Wer als selbstständiger Handwerker ohne Steuerberater arbeitet, muss die Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 abgeben. Wer die Frist reißt, riskiert Schätzungsbescheid, Verspätungszuschlag und erhöhte Vorauszahlungen. Zwei Wege führen aus der Sanktionsspirale – das bis zu acht Monaten Aufschub bringen

Bei vielen selbständigen Handwerkern dürfte im Juli eine Ausnahmesituation herrschen. Zumindest dann, wenn sie keinen Steuerberater haben, der die Steuererklärungen 2025 ausfüllt und die Gewinnermittlung 2025 erstellt. Denn für diese selbständigen Handwerker gilt für die Steuererklärung 2025 die strenge Abgabefrist zum 31. Juli 2026. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, doch noch mehr Zeit zu bekommen.
Sanktionen vom Finanzamt
Ist es nicht geplant, für das Ausfüllen der Steuererklärungen 2025 und für die Gewinnermittlung 2025 einen Steuerberater zu beauftragen, ist die Abgabefrist 31. Juli 2026 gesetzt. Landen die Steuererklärungen nicht pünktlich in elektronischer Form beim Finanzamt, setzt das automatisch eine "Sanktionsspirale" in Gang. Und diese sieht so aus:
- Zunächst wird das Finanzamt eine erste Mahnung schicken
- Selbständige Handwerker, die bereits in der Vergangenheit die Abgabefristen nicht eingehalten haben, dürften keine weitere Mahnung vom Finanzamt erhalten, sondern gleich einen Schätzungsbescheid
- In dem Schätzungsbescheid werden Steuernachzahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer festgesetzt
- Zudem wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen
- Die geschätzte Steuer wird erst mal zur Zahlung fällig. Erst wenn die Steuererklärungen 2025 samt Gewinnermittlung für den Handwerksbetrieb übermittelt werden, gibt es einen neuen Steuerbescheid und zu viel bezahlte Steuer wird zurückgefordert
- Noch mehr Druck erzeugt das Finanzamt möglicherweise durch die deutliche Anhebung der laufenden Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2026
Praxis-Tipp:
Um diese Sanktionsspirale zu verhindern, empfiehlt es sich, aktiv auf das Finanzamt zuzugehen, sollte bereits jetzt absehbar sein, dass die Abgabefrist zum 31.Jauli 2026 auf keinen Fall mehr zu schaffen ist. Das Finanzamt sollte so früh wie möglich informiert werden. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die selbständige Handwerkerin bzw. der selbständige Handwerker stellt einen Fristverlängerungsantrag oder es wird noch vor Ablauf der Abgabefrist ein Steuerberater beauftragt, sich um die Steuererklärungen 2025 und um die Gewinnermittlung 2025 zu kümmern.
1. Möglichkeit zur Vermeidung von Sanktionen: Fristverlängerungsantrag
Soll kein Steuerberater engagiert werden, sollte beim Finanzamt so früh wie möglich vor Ablauf der Abgabefrist 31. Juli 2026 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. In diesem Antrag müssen wichtige Gründe dafür ausgeführt werden, warum die Abgabefrist trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann und bis wann mit der Übermittlung der Steuererklärungen 2025 samt Gewinnermittlung gerechnet werden kann.
Gründe, bei denen das Finanzamt eine Fristverlängerung von einem Monat bis zwei oder sogar drei Monaten anerkennt, ohne dass ein Schätzungsbescheid verschickt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, sind u.a.:
- Akute Erkrankung des selbständigen Handwerkers (ggfs. mit ärztlichem Attest nachzuweisen)
- Akute Erkrankung des Buchhalters im Handwerksbetrieb bzw. längere Abwesenheit wegen Fortbildung
- Eine bewusste Arbeitsüberlastung zur Abwendung einer drohenden Insolvenz
- Es fehlen noch wichtige Rechnungen oder Belege, die in der Gewinnermittlung 2025 zu berücksichtigen sind
Je ausführlicher der "schriftliche" Fristverlängerungsantrag begründet wird, desto eher wird das Finanzamt diesen gewähren. Bei Steuerzahlern, die seit Jahren zu spät abgeben, wird das Finanzamt strenger sein. Bei einem Fristverlängerungsantrag mit plausiblen Gründen dürfen ein Aufschub zur Abgabe der Steuererklärungen 2025 bis Ende August bzw. Ende September oder sogar Oktober 2026 drin sein.
2. Möglichkeit zur Vermeidung von Sanktionen: Beauftragung eines Steuerberaters
Hat ein selbständiger Handwerker keine gewichtigen Gründe für eine Fristverlängerung oder lehnt das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag ab, kann die Sanktionsspirale vermieden werden, indem ein Steuerberater mit dem Ausfüllen der Steuererklärung 2025 beauftragt wird. Dann winkt eine neue Abgabefrist – und zwar der 1. März 2027.
Praxis-Tipp:
Dass ein Steuerberater sich um die Übermittlung der Steuererklärungen 2025 und um die Gewinnermittlung 2025 kümmert, muss dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Nur dann unterbleiben nach dem 31. Juli 2026 Mahnungen und Schätzungsbescheide.