Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) behandelt seine Schiedsrichter und Assistenten traditionell als Selbstständige. Das bedeutet: kein Anspruch auf Urlaub, keine Sozialabgaben. Lange schien das unstrittig – bis jetzt.

Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte im Fall eines 28-jährigen Schiedsrichter-Assistenten. Das Arbeitsrecht legt in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genau fest, wann jemand als Arbeitnehmer gilt.
- Arbeitnehmer ist, wer in den Diensten eines anderen arbeitet und dabei weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet.
- Weisungen können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit oder Ort der Tätigkeit beziehen.
- Weisungsgebunden ist, wer seine Arbeit nicht frei gestalten oder seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
- Wie stark diese Abhängigkeit ist, hängt immer auch von der Art der Tätigkeit ab.
- Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, wird durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände entschieden.
- Entscheidend ist, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird – nicht, welche Bezeichnung im Vertrag steht.
Mit anderen Worten: Auch wenn im Vertrag "Freier Mitarbeiter" steht, kann es sich rechtlich trotzdem um ein Arbeitsverhältnis handeln.
Weisungsgebundenheit als entscheidendes Kriterium
Ob Schiedsrichter oder Crowdworker – die persönliche Abhängigkeit ist ausschlaggebend. Wer in eine fremde Organisation eingegliedert ist und sich an Vorgaben halten muss, gilt als Arbeitnehmer.
Im Kölner Verfahren war genau das der Fall:
- Pflicht zu Lehrgängen und sportlichem Training
- Vorgaben zur Kleidung nach der Schiedsrichterordnung
- Eingriffe bis in die private Lebensgestaltung
Das Landesarbeitsgericht Köln machte deutlich: Die Realität zählt mehr als der Vertragstitel.
Scheinselbstständigkeit: Ein Risiko für Arbeitgeber
Der Fall der DFB-Schiedsrichter zeigt, wie schnell eine vermeintliche Selbstständigkeit zum Arbeitsverhältnis wird. Arbeitgeber laufen Gefahr, plötzlich mit Urlaubsansprüchen, Sozialabgaben und Kündigungsschutz konfrontiert zu sein.
Historische Unterscheidung: Arbeiter vs. Angestellte
Früher unterschied man strikt zwischen Arbeitern (körperliche Arbeit) und Angestellten (Büroarbeit). Diese Trennung verliert jedoch zunehmend an Bedeutung. Heute gilt: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und abhängig tätig ist – unabhängig von der Art der Tätigkeit.
Fazit: gelebte Praxis entscheidet
Ob im Profifußball oder im Handwerk: Arbeitgeber sollten Verträge regelmäßig prüfen lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Die gelebte Zusammenarbeit ist entscheidend. Scheinselbstständigkeit bleibt ein großes Risiko.
Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.