Pflichten für Arbeitgeber Anspruch auf Gratis-Getränke: Wann Sie als Chef zahlen müssen

Eine Kiste Wasser für die Baustelle, Kaffee in der Werkstatt: Viele Chefs versorgen ihre Mitarbeiter mit Getränken. Eine generelle Pflicht dazu gibt es nicht. Doch in manchen Fällen wird aus der freiwilligen Leistung ein Muss

Glas unter Wasserhahn
Erfüllt die gesetzliche Pflicht bei Hitze: Ein einfacher Zugang zu Leitungswasser. - © Dmitry Naumov - stock.adobe.com

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern nicht grundsätzlich kostenlose Getränke bereitstellen. Eine Pflicht kann sich jedoch bei Hitze ergeben. Auch wer seinen Leuten aus Gewohnheit Wasser zur Verfügung stellt, sollte eine wichtige Regel kennen.

Grundsatz: Keine Verpflichtung für den Chef

Zunächst die Grundregel: Sie als Arbeitgeber sind nicht generell verpflichtet, für die Getränke Ihrer Mitarbeiter aufzukommen. "Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten am Arbeitsplatz Mineralwasser oder Kaffee hinstellt", stellt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Meyer, klar.

Pflicht bei Hitze in Arbeitsräumen

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch bei hohen Temperaturen. Die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" schreiben vor, wie in Arbeitsräumen – also auch in einer Werkstatt – zu verfahren ist.

  • Bei einer Lufttemperatur von mehr als 26 Grad Celsius sollen Sie als Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen.
  • Bei mehr als 30 Grad Celsius müssen Sie dies tun.

Wichtig für Sie: Die Vorgabe ist bereits erfüllt, wenn Ihre Mitarbeiter Zugang zu Leitungswasser haben. Sie müssen also keine Wasserkästen kaufen. Der Wasserhahn in der Teeküche oder im Sozialraum genügt.

Vorsicht vor Gewohnheitsrecht

Eine finanzielle Verpflichtung kann für Sie auch entstehen, wenn Sie nicht aufpassen. Juristen nennen dies eine "betriebliche Übung". Stellt ein Chef seinem Team über mehrere Jahre hinweg wiederholt und ohne Vorbehalt Getränke zur Verfügung, können die Mitarbeiter daraus einen Rechtsanspruch für die Zukunft ableiten. Die Leistung kann dann nicht einfach wieder gestrichen werden.

Tipp: Wollen Sie Getränke freiwillig anbieten, kennzeichnen Sie dies klar als "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung". So vermeiden Sie, dass aus einer Nettigkeit eine Pflicht wird. Laut Anwalt Meyer kann sich eine Verpflichtung auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, sofern ein Betriebsrat existiert. dpa