Steuertipp Energiepauschale: FG Münster verweist Finanzamt an Beschäftigte

Wurde die 300-Euro-Pauschale 2022 zu Unrecht ausgezahlt, holte sich das Finanzamt das Geld bisher meist beim Arbeitgeber zurück. Das FG Münster hält diese Praxis unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig. Warum Arbeitgeber jetzt Einspruch einlegen sollten – und welches BFH-Verfahren die Sache endgültig klären wird.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Bei einer Lohnsteuerprüfung für das Jahr 2022 wird der Prüfer des Finanzamts einen strengen Blick auf die ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro werfen. Denn wurde sie zu Unrecht ausbezahlt, fordert das Finanzamt sie zurück. Doch wer muss die zu Unrecht ausbezahlte Energiepreispauschale zurückzahlen?

Im Jahr 2022 gewährte der Staat allen Beschäftigten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale wurde vom Arbeitgeber ausbezahlt; er fungierte lediglich als Zahlstelle. Die ausbezahlte Energiepreispauschale durfte der Arbeitgeber von der ermittelten Lohnsteuer aus der Lohnsteueranmeldung abziehen und musste nur den Differenzbetrag überweisen.

Zu Unrecht ausbezahlte Energiepreispauschale?

Stellt der Lohnsteuerprüfer nun fest, dass die Energiepreispauschale zu Unrecht ausbezahlt wurde, fordert das Finanzamt sie in der Regel im Rahmen eines Haftungsbescheids vom Arbeitgeber zurück. Gute Nachricht für Arbeitgeber: Diese Praxis ist nach aktueller Rechtsprechung wohl unzulässig. Hat der Arbeitgeber die Pauschale nach den damals geltenden Vorgaben ausbezahlt und konnte er die Anspruchsberechtigung nicht abschließend prüfen, darf das Finanzamt die Energiepreispauschale nicht von ihm zurückfordern, sondern muss sich an den Arbeitnehmer wenden. Das Finanzamt muss sich an den Arbeitnehmer wenden (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E).

Steuertipp: Gegen Haftungsbescheide wegen der Rückforderung der Energiepreispauschale sollten Arbeitgeber Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Denn der Bundesfinanzhof wird das letzte Wort in dieser Streitfrage haben (BFH, Az. VI R 24/25). dhz