeiter sollten unverzüglich informiert werden. Sie müssen wissen, wie ihre Löhne gesichert werden und dass die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes vorbereitet wird. Auch wichtige Lieferanten, Dienstleister und Versorger werden häufig früh eingebunden, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann.

Ob auch Kunden sofort in Kenntnis gesetzt werden, hängt vom Einzelfall ab. Ziel ist immer, Vertrauen zu schaffen und deutlich zu machen, dass der Betrieb fortgeführt wird. Gläubiger werden dagegen regelmäßig erst nach Verfahrenseröffnung umfassend informiert.

Insolvenzverwalter: weder Berater noch Feind

Ein vorläufiger Verwalter vertritt nicht die Interessen des Unternehmens, sondern die der Gläubiger. Auch Fragen, etwa der Geschäftsführerhaftung, können also Teil der Gespräche sein. Das ist für Unternehmer unangenehm, aber notwendig. Trotzdem gibt es oft große Schnittmengen mit der Geschäftsführung: Fortführung sichern, Betrieb erhalten, Arbeitsplätze stabilisieren.

Transparenz und Kooperationsbereitschaft sind deshalb von Anfang an wichtig. Häufig fällt nach dem ersten Gespräch eine Last von den Schultern der Unternehmer, weil klar wird: Der Insolvenzverwalter ist zwar nicht ihr Berater, aber auch kein Gegner.

Zur Autorin: Stephanie Hotopp ist Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin. Sie ist Partnerin bei der Kanzlei Voigt Salus.