Ein Kunde verletzte sich in einer Bäckerei am Zungenbändchen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab.

Wer sich in einer Bäckerei an einem Latte-Macchiato-Glas verletzt, hat einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht unbedingt Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie das Landgericht Frankenthal mitteilte, hatte ein Kunde eine Bäckerei im Rhein-Pfalz-Kreis verklagt und 1.500 Euro Schmerzensgeld verlangt. Er habe sich wegen des kaputten Glases am Zungenbändchen verletzt. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Sorgfaltspflicht ja – aber keine Garantie für jeden Schaden
Zwar seien auch Bäckereien grundsätzlich gehalten, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen zu verhindern. In diesem Fall sei aber offen geblieben, ob eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen habe, dass sie der Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. dpa/avs