Steuertipp Konzern im Handwerk: Urteil zum Rabattfreibetrag

Stellt eine GmbH Waren her und vertreibt eine zweite Konzernfirma diese, kann der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft strittig werden – das Finanzamt lehnte ihn in einem konkreten Fall ab. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem widersprochen. Weil die Rechtsfrage ungeklärt ist, führt der Bundesfinanzhof den Fall jetzt als Musterprozess.

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Betreibt ein selbstständiger Handwerker mehrere Firmen, werden diese beim Finanzamt regelmäßig als Konzern zusammengefasst. Werden in einem Unternehmen Gegenstände hergestellt und vertreibt eine zweite Firma des Konzerns diese, stellt sich die Frage, ob die lohnsteuerlichen Vergünstigungen (Belegschaftsrabatt) greifen, wenn die Arbeitnehmer der Vertriebsgesellschaft die Gegenstände von der Herstellerfirma verbilligt kaufen können.

Darum ging es in dem Streitfall

In einem Urteilsfall verkaufte die B-GmbH im Namen und auf Rechnung der A-GmbH Waren, die in der konzernzugehörigen A-GmbH hergestellt wurden. Die Arbeitnehmer der B-GmbH durften die Waren verbilligt kaufen. Die B-GmbH versteuerte für diese verbilligten Käufe durch Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil, weil die Rabattvorteile je Arbeitnehmer und Jahr nicht über 1.080 Euro lagen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das Finanzamt lehnte den Rabattfreibetrag ab, weil die B-GmbH die Waren nicht herstellte.

Steuertipp: Das Finanzgericht Niedersachsen sah das jedoch anders. Ist die Vertriebstätigkeit gewichtig, reicht das aus, damit die Regelungen zum Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG auch bei der Vertriebsgesellschaft zur Anwendung kommen (Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 3 K 78/25). Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess das letzte Wort (BFH, Az. VI R 1/26). dhz