Neue Regelungen für Verpackungen EU-Verpackungsverordnung PPWR: Wer jetzt neue Pflichten bekommt

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR – und verpflichtet Betriebe, ihre Rolle in der Lieferkette neu zu bestimmen. Ob Bäcker mit Logo-Bechern, Textilreiniger mit Kunststoffhüllen, Elektriker mit Onlineshop oder Zimmerei mit Paletten: Vier typische Konstellationen zeigen, wann eine reine LUCID-Registrierung reicht und wann zusätzlich Mengen oder technische Details dokumentiert werden müssen.

EU-Verpakcungsverordnung
Ob Serviceverpackung, Versandverpackung oder auch andere Umverpackungen: Ab August bringt die neue EU-Verpackungsverordnung neue Regelungen im Umgang mit Verpackungen mit sich. - © Farknot Architect - stock.adobe.com

Die wenigsten Materialien und Produkte, mit denen Handwerksbetriebe tagtäglich arbeiten, kommen ohne Verpackung aus. Entweder kommen sie verpackt und die Verpackungen müssen später entsorgt werden, wie bei jeglichen Baumaterialien. Sie werden für den Verkauf verpackt, wie Backwaren, Wurst, Fleisch oder Eis in der Eisdiele. Oder der Betrieb vertreibt Produkte sogar mit eigener Marke oder Logo, das auf die Verpackung gedruckt ist. In all diesen Fällen müssen die Betriebe sich mit den Pflichten auseinandersetzen, die das deutsche Verpackungsgesetz vorgibt.

EU-Verpackungsverordnung: Registrierungs- oder Dokumentationspflichten?

Da ab dem 12. August 2026 die Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, (EU) 2025/40) der EU in Anwendung tritt, werden die Verpackungsregelungen in einigen Aspekten mit neuen Vorgaben erweitert. Damit wird es nötig, dass jedes Unternehmen seine Rolle in der Verpackungslieferkette erneut klärt, sich entsprechend im Verpackungsregister LUCID anmeldet und die Pflichten erfüllt. Zu klären ist grundsätzlich, ob man für die Konformität der Verpackung und/oder für die Finanzierung des Verpackungsrecycling zuständig ist.

Hierbei gilt: Auch wer nur Transportverpackungen nutzt – etwa Paletten, Mehrwegsysteme oder Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, weil sie an diese weitergegeben werden –, muss sich bei LUCID registrieren. Wer hingegen Verpackungen nutzt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hat eine Systembeteiligungs- und eine Dokumentationspflicht über die Mengen der Verpackungen.

>> Wie einzelne Verpackungsarten einzustufen sind und ob sie zu einer Systembeteiligungspflicht führen, lesen Sie hier.

Diese Unterscheidung allein reicht allerdings nicht aus, denn die Pflichten unterscheiden sich weiter, je nach Rolle in der Verpackungslieferkette. Die PPWR unterscheidet zwischen dabei zwischen Erzeugern, Importeuren, Lieferanten, Vertreibern und Herstellern von Verpackungen. Jede "Rolle" bringt eigene rechtliche Verpflichtungen mit sich. Für Handwerksbetriebe ist die Unterscheidung von Herstellern und Erzeugern von Verpackungen wichtig. Auch diese Rolle können sie rein formell annehmen müssen.

Verpackung mit eigener Marke oder Logo: Vorsicht neue Pflichten

Zentral sind in der Unterscheidung die Fragen danach:

  • welche Art der Verpackung der Betrieb nutzt,
  • ob auf der Verpackung eine eigene Marke bzw. ein Logo abgedruckt ist und
  • ob die Verpackung von einem deutschen Hersteller stammt oder ob sie aus dem Ausland importiert ist.

Da bei der Einordnung verschiedene Aspekte eine Rolle spielen und daher verschiedene Konstellationen entstehen können, hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die in Deutschland das Verpackungsregister LUCID verwaltet, auf ihrer Website Infos bereitgestellt, die bei der Einordnung helfen.

>> Hier gibt es Schaubilder, die anhand von Beispielen für Serviceverpackungen aufzeigen, wann ein Betrieb welche Rolle einnimmt.

