Die Kosten für die beliebte Abnehmspritze sind hoch. Ein Kläger wollte sie deshalb als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht lehnte dies ab – doch der Fall ist noch nicht final entschieden. Wie Sie Ihre eigenen Chancen jetzt wahren.
Immer mehr übergewichtige Menschen springen auf den Trend auf und nehmen Ozempic, um ihr Gewicht zu reduzieren. Doch billig ist das nicht. Lassen sich die Kosten vielleicht steuerlich absetzen, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt auseinandersetzen.
Die Antwort der Finanzrichter lautet leider "nein" (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.6.2025, Az. 1 K 776/24). Es wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Fünkchen Hoffnung gibt es also doch noch, die Kosten für die Abnehmspritze steuerlich absetzen zu können.
Keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Kosten für Ozempic als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung 2023 des Klägers ab, weil im Jahr 2023 nicht wissenschaftlich anerkannt war, dass Ozempic zur Behandlung von Fettleibigkeit und von Bluthochdruck dient. Doch das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VI R 12/25).
Verhaltensknigge bei Kosten für Ozempic
Steuerzahler, denen Kosten für Ozempic entstehen, können sich ihre Chance auf die steuerliche Absetzbarkeit wahren, indem sie folgendermaßen vorgehen:
- Vor Beginn der Heilmaßnahme muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankversicherung die Zwangsläufigkeit der Einnahme von Ozempic belegt werden (§ 64 EStDV).
- Lehnt das Finanzamt den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für die Kosten für Ozempic ab, sollten betroffene Steuerzahler gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch einlegen.
- Zusätzlich sollten sie mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen.
- Dann heißt es abwarten, wie der Bundesfinanzhof zu dieser Streitfrage entscheidet. dhz
