Tausende Unternehmen und Haushalte in Berlin waren tagelang ohne Energie. Die wirtschaftlichen Schäden sind immens. Wer dafür aufkommen muss – und wie Betriebe vorbeugen sollten.

Nichts geht mehr, hieß es über Tage im Südwesten Berlins: Knapp fünf Tage lang waren 45.000 Haushalte und 2200 Unternehmen in der Hauptstadt ohne Strom, bevor der mutmaßlich durch einen Brandanschlag ausgelöste Schaden behoben und die Stromversorgung am Mittwoch schrittweise wieder hochgefahren werden konnte. Zwischenzeitlich hatte die Bundeswehr die überforderte Berliner Verwaltung bei der Bewältigung der Folgen des größten Stromausfalls der Nachkriegsgeschichte unterstützt; Oberbürgermeister Kai Wegner (CDU) hatte von einer "Großschadenslage" gesprochen.
"Der massive Stromausfall hat gezeigt, wie verwundbar selbst zentrale Infrastrukturen sind", sagt Johannes Daniel Fritz, Geschäftsführer der Frimmobau GmbH aus Karlsruhe. Damit rücke ein Risiko in den Fokus, das lange als theoretisch galt: "Kein Strom bedeutet kein Licht, keine Heizung, keine Aufzüge, keine digitalen Schließsysteme und Nutzungsausfälle." Gerade in Gewerbeimmobilien könne ein Blackout binnen Stunden massive Folgekosten verursachen, so der Bauunternehmer. "Viele unterschätzen, wie abhängig wir von stabiler Energieversorgung sind."
Netzbetreiber in der Verantwortung
Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn ein Unternehmen über Tage seinen Geschäftsbetrieb nicht ausüben konnte, weil der Strom fehlte? Grundsätzlich haftbar ist der Netzbetreiber, im aktuellen Fall also die landeseigene Stromnetz Berlin GmbH: So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einigen Jahren entschieden, dass Netzbetreiber für Überspannungsschäden grundsätzlich haften (Aktenzeichen: VI ZR 144/13). Und das Urteil ist Rechtsexperten zufolge auch auf Schäden durch einen Stromausfall übertragbar. Schließlich können auch dadurch Sach- und Vermögensschäden entstehen – in Unternehmen einerseits durch entgangenen Umsatz und Gewinn, andererseits weil empfindliche Geräte und Maschinen durch fehlenden Strom Schaden nehmen können. In der Netzanschlussverordnung (NAV) ist eindeutig geregelt, dass die Netzbetreiber für Stromausfälle verantwortlich sind, nicht etwa die Stromversorger.
Auch das Landgericht Memmingen hat 2019 eine Entscheidung in Sachen Stromversorgung gefällt: Hier wurde die Frage der Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch einen Stromausfall geklärt. Der Fall drehte sich um Schadensersatzansprüche eines Unternehmens, das auf die ständige Stromversorgung angewiesen ist, gegen ein anderes Unternehmen, das bei Bauarbeiten ein Stromkabel beschädigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass das beklagte Unternehmen in grob fahrlässiger Weise die Eigentumsrechte des Klägers verletzt hatte – und demzufolge Schadenersatz leisten müsse (Az.: 24 O 1524/19). "Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch Versorgungsausfälle haben", erklärt Christian Kotz, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Kotz Rechtsanwälte aus Kreuztal bei Siegen. "Es stärkt die Position von Unternehmen, die auf eine kontinuierliche Versorgung mit lebensnotwendigen Ressourcen angewiesen sind, und klärt die Haftungsfrage in solchen Fällen."
