Übergibt ein Handwerker seinen Betrieb an ein Kind und erhält das andere für den Pflichtteilsverzicht eine Abfindung, fällt darauf keine Einkommensteuer an. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden – auch bei Ratenzahlung. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist.

Möchte sich ein selbstständiger Handwerker aus seinem Betrieb zurückziehen und den Betrieb auf ein Kind übertragen, während das andere Kind für seinen Pflichtteilsverzicht eine Abfindung erhalten soll, stellt sich die Frage, ob diese Zahlung einkommensteuerpflichtig ist.
Die gute Nachricht kommt vom Bundesfinanzhof und lautet klar "nein" (BFH, Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23). Das gilt auch dann, wenn das Kind die Abfindung für seinen Pflichtteilsverzicht von seinen Eltern in mehreren Raten ausgezahlt bekommt.
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall beim Bundesfinanzhof übertrugen die Eltern ihrem Sohn den Betrieb. Die Tochter erklärte für sich und ihre eigenen Kinder einen gegenständlich beschränkten Verzicht auf die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte und erhielt dafür von den Eltern in mehreren Raten eine Abfindung. Das Finanzamt besteuerte diese Abfindung als sonstige Einkünfte. Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch das Vorliegen einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Steuertipp: Die Urteilsgrundsätze gelten für einen vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Abfindungszahlungen können jedoch steuerpflichtig sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Erbe auf seinen Pflichtteil verzichtet und dafür eine Abfindungszahlung erhält. In diesem Fall sollten Betroffene vor Vereinbarung des Pflichtteilsverzichts das Gespräch mit ihrem Steuerberater suchen. dhz