Die Verordnung PPWR regelt die Verpackung von Lebensmitteln, den Vertrieb von Eigenmarken und den Import von Materialien aus Drittstaaten. Ab August betreffen die neuen Bestimmungen damit auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien und Bauunternehmen.

Am 12. August 2026 tritt die Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, (EU) 2025/40) in der EU in Kraft. Ziel ist es, die gesamte Verpackungslieferkette von der Herstellung bis zur Entsorgung zu regulieren, um Abfälle zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Verordnung betrifft nicht nur Großindustrie und den Handel, sondern greift auch in den Alltag vieler Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien und Baubetriebe ein. Wer zum Beispiel Lebensmittel verpackt, Waren unter seiner eigenen Marke vertreibt oder Material aus Nicht-EU-Staaten bezieht, ist unmittelbar betroffen.
Neue Pflichten für das Handwerk
Die Rollenbestimmung in der Verpackungslieferkette ist für viele Betriebe die erste und größte Hürde. Die PPWR unterscheidet zwischen dem Erzeuger, Importeur, Lieferant, Vertreiber und Hersteller von Verpackungen. Jede "Rolle" bringt eigene rechtliche Verpflichtungen mit sich, weshalb eine genaue Prüfung erforderlich ist, um die jeweiligen Pflichten bestimmen zu können.
Insbesondere für die Erzeuger von Verpackungen steigt der Dokumentationsaufwand. Für jede Verpackungsart ist eine Konformitätserklärung auszustellen. Hinzu kommt, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien dem Erzeuger alle Informationen zur Verfügung stellen müssen, die für den Konformitätsnachweis erforderlich sind. Gerade bei kleinen Zulieferern sind die entsprechenden Daten häufig (noch) nicht verfügbar.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Registrierungspflicht. Jeder Hersteller im Sinne der PPWR muss sich in dem Mitgliedstaat im Herstellerregister eintragen, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt. In Deutschland wird das bestehende "LUCID"-Register an die neuen Anforderungen angepasst.
PFAS-Verbot
Besonders im Lebensmittelhandwerk hat die PPWR zentrale Bedeutung. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nur noch in sehr engen Grenzwerten enthalten. PFAS sind die sogenannten Ewigkeitschemikalien, die für Mensch und Umwelt besonders schädlich sind.
Für Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien ist dies eine Herausforderung: Zahlreiche fettabweisende Papierverpackungen für Torten oder Fleischwaren nutzen PFAS-Beschichtungen. Ohne diesen Schutz weicht das Papier durch, was die Hygieneanforderungen gefährdet. Diese Betriebe sollten sich von ihren Verpackungslieferanten bestätigen lassen, dass die gelieferten Verpackungen ab dem Stichtag PFAS-konform sind. Wer die technische Dokumentation nicht lückenlos führen kann, riskiert, dass seine Verpackungen als nicht verkehrsfähig eingestuft werden.

Dr. Christoph Schork ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei Heuking und dort Co-Leiter der Praxisgruppe ESG – Nachhaltiges Wirtschaften. - © Heuking
Eigenmarken
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken: Wer Verpackungen (zum Beispiel Papier- oder Plastiktüten) unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, das heißt, wer sein Logo aufdruckt und kein Kleinstunternehmen ist, gilt als Erzeuger im Sinne der PPWR. Das gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Produzent ebenfalls auf der Verpackung erscheint. Daraus folgt die unmittelbare Verantwortung für die Konformität der jeweiligen Verpackung.
Mehrwegsysteme im Fokus
Die PPWR forciert aber auch den Übergang zu Kreislaufsystemen. Dies betrifft das Handwerk beim Verkauf von Speisen und Getränken sowie bei der Transportlogistik.
Für Betriebe, die Lebensmittel zum Mitnehmen anbieten, wie Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien, verschärfen sich die Anforderungen als "Endvertreiber". Ab Februar 2027 müssen Betriebe, die kalte oder heiße Getränke sowie verzehrfertige Speisen abfüllen, vom Kunden mitgebrachte Behältnisse akzeptieren und befüllen, sofern diese hygienetauglich sind.
Ab Februar 2028 müssen sie ihren Kunden darüber hinaus eine echte Mehrwegalternative anbieten, die nicht zu schlechteren Bedingungen als die Einwegvariante angeboten werden darf.
Eine Ausnahme gilt für Kleinstbetriebe: Wer weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, ist von der aktiven Bereitstellungspflicht eigener Mehrwegsysteme ausgenommen, muss jedoch die Befüllung kundeneigener Behältnisse weiterhin ermöglichen.
Für größere Handwerksbetriebe und Bauunternehmen rücken zudem die Transportverpackungen in den Fokus. Ab dem Jahr 2030 müssen mindestens 40 Prozent der verwendeten Transportverpackungen (Paletten, Kisten, Boxen, Fässer) wiederverwendbar sein. Werden Waren innerhalb desselben Unternehmens zwischen verschiedenen Standorten oder Baustellen transportiert, schreibt die PPWR dabei eine 100-prozentige Mehrwegquote für die verwendeten Transportverpackungen vor, von der lediglich Kartonagen ausgenommen sind.
Handwerker als Importeure
Immer mehr Handwerksbetriebe, vor allem im Bau- und Installationsgewerbe, beziehen Materialien wie PV-Module, Sanitärausstattung oder Werkzeugkomponenten direkt aus Drittstaaten wie China oder der Türkei. Wer verpackte Waren aus einem Drittland in die EU einführt, gilt nach der PPWR als Importeur und übernimmt damit die eigenständige Verantwortung für die Verpackungskonformität.
Importeure müssen sicherstellen, dass der ausländische Erzeuger die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt hat und die technische Dokumentation vorliegt. Darüber hinaus muss der Importeur seinen eigenen Namen, Handelsnamen und seine Postanschrift auf der Verpackung angeben. Die Unterlagen sind fünf Jahre (bei Einwegverpackungen) beziehungsweise zehn Jahre (bei Mehrwegverpackungen) aufzubewahren und innerhalb von zehn Tagen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden vorzulegen.
In der Praxis bedeutet das: Bestellt ein Betrieb zum Beispiel Armaturen direkt bei einem chinesischen Hersteller, muss er sich selbst vergewissern, dass die Transportverpackung und die Produktverpackung den Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR genügen, also beispielsweise die Schwermetallgrenzwerte einhalten und recyclingfähig gestaltet sind. Kann der chinesische Lieferant keine belastbare Dokumentation liefern, darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden.
Jetzt handeln, nicht abwarten
Die PPWR ist ab dem 12. August 2026 unmittelbar geltendes Recht, das von den Marktüberwachungsbehörden durchgesetzt wird. Für Handwerksbetriebe ergeben sich daraus drei prioritäre Handlungsfelder:
- Erstens sollte jeder Betrieb seine Rolle in der Verpackungslieferkette klären: Bin ich Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller? Die Antwort bestimmt den Umfang der Pflichten.
- Zweitens ist bei allen Lebensmittelkontaktverpackungen zu prüfen, ob sie ab dem Stichtag PFAS-frei sind. Lieferanten sollten schriftliche PFAS-Konformitätsbestätigungen vorlegen.
- Drittens müssen Betriebe, die direkt aus Drittstaaten importieren, ihre Lieferantenverträge um Dokumentations- und Konformitätsklauseln erweitern. Ohne belastbare technische Dokumentation des ausländischen Erzeugers darf die Ware nicht in den Verkehr gebracht werden.