Hilfe bei den Büroarbeiten leistet so manch eine Ehefrau oder ein Ehemann auch mal unentgeltlich, ohne im Handwerksbetrieb angestellt zu sein. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch steuerlich geltend gemacht werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine selbständige Handwerkerin oder ein selbständiger Handwerker für die Büroarbeiten oder für das Schreiben von Rechnungen Hilfe vom Ehegatten bekommt. Und oftmals sind die mithelfenden Ehegatten im Handwerksbetrieb gar nicht angestellt. Sie helfen also unentgeltlich. Nutzt der unentgeltliche Ehegatte für seine Mühen ein häusliches Arbeitszimmer, stellt sich in der Praxis die alles entscheidende Frage: Können die Arbeitszimmerkosten steuerlich abgesetzt werden?
Die überraschende Antwort des Bundesfinanzhofs: Möglicherweise ja. Zumindest hält der Bundesfinanzhof ernstlich zweifelhaft, wenn das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug für Arbeitszimmer generell ablehnt. In einem Streitfall gewährte das Bundesfinanzhof deshalb die Aussetzung der Vollziehung für strittige Steuern (BFH, Beschluss v. 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 – AdV). Nun muss der Bundesfinanzhof erneut im Hauptsacheverfahren klären, ob das Finanzamt im Recht ist oder der Unternehmer (BFH, Az. VIII R 20/25).
Typischer Fall aus der Praxis zum Arbeitszimmer
In dem Streitfall ging es um folgendes Problem: Ein Unternehmer betrieb zwei Unternehmen. Dafür nutzte er in seinem Eigenheim mehrere Räume für Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Dafür machte er einen Betriebsausgabenabzug geltend und das Finanzamt stimmte zu. Einen weiteren Raum im Eigenheim nutzte die Ehefrau des Unternehmers, die nicht angestellt war und trotzdem alle anfallenden Arbeiten für die beiden Unternehmen erledigte. Dafür machte der Unternehmer ebenfalls Betriebsausgaben geltend, was das Finanzamt ablehnte. Dagegen klagte der Unternehmer.
Die Ehefrau selbst konnte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzen, weil sie ja keine Einkünfte erzielte. Sie arbeitete ja unentgeltlich für die beiden Unternehmen ihres Ehemanns. Das ist unstrittig.
Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer in Unternehmen des Ehemanns
Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor (ausschließlich betriebliche Nutzung), kann dieser Raum nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs sehr wohl den beiden Unternehmen zugeordnet werden. Dass die Ehefrau unentgeltlich mitarbeitet, spielt keine Rolle.
Fraglich dürfte im noch anstehenden Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 20/25) sein, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Dann dürften sämtliche Arbeitszimmerkosten steuerlich als Betriebsausgaben in den beiden Unternehmen des Ehemanns abgezogen werden. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit, dürften immerhin noch pauschal 1.260 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden.
Verhaltensknigge in vergleichbaren Fällen
In vergleichbaren Fällen, in denen also ein Ehegatte Inhaber eines Handwerksbetriebs ist und der andere Ehegatte unentgeltlich in einem häuslichen Arbeitszimmer nachweislich für den Handwerksbetrieb arbeitet, sollten Betriebsausgaben für Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden. Lehnt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ab, empfehlen sich ein Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide und mit Hinweis auf das noch ausstehende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Risiko bei häuslichem Arbeitszimmer beachten
Was in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht angesprochen wurde, jedoch unbedingt beachtet werden sollte: Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einer gemieteten Wohnung, sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Mietkosten und Nebenkosten zu ermitteln und steuerlich geltend zu machen. Ein weiteres Steuerrisiko besteht bei der Mietwohnung nicht.
Ganz anders beim Eigenheim. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer im Eigenheim des selbständigen Handwerkers, kann es steuerlich ein Problem geben. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer dem Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs zuordnen. Das Fatale daran: Wird das Eigenheim irgendwann verkauft oder der Handwerksbetrieb aufgegeben, muss der Wertzuwachs für das Arbeitszimmer versteuert werden.
Eine Zuordnung des häuslichen Arbeitszimmers im privaten Eigenheim zum Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs findet nur dann nicht statt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 EStDV 2026 erfüllt sind. Dort heißt es: "Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 EUR beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."