Gleichbehandlungsgesetz Nach Rassismus-Skandal: Das sind Tabus bei Stellenanzeigen

Mit einer geschmacklosen Stellenanzeige warb ein Dachdeckermeister aus Sachsen um Auszubildende – ein extremes Beispiel für unzulässige Reklame. Wie die Rechtslage ist – und wie Stellenanzeigen Mitarbeiter statt Skandale anziehen.

Eine menschenverachtende Anzeige im Amtsblatt der sächsischen Stadt Sebnitz sorgte rund um Ostern für Aufruhr. Verfasser ist ein Dachdeckermeister. - © U. J. Alexander - stock.adobe.com

"Ab 2026 wieder Ausbildungsplätze zu vergeben. ABER: Keine Hakennasen, Bimbos oder Zeppelträger." Mit diesen Worten warb Dachdeckermeister Ronney W. im Amtsblatt der Stadt Sebnitz um neue Auszubildende – und löste damit eine Welle der Empörung aus.

Gegen Ronney W. wurden außerdem mehrere Strafanzeigen wegen Volksverhetzung gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren gegen den 60-Jährigen inzwischen eingestellt. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestehen auch für die Handwerkskammer Dresden keine hinreichenden Gründe, die Ausbildungsberechtigung aufgrund mangelnder persönlicher Eignung zu entziehen.

Der Fall hatte rund um Ostern hohe Wellen geschlagen. Man habe die rassistische Stellenanzeige des Dachdeckerbetriebs "mit Entsetzen zur Kenntnis genommen", erklärte Dirk Bollwerk, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). "Eine solche Wortwahl ist nicht nur vollkommen inakzeptabel, sie widerspricht auch in jeder Hinsicht den Werten und dem Selbstverständnis des deutschen Dachdeckerhandwerks." Für Rassismus, Diskriminierung oder Ausgrenzung sei dort kein Platz.

Die für Sebnitz zuständige Handwerkskammer Dresden distanzierte sich ebenfalls von der "menschenverachtenden Anzeige" des Dachdeckermeisters. Die Kammer wende sich als Organisation für alle rechtschaffenen und weltoffenen Handwerker gegen jede Form von Diskriminierung, betonte Sprecherin Carolin Hähne. Die Branche habe sich in einem Klima der Weltoffenheit und Vielfalt immer positiv entwickelt. "Hier arbeiten Menschen unterschiedlicher Herkunft und Nationalität, die unser Land am Laufen halten."

Das AGG als rechtliche Grundlage

Auch wenn im Fall von Ronney W. das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, können Betrieben rechtliche Folgen drohen, wenn sie ihre Stellenausschreibung nicht diskriminierungsfrei formulieren. Dabei spielt vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine tragende Rolle. "Es dürfen keine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, stattfinden", heißt es direkt in Paragraf 1 des Gesetzes. Infolge des Gleichbehandlungsgesetzes können mutwillig diskriminierende Aussagen wie jene des Sebnitzer Dachdeckerbetriebs, aber auch Unachtsamkeiten bei der Formulierung der Stellenanzeige erhebliche Konsequenzen für die Betriebe nach sich ziehen. Denn: Abgelehnte Bewerber könnten sich diskriminiert fühlen und sich auf das AGG berufen. Denkbar sind Schadensersatz für materielle Schäden und eine Entschädigung für immaterielle Schäden.

Laut Angaben der Handwerkskammer Reutlingen ist es daher zum einen wichtig, auf geschlechtsneutrale Formulierungen zu achten. Am einfachsten ist es, eine geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnung wie etwa Geschäftsleitung, Sachbearbeitung oder Verkauf zu nutzen. Alternativ kann man das Kürzel m/w/d (männlich/weiblich/divers) hinter den Stellentitel setzen, um deutlich zu machen, dass alle Geschlechter angesprochen sind. Um Altersdiskriminierung zu vermeiden, sollte man keine Altersgrenzen setzen – das gilt sowohl für Altersangaben wie "bis 35" als auch für Formulierungen wie "jung und dynamisch" oder "langjährige Erfahrung". Grundsätzlich unzulässig sind zudem Formulierungen wie "körperlich uneingeschränkt leistungsfähig", da hierdurch behinderte Bewerber ausgeschlossen werden. Zulässig ist es hingegen, wenn schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen, etwa weil der Betrieb die Schwerbehindertenquote erfüllen will. Auch die Suche nach einem "deutschstämmigen" oder einem "türkischen" Arbeitnehmer ist unzulässig – und erst recht natürlich die Verwendung von diskriminierenden Begrifflichkeiten.

Gute Stellenanzeigen: So gelingt der Aufbau

Überschrift: So genau wie möglich

Bei der Gestaltung an sich spielt die Überschrift die wichtigste Rolle, denn diese sticht dem Leser als erstes ins Auge. Deshalb sollte sie so genau wie möglich formuliert sein. Statt dem Titel "Mitarbeiter gesucht" empfiehlt es sich, die exakte Stellenbezeichnung in der Überschrift zu verwenden, zum Beispiel: "Kfz-Meister für Nutzfahrzeuge gesucht".

Erster Eindruck vom Unternehmen

Der folgende Teil der Stellenanzeige dient dann dazu, dem Leser einen ersten Eindruck vom Unternehmen zu verschaffen: Wie groß ist die Firma, welche Art von Kunden werden bedient, sind besondere Techniken im Einsatz und welche Alleinstellungsmerkmale besitzt das Unternehmen gegenüber Wettbewerbern – das sind wichtige Informationen für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber.

Steckbrief zur ausgeschriebenen Stelle

Im nächsten Schritt folgt ein kleiner Steckbrief zur ausgeschriebenen Stelle: Die Art des Anstellungsverhältnisses, das Startdatum, der Einsatzstandort des neuen Mitarbeiters sowie die Bewerbungsfrist sind wichtige Informationen, damit potenzielle Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich einschätzen können, ob die Rahmenbedingungen passen. Zudem muss das genaue Aufgabengebiet vorgestellt werden.

Voraussetzungen und Qualifikationen

Die Voraussetzungen und fachlichen Qualifikationen, die von den Bewerberinnen und Bewerbern erfüllt sein müssen, sollten ebenso dargestellt werden, genauso wie allgemeine Kompetenzen, die neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitbringen sollten. Hierzu zählen zum Beispiel Zuverlässigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Lernbereitschaft.

Attraktivität als Arbeitgeber hervorheben

Anschließend ist der Betrieb gefordert, die eigenen Vorteile hervorzuheben: Es geht darum, sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren. Hier können Fahrtkostenzuschüsse oder Angebote wie etwa ein Jobrad genauso genannt werden wie konkrete Entwicklungsmöglichkeiten.

Bewerbungsformalien und Kontaktinformationen

Am Ende der Stellenanzeige wird kurz zusammengefasst, ob die Bewerbung postalisch oder online eingereicht werden soll. Zudem müssen Unterlagen wie Lebenslauf, Anschreiben und Zeugnisse genannt sein, die der Bewerbung beigefügt werden sollen. So weiß der Bewerber, welche Dokumente für den Betrieb wichtig sind. Und dann darf natürlich der Kontakt für mögliche Fragen nicht fehlen.