Steuertipps zum Jahresende Last-Minute: 14 Tipps noch für dieses Steuerjahr

Nur noch wenige Tage haben Unternehmer noch Zeit, mit gezielten Maßnahmen ihre Steuerlast für dieses Jahr zu mindern: von Turboabschreibung, Minijobs für Angehörige während der Weihnachtszeit und wie man mit Geschenken Steuern spart.

Wer im auslaufenden Jahr seine Steuerlast noch senken will, muss jetzt aktiv werden. - © vectorartix – stock.adobe.com

1. Letzte Umsatzsteuerzahlung

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen vom Gewinn 2025 nur die Ausgaben abgezogen werden, die tatsächlich bis zum 31. Dezember 2025 abgeflossen sind. Bei Zahlung der Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025, die erst am 12. Januar 2026 fällig wird, gilt eine Ausnahme. Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung pünktlich bis zum 12. Januar 2026 per Elster ans Finanzamt übermittelt und gleichzeitig die letzte Umsatzsteuerzahlung bis zu diesem Tag überwiesen, liegen noch Betriebsausgaben für 2025 vor. Bucht das Finanzamt die Umsatzsteuer ab, muss das Konto dafür am 12. Januar 2026 eine ausreichende Deckung aufweisen (selbst dann, wenn die Abbuchung erst ein paar Tage später erfolgt).

2. Turboabschreibung für Elektroautos

Die beste Möglichkeit, für 2025 den Gewinn und somit die Steuerlast enorm zu senken, ist der Kauf eines reinen Elektroautos für den betrieblichen Fuhrpark. Denn erfolgt der Kauf noch bis zum 31. Dezember 2025, dürfen 75 Prozent des Kaufpreises gewinnmindernd im Jahr 2025 abgeschrieben werden. Das klappt übrigens nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch bei Kauf eines gebrauchten E-Autos.

Übrigens: Wird das Elektroauto nach einem Jahr weiterverkauft, wird die Abschreibung nicht rückwirkend wegfallen. Doch wird das Elektroauto nach wieder verkauft, muss der Verkaufsgewinn versteuert werden. Und dieser Verkaufsgewinn könnte wegen des dann nur noch niedrigen Buchwerts höher ausfallen.

3. Beiträge zur Altersvorsorge

Wer Geld auf der hohen Kante hat und für seine private Altersvorsorge einsetzen möchte, kann Beiträge in einen Rürup-Rentenvertrag leisten. Diese Beiträge sind zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Im Jahr 2025 dürfen solche Beitragszahlungen in die gesetzliche und private Altersvorsorge insgesamt jedoch nicht mehr als 29.344 Euro/58.688 Euro (ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) betragen.

4. Betriebliche Altersvorsorge

Leisteten Unternehmer 2022 Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenversicherungsvertrag, sind 94 Prozent der Beitragszahlungen als steuersparende Sonderausgaben abziehbar. Es sind jedoch bestimmte Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug zu beachten. Der Abzug darf 2022 für Ledige nicht höher als 24.101 Euro ausfallen (maximale Beiträge 25.639 Euro × 94 Prozent) und für zusammenveranlagte Ehegatten nicht höher als 48.201 Euro (maximale Beiträge 51.278 Euro × 94 Prozent).

5. Freiwillige Steuererklärung

War ein Steuerzahler im Jahr 2021 noch nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, kann dennoch freiwillig eine Erklärung ans Finanzamt übermittelt werden. Denn schließlich winkt eine durchschnittliche Steuer­erstattung von rund 1.000 Euro. Doch viel Zeit bleibt nicht mehr. Denn die freiwillige Steuererklärung 2021 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 per Elster ans Finanzamt übermittelt oder in Papier im Briefkasten des Finanzamts landen. Geht die freiwillige Erklärung 2021 einen Tag zu spät ein, wird sie nicht mehr bearbeitet.

6. Mitarbeit eines Angehörigen

Braucht ein Handwerksbetrieb in der Weihnachtszeit dringend personelle Verstärkung? Warum dann nicht die Kinder, die Eltern oder den Ehegatten als Minijobber einstellen? Der Clou: Sämtliche Gehaltskosten sowie die Pauschalabgaben stellen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar.
Der Familien-Minijobber muss sein Minijobgehalt dagegen nicht extra versteuern.

Wichtig: Damit das Finanzamt für den Betriebs­ausgabenabzug grünes Licht gibt, unbedingt Aufzeichnungen führen, an welchen Tagen wie viele Stunden für welche Tätigkeiten das Familienmitglied für den Handwerksbetrieb aktiv war.

