Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Angestellten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie ausbezahlen. In welchen Fällen das Finanzamt jetzt genauer hinsehen dürfte.

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Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG durfte im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Höhe von bis zu 3.000 Euro an Beschäftigte (auch an Minijobber) steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren zum einen, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Zum anderen musste der Arbeitgeber bei Auszahlung dieser Prämie eindeutig auf dem Lohnzettel oder in einer Vereinbarung darauf hinweisen, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG handelt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist übrigens arbeitgeberbezogen zu sehen. Das bedeutet im Klartext: Hatte ein Beschäftigter im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 mehrere Arbeitgeber, durfte jeder Arbeitgeber jeweils bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an den Beschäftigten überweisen.
Steuerrisiko: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Wie bereits erwähnt, war eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Prämie, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also on top – geleistet wird. Das kann in der Praxis zu einem Steuerrisiko führen, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Beispiel 1: Ein Arbeitgeber zahlte einer Mitarbeiterin 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 700 Euro steuerfrei aus und minderte im Jahr 2024 den vereinbarten Bruttolohn um 700 Euro.
Folge: Bei einer Lohnsteuerprüfung würde der Prüfer die Steuerfreiheit hier nicht anerkennen, weil die Prämie aus einer Entgeltumwandlung stammt.
Beispiel 2: Einem Mitarbeiter stand 2024 eine Sonderprämie von 500 Euro zu, die er mit seinem Chef vereinbart hatte. Statt dieser Sonderprämie wurde 2024 dann eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro ausbezahlt.
Folge: Auch hier würde ein Lohnsteuerprüfer die Steuerfreiheit verneinen, weil die Inflationsausgleichsprämie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde.
Gehaltserhöhung nach Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie
Ein weiteres Szenario: Die Voraussetzungen zur Inflationsausgleichsprämie wurden eingehalten und nach Auslaufen der Prämienzahlung nach § 3 Nr. 11c EStG zum 31. Dezember 2024 erhält der Mitarbeiter ab Januar 2025 in gleicher Höhe eine Gehaltserhöhung. Dann stellt sich die Frage, ob das schädlich für die Steuerfreiheit in 2024 sein kann. Immerhin findet sich in den FAQ des Finanzministeriums unter Ziffer 5a) der ausdrückliche Hinweis: "Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen."
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat beim Bundesfinanzministerium nachgefragt. Die Antwort dürfte in den betroffenen Betrieben für Erleichterung sorgen. Das Ministerium bestätigte, dass diese Vorgehensweise für die Inflationsausgleichsprämie unschädlich ist.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlte einem Mitarbeiter von Januar bis Dezember 2024 monatlich eine Inflationsausgleichsprämie von 125 Euro. In 2025 regeln die beiden in einer neuen Vereinbarung, dass sich das Bruttogehalt ab Januar 2025 um 125 Euro erhöht.
Folge: Da hier zwei unterschiedliche Vereinbarungen vorliegen, ist die nachfolgende Gehaltserhöhung in 2025 unschädlich für die im Jahr 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie.