Bisher gilt in Deutschland: Ohne Eingangsrechnung in der Hand kein Vorsteuerabzug. Ein neues Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom Februar 2026 stellt diesen Grundsatz infrage. Der Abzug ist direkt an die Leistungserbringung gekoppelt. Wie selbständige Handwerker mit diesem Urteil umgehen sollten.

Bei selbständigen Handwerkern gilt bei Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer von anderen Unternehmern der Grundsatz, dass der Vorsteuerabzug erst geltend gemacht werden kann, wenn man die Eingangsrechnung in den Händen hält. Doch dieser Grundsatz wackelt aufgrund eines neuen Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG). Hier einige Überlegungen, wie selbständige Handwerker mit diesem Urteil umgehen sollten; inklusive Beispielen.
Grundsätze zum Vorsteuerabzug – der Normalfall
Ein Unternehmer hat aus einer Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum einen Vorsteuerabzug, in dem die Rechnung eingegangen ist und auch die zugrunde liegende Leistung erbracht oder bezahlt wurde (Abschnitt 15.2 Absatz 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Beispiel:
Eine selbständige Handwerkerin bekommt am 8. Mai 2026 von einem anderen Unternehmer eine Rechnung für im April 2026 erbrachte Leistungen über 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Am 11. Mai 2026 übermittelt sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2026 per ELSTER elektronisch ans Finanzamt.
Folge: Nach den geltenden deutschen Grundsätzen darf in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2026 die Vorsteuer in Höhe von 950 Euro nicht erhalten sein. Denn die Rechnung hält die selbständige Handwerkerin erstmals im Voranmeldungszeitraum Mai 2026 in den Händen.
Neues EuG-Urteil widerspricht deutscher Sichtweise
Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) stellt die deutschen Grundsätze zum Vorsteuerabzug nun auf den Kopf. Der Anspruch auf einen Vorsteuerabzug kann auch ohne den Besitz einer Eingangsrechnung entstehen. Denn die Rechnung ist eine lediglich formelle Voraussetzung zum Vorsteuerabzug. Will heißen: Liegen die folgenden materielle Voraussetzungen vor, dann winkt nach den Europäischen Richtern bereits ein Vorsteuerabzug (EuG, Urteil v. 11.2.2026, Az. T-689/24):
- Die Leistung muss an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sein.
- Die der Rechnung zugrunde liegende Leistung muss bereits erbracht worden sein.
Beispiel:
Eine selbständige Handwerkerin bekommt am 8. Mai 2026 von einem anderen Unternehmer eine Rechnung für im April 2026 erbrachte Leistungen über 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Am 11. Mai 2026 übermittelt sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2026 per ELSTER elektronisch ans Finanzamt.
Folge: Nach dem Urteil des EuG vom 11.2.2026 kann die selbständige Handwerkerin den Vorsteuerabzug in Höhe von 950 Euro bereits im Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum April 2026 geltend machen. Es genügt, dass die Leistung bereits erbracht wurde. Dass die Eingangsrechnung noch nicht vorliegt, spielt keine Rolle.
Welche Wirkung entfaltet das aktuelle Urteil des EuG?
Das Urteil des EuG vom 11.2.2026 ist noch nicht wirksam. Denn das Urteil musste dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden. Entscheiden die EuGH-Richter dann im Sinn des EuG, dann müsste der deutsche Gesetzgeber bzw. die deutsche Finanzverwaltung aktiv werden und das Umsatzsteuergesetz bzw. den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend (rückwirkend) anpassen. Das Verfahren beim EuGH hat das Aktenzeichen C-167/26 RX.
Praxis-Tipp:
In der Praxis bedeutet das, dass zumindest bei Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärungen die Grundsätze zum Vorsteuerabzug nach deutschem Recht weiterhin angewandt werden müssen. Positiv kann sich die EuG- und EuGH-Rechtsprechung jedoch auswirken, wenn der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung oder einer Betriebsprüfung gekippt werden soll (siehe nachfolgende Überlegungen).
Hier sollten Unternehmer sich auf die neue EuG-Rechtsprechung berufen
Kann im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Eingangsrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht mehr gefunden werden oder möchte das Finanzamt den Vorsteuerabzug kippen, weil er zu früh geltend gemacht wurde, dann sollte gegen die Änderungsbescheide mit Hinweis auf das EuG-Urteil vom 11.2.2026 Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Verfahren beim EuGH (Az. C-167/26 RX) ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Sollten die EuGH-Richter die Urteilsgrundsätze bestätigen, müsste die Änderung vom Finanzamt aufgrund der Prüfung wieder zurückgenommen werden.