Änderung der Gefahrstoffverordnung Bau bei Asbest auf sich selbst gestellt

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung ist entschieden. Die Pflicht für Bauherren, Bestandsgebäude vor Sanierungen auf
Schadstoffe untersuchen zu lassen, kommt nicht. Das Baugewerbe kritisiert dies als verpasste Chance.

Baustelle mit Säcken zur Entsorgung von asbesthaltigem Material.
Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem Asbestverbot 1993 erbaut wurden, ist das Risiko hoch, mit Asbestfasern in Kontakt zu kommen. Dann gelten strenge Regeln. - © Jan Schuler - stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Gefahrstoffverordnung verabschiedet. Sie regelt den Umgang mit Asbest bei Sanierungen im Baubestand. Ein für die Gesundheit von Handwerkern wichtiger und lange verhandelter Punkt wurde darin aber nicht umgesetzt: Die Erkundungspflicht durch Bauherren.

Besonderer Schutz vor Asbest nötig

"Beim Umgang mit Asbest sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter unumgänglich", erläutert Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Schon lange fordere das Baugewerbe, Bauherren dazu zu verpflichten, bei Asbestverdacht eine Erkundung vor Beauftragung und Beginn der Tätigkeiten durchzuführen.

Doch die Novelle sieht nur Folgendes vor: Bauherren müssen dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. "Statt Bauherren in die Verantwortung zu nehmen für ihre Sanierungsprojekte, sollen unsere Betriebe und Beschäftigten nun allein sicherstellen, dass sie sich nicht einem erhöhten Gesundheitsrisiko aussetzen. Das ist realitätsfern und ein absolutes No-Go", kritisierte Pakleppa schon anlässlich der Veröffentlichung des Kabinettsentwurfs.

Der Bundesrat hatte diesem Kabinettsentwurf zugestimmt, allerdings mit folgendem Hinweis: "Mit Blick auf die Ergebnisse des Asbestdialogs zu einer Mitwirkungspflicht der Veranlasser bittet der Bundesrat die Bundesregierung, baldmöglichst eine Auswertung der Anzeigen, Anerkennungen und Todesfälle von mit Asbest in Zusammenhang stehenden Berufskrankheiten seit dem nationalen Asbestverbot nach Kalenderjahr und Alter der Versicherten vorzulegen und auf Basis dieser Daten zu bewerten, ob und in welchem Rahmen eine anlassbezogene Erkundung durch die Veranlasser zur Erfüllung der Ziele der Verordnung angezeigt ist." Das Bundesarbeitsministerium sagt auf Anfrage, man werde eine Evaluierung der Mitwirkungspflichten prüfen. Soweit erforderlich, werde man sie dann in zukünftigen Rechtsetzungsvorhaben zur Gefahrstoffverordnung aufgreifen.

Einstweilen werden die neuen Regelungen – ohne Erkundungspflicht – noch dieses Jahr in Kraft treten.

Jeder Unternehmer muss selber Proben auf Asbest nehmen

"Wir sind wütend", erklärt Mathias Bucksteeg, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz. "Die Bundesregierung und jetzt auch der Bundesrat haben mit ihrer Verordnung alle Experten-Empfehlungen aus drei Jahren Nationalem Asbestdialog sowie die Kritik aller Handwerks- und Bauverbände missachtet. Die vom Bundesrat abgenickte Verlagerung der Erkundungspflicht auf die Handwerksbetriebe ist für alle Seiten massiv nachteilig. Jedes Gewerk wird ab sofort eine Asbest-Beprobung durchführen müssen, auch wenn sie auf ein und derselben Baustelle tätig sind. Die Kosten trägt der Bauherr. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung wieder einmal einen bürokratischen Irrsinn erschaffen, der zu Lasten des Gesundheitsschutzes unserer Beschäftigten geht."

Felix Pakleppa erwartet, dass dadurch zusätzliche Kosten für den Veranlasser, Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen entstehen werden. Laut Bundesrat gehören die technischen Erkundungen durch den Handwerker zum Auftragsvolumen und sind eine vom Bauherren zu vergütende Leistung.

Asbest-Erkrankungen: Berufskrankheit mit Todesfolge

Auch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) kritisiert die Entscheidung. "Die neue Gefahrstoffverordnung schafft zwar mehr Klarheit für die Bauwirtschaft beim Umgang mit Asbest", würdigt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention, die Novelle. Er sieht aber auch Gefahren: "Da den Bau- und Handwerksunternehmen die notwendigen