Sanierungs- und Reparaturkosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen – das spart Steuern. Doch das Finanzamt knüpft den Sofortabzug an enge Bedingungen, sonst streckt sich die Abschreibung über Jahrzehnte. Ein neues BMF-Schreiben informiert über die aktuellen Regeln.
Wer eine privat vermietete Immobilie sanieren lässt oder ein betriebliches Gebäude repariert oder umbaut, hat natürlich Interesse daran, die Sanierungs- bzw. Reparaturkosten möglichst in voller Höhe sofort als steuersparende Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen. Doch hier sollte man die Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen.
Denn das Finanzamt hat bestimmte Regeln aufgestellt, wann der sofortige Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich ist und wann nicht. Kommt es für die Sanierungs- bzw. Reparaturkosten nicht zum sofortigen Abzug, ist steuerlich zwar nichts verloren. Doch der Abzug ist dann nur über Jahrzehnte im Rahmen der anteiligen Gebäudeabschreibung möglich.
Neues Infoschreiben mit neuen Steuerspielregeln
Wer die Sanierung bzw. Reparatur eines privat vermieteten oder betrieblichen Gebäudes plant, sollte unbedingt Rücksprache mit seinem Steuerberater halten. Je nachdem, ob die Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre gekauft wurde oder sich schon länger im Eigentum des Steuerzahlers befindet, sind bestimmte Regeln für den Sofortabzug einzuhalten. Deren Einhaltung kann am besten der Steuerberater überwachen. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert die Steuerregeln, die hier zu beachten sind.
Steuertipp: Das neue Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums ist online unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben zu finden (BMF, Schreiben vom 26. Januar 2026, Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064). dhz
