Immer häufiger kommt es bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt wegen Trinkgeldern von Kunden. Sind diese nun stets steuerfrei oder muss Trinkgeld doch versteuert werden? Dieser Überblick zeigt, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt.

Der Begriff Trinkgeld ist in den Steuergesetzen nicht definiert. Trinkgelder, die angestellte Handwerker oder Servicepersonal in der Bäckerei oder der Metzgerei von Kunden erhalten, sind in aller Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.
Grundsätze zu Trinkgeld an Arbeitnehmer
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Das Trinkgeld wird anlässlich der Arbeitsleistung erzielt.
- Es kommt von einem Kunden bzw. Gast (also von einem Dritten).
- Es ist eine freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch.
- Das Trinkgeld wird zusätzlich zum Rechnungsbetrag bezahlt.
Nur wenn alle diese vier Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es keine Probleme mit dem Finanzamt und das Trinkgeld kann steuerfrei kassiert werden.
Arbeitgeber sammelt Trinkgelder ein und verteilt es an Mitarbeiter
Bekommen Angestellte Trinkgeld (beispielsweise in einer Bäckerei mit Gastraum), der Arbeitgeber sammelt das Trinkgeld ein und verteilt es am Monatsende fair auf alle Mitarbeiter, ist das für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG unschädlich. Alle eingangs erwähnten Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Bedienungsaufschlag ist nicht steuerfrei
Findet sich auf der Rechnung eines Handwerksbetriebs ein Bedienungsaufschlag oder eine Servicepauschale, der Kunde zahlt diese zusammen mit dem Rechnungsbetrag und im Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitnehmer anteilig an diesem Bedienungsaufschlag bzw. an der Servicepauschale beteiligt ist, scheidet die Steuerbefreiung aus.
| Voraussetzungen | erfüllt | nicht erfüllt |
| Trinkgelder werden anlässlich der Arbeitsleistung erzielt. | X | |
| Das Trinkgeld kommt von einem Kunden bzw. Gast (also von einem Dritten). | X | |
| Das Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlungen ohne Rechtsanspruch. | X | |
| Trinkgelder weden zusätzlich zum Rechnungsbetrag bezahlt. | X |
Fazit: Da nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Bedienungsaufschlag bzw. die Servicepauschale nicht steuerfrei.
Trinkgeld an Unternehmer ist niemals steuerfrei
Die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 51 EStG greift ausschließlich bei freiwilligen Zahlungen von Kunden an Beschäftigte des Handwerksbetriebs. Erhält ein Selbständiger vom Kunden ein Trinkgeld, muss er dieses als steuerpflichtige Betriebseinnahme verbuchen, die Umsatzsteuer herausrechnen und ans Finanzamt abführen.
Praxis-Tipp: Im Vorfeld einer geplanten Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung führen Prüfer des Finanzamts Testkäufe durch. Dabei lassen sie sich beispielsweise vom Chef die Haare schneiden, geben Trinkgeld, beobachten, ob andere Kunden während dieser Testphase ebenfalls Trinkgeld geben, und halten Ausschau nach einem Sparschwein für den Chef. Zeichnet der Selbständige in seiner Buchhaltung keinerlei Trinkgelder auf, obwohl er diese nachweislich bekommen hat, liegt ein materieller Kassenmangel vor. Es drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit Steuernachzahlungen.