Das Problem bei solchen Präzedenzfällen: Sie gehen davon aus, dass es einen eindeutig feststehenden Verursacher für den Stromausfall gibt – und einen klar zu beziffernden Schaden. "Wenn Verbraucher oder Unternehmer den Netzbetreiber haftbar machen wollen, müssen sie grundsätzlich nachweisen, dass die Schäden Folge des Stromausfalls gewesen sind", erklärt Aribert Peters, Vorstand des Bundes der Energieverbraucher. "Einen solchen Nachweis zu führen ist in der Praxis aber nicht gerade leicht." Gelingt ein derartiger Nachweis, kehrt sich juristisch betrachtet die Beweislast um. "Dann muss der Netzbetreiber belegen, dass er nichts falsch gemacht hat, also nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat", so Peters. "Kann er das beweisen, haftet er nicht für Vermögensschäden." Und genau das dürfte im Fall des Blackouts in Berlin zutreffen – denn schließlich war er nach bisherigem Stand der Ermittlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt Folge eines terroristischen Anschlags.
Mehr Eigenverantwortung zur Sicherheit
Ein Terroranschlag gilt rechtlich als "Höhere Gewalt", genau wie etwa eine Naturkatastrophe. Und im Fall Höherer Gewalt nimmt die Netzanschlussverordnung den Netzbetreiber grundsätzlich von der Haftung aus. Betroffenen Unternehmern bleibt damit wahrscheinlich nur die Möglichkeit, auf einen schnellen Ermittlungserfolg bei der Suche nach den Verursachern des Blackouts, die im linksextremen Spektrum vermutet werden, zu hoffen – diese könnte man dann in Regress nehmen. In manchen Fällen könnte auch die Betriebsunterbrechungsversicherung für den Schaden aufkommen – hier kommt es aber auf das Kleingedruckte der jeweiligen Police an.
"In einigen Branchen werden diese fünf Tage ohne Strom noch lange nachwirken", meint Alexander Schirp, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg. "Viele Unternehmen werden beträchtlichen Schäden durch Umsatz- und Produktionsausfall erlitten haben – und das in einer ohnehin wirtschaftlich sehr angespannten Zeit." Der Großschaden an der Infrastruktur habe die Schwachstellen im System offengelegt. Politik, Behörden und Wirtschaft müssten nun rasch die Lehren daraus ziehen, so Schirp. "Allerdings ist auch jeder Einzelne und auch jeder Betrieb gefragt, sich besser gegen solche Vorfälle zu wappnen." Es gelte, mehr Eigenverantwortung an den Tag zu legen und die Verantwortlichkeit nicht allein beim Staat zu sehen.
Bauunternehmer Fritz pflichtet ihm bei: "Wir müssen widerstandsfähiger werden", sagt er. Risikobewusstsein, klare Zuständigkeiten und Vorsorgemaßnahmen wie etwa Notstrom seien zunehmend Bestandteil verantwortlicher und professioneller Unternehmensführung.
Wann zahlt eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
Die Betriebsunterbrechungsversicherung dient dazu, finanzielle Verluste abzusichern, die durch eine Unterbrechung des Betriebs entstehen können. Versichert sind in der Regel der entgangene Betriebsgewinn und die fortlaufenden Betriebskosten wie Löhne, Gehälter, Heiz- und Stromkosten. Die Haftzeit, also der Zeitraum, für den die Versicherung Leistungen erbringt, beträgt meist zwölf Monate ab Eintritt des versicherten Sachschadens. Es gibt verschiedene Formen der Betriebsunterbrechungsversicherung, die sich an unterschiedliche Branchen und Risikoprofile richten. So gibt es spezielle Angebote für produzierende und landwirtschaftliche Unternehmen, aber auch für Praxen und Dienstleistungsunternehmen.
Das Problem an den Policen ist, dass sie in der Regel nur bei einem Betriebsausfall greifen, der durch ein versichertes Ereignis wie Krankheit, Unfall oder auch eine verordnete Quarantäne verursacht wurde. "Es ist wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, um zu wissen, in welchen Fällen die Versicherung haftet und in welchen nicht", erklärt Rechtsanwalt Christian Kotz. In manchen Fällen kann es auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ob die Versicherung für den Betriebsunterbrechungsschaden aufkommen muss oder nicht. Große Rechtsunsicherheit gab es hier während der Corona-Pandemie – verschiedene Gerichte haben hierzu unterschiedliche Entscheidungen getroffen. czy