EU-Verpackungsverordnung: Beispiele zeigen, wie Betriebe ihre Rolle finden

Denn die Einordnung bestimmt vor allem, ob nach der Registrierung im Verpackungsregister LUCID auch noch Dokumentationspflichten zu erfüllen sind. Derjenige, der die Verpackungen tatsächlich herstellt, muss auch technische Details dokumentieren, da es Vorgaben bezüglich der verwendeten Materialien gibt (Hersteller). Außerdem sind die Mengen festzuhalten, die in die Verpackungskreisläufe eingebracht werden (Erzeuger).

Als Verkäufer der Verpackungen an Firmen, die diese schlussendlich nutzen, geben die Hersteller die Pflichten in einigen Fällen aber mit den Verpackungen ab. Das gilt etwa dann, wenn der Verpackungshersteller im Ausland sitzt, also wenn ein Betrieb Verpackungen nutzt, die aus dem Ausland importiert sind. Außerdem übernimmt man als Betrieb die Herstellerpflichten, wenn man Verpackungen mit eigenem Branding nutzt, also mit dem Aufdruck einer eigenen Marke oder eines eigenen Logos. Oftmals sind Hersteller auch die Erzeuger, aber eben nicht immer.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, wie die Einordnung aussehen kann:

Fall 1: Beispiel Bäcker mit eigenem Logo auf den Kaffeebechern

Kaffeebecher zählen zu den Serviceverpackungen. Wenn die Bäckerei die Becher bereits mit dem eigenen Logo bedruckt zukauft, wird sie damit selbst zum Hersteller und übernimmt dessen Pflichten. Unterscheiden muss man allerdings, ob die Bäckerei ihre mit Logo bedruckten Serviceverpackungen im Inland kauft oder im Ausland. Stammen sie von einem Hersteller im Inland, ist die Bäckerei gleichzeitig Erzeuger. Kauft die Bäckerei ihre mit Logo bedruckten Serviceverpackungen im Ausland, ist der ausländische Anbieter der leeren Serviceverpackungen Erzeuger und die Bäckerei Hersteller.

Hierbei gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Hat der Betrieb weniger als zehn Mitarbeitende und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme unter zwei Millionen Euro und bezieht er die Verpackungen aus dem selben EU-Mitgliedsstaat, bleibt der Verpackungshersteller Hersteller und ist zugleich Erzeuger der Serviceverpackungen.

Fall 2: Beispiel Textilreiniger, der unbedruckte Kunststoffhüllen mit den gebügelten Hemden herausgibt

Der Betrieb nutzt neutrale Hüllen, die er an den Kunden als sogenannte Serviceverpackungen weitergibt. Er hat sie bei einem deutschen Hersteller gekauft. Damit ist der Produzent  der Verpackungen Erzeuger und auch Hersteller. Als Hersteller muss sich das verpflichtete Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort auch Meldungen zu den Verpackungsmengen abgeben.

Hier greift auch die Grundregel: Bezieht man Serviceverpackungen ohne den eigenen Namen, ein eigenes  Logo oder eine eigene Marke von einem Verpackungsproduzenten, Importeur oder Großhändler in Deutschland, so ist dieser der erste Bereitsteller in der inländischen Lieferkette und damit sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Fall 3: Elektrobetrieb, der auch Elektrogeräte per Onlineshop verkauft und versendet

Die Versandverpackung, die der Betrieb nutzt, fällt definitorisch künftig unter die Transportverpackungen, und wird auch als Verpackungen des elektronischen Handels bezeichnet. Diese Verpackungen zählen zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Hierbei muss die Erzeugerpflicht gesondert ermittelt werden. Gilt der Betrieb als Erzeuger, muss er die Mengen dokumentieren. Nutzt er auf den Verpackungen ein eigenes Branding oder bezieht er sie aus dem Ausland, wird er auch zum Hersteller.

In den meisten Fällen ist die Einordnung in die Rolle, die ein Betrieb in der Lieferkette einnimmt, individuell zu bestimmen. Auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)  verpackungsregister.de finden sich bereits viele Informationen zur neuen Rechtslage, Einzelheiten zu den Rollen und Pflichten von Serviceverpackungen nach der PPWR in Verbindung mit dem VerpacksG.