7. Finanzielle Ausgaben für Geschenke

Sollen Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter in der Weihnachtszeit beschenkt werden, unbedingt darauf achten, dass die Ausgaben für Präsente pro Empfänger im Jahr 2025 insgesamt nicht mehr als netto 50 Euro betragen. Nur dann klappt es mit dem Betriebs­ausgabenabzug und mit der Vorsteuererstattung. Wichtig auch: Damit der Beschenkte wegen des Werts des Präsents keine Einnahmen versteuern muss, kann der Schenker nach § 37b EStG pauschal 30 Prozent Lohnsteuer, 5,5 Prozent Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer ans Finanzamt abführen. Diese Pauschalsteuer ist mit der Lohnsteueranmeldung zu erklären.

8. Noch bis Silvester clever einkaufen I

Wie jedes Jahr ist der Klassiker zum Steuersparen die clevere Einkaufstour bis zum Jahreswechsel 2025/2026. Werden bis zum 31. Dezember 2025 vor allem noch Gegenstände des Anlagevermögens gekauft, die selbstständig nutzungsfähig sind (also ohne ein Gerät funktionieren) und deren Kaufpreis netto nicht über 800 Euro liegt, kann der Kaufpreis in voller Höhe vom Gewinn 2025 abgezogen werden. Man spricht hier vom Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG).

9. Noch bis Silvester clever einkaufen II

Die Abschreibung des Kaufpreises auf mehrere Jahre kann auch (falls gewünscht) verhindert werden, wenn 2025 noch Computerhardware (Laptop, PC, Tablet, Scanner, Drucker) oder Software für den Handwerksbetrieb gekauft wird. Der Clou: Hier gilt eine Sonderregelung, nach der solche Gegenstände nur eine einjährige Nutzungsdauer haben.

Konkret: Egal wie hoch der Kaufpreis 2025 ausfällt, die Ausgaben sind 2025 in voller Höhe steuerlich absetzbar.

10. Antrag zur Feststellung des Grads der Behinderung

Wer gesundheitlich angeschlagen ist und bedauerlicherweise keine Aussicht auf Genesung hat, für den empfiehlt es sich, noch bis Ende des Jahres 2025 beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung zu stellen. Selbst wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung erst 2026 feststellt, gilt er rückwirkend für das komplette Jahr der Antragstellung – also für 2025. Der Steuerclou: Je nach Grad der Behinderung zieht das Finanzamt bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Einkommensteuer einen Behinderten-Pauschbetrag zwischen 384 Euro und 2.840 Euro ab. In bestimmten Fällen gewährt das Finanzamt sogar einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.

11. Standesamtliche Hochzeit

Ist 2026 sowieso die Hochzeit geplant, warum sich dann nicht noch schnell – falls Termine verfügbar – bis zum 31. Dezember 2025 das standesamtliche Ja-Wort geben? Das ist zwar nicht allzu romantisch, aber steuerlich aufgrund der Zusammenveranlagung für Ehegatten lukrativ. Je nach Einkommensunterschied der Verheirateten winkt durch das standesamtliche Ja-Wort im Jahr 2025 eine Steuerentlastung von mehreren hundert oder sogar tausend Euro.

12. Vorauszahlungen checken

Am 10. Dezember 2025 bucht das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2025 ab. Ist das zu versteuernde Einkommen wegen eines Gewinnrückgangs 2025 (deutlich) niedriger als im Vorjahr, empfiehlt sich eine schriftliche Kalkulation des zu versteuernden Einkommens 2025 bis zum Jahresende. Diese Kalkulation ist dem Finanzamt am besten vor dem 10. Dezember 2025 vorzulegen. Dann wird die Vorauszahlung 4/2025 entweder gemindert oder entfällt sogar komplett.

13. Antrag zur Lohnsteuerermäßigung

Um ab Januar 2026 ein möglichst hohes Nettogehalt überwiesen zu bekommen, empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, noch bis zum 31. Dezember 2025 einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2026 beim Finanzamt einzureichen. In diesem Antrag werden die voraussichtlichen Steuerausgaben für 2026 aufgelistet. Daraus berechnet das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag, den der Arbeitgeber bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer ab 2026 berücksichtigt. Je höher der Lohnsteuerfreibetrag, desto niedriger die einbehaltene Lohnsteuer und desto höher das Nettogehalt.

14. Umsatzgrenze 200.000 Euro im Auge behalten

Liegt der Gewinn 2025 bei knapp 200.000 Euro, sollte darauf geachtet werden, dass diese Grenze bis zum 31. Dezember nicht überschritten wird. Denn liegt der Gewinn 2025 bei maximal 200.000 Euro, darf für geplante Investitionen in den Jahren 2026 bis 2028 bereits in diesem Jahr 50 Prozent des voraussichtlichen Nettokaufpreises vom Gewinn abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG). Die Einhaltung der 200.000 Euro-Gewinngrenze hat noch einen weiteren Vorteil. Beim Kauf von beweglichen Gegenständen im Jahr 2026, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden, darf neben der regulären Abschreibung noch eine 40-prozentige Sonderabschreibung steuerlich abgesetzt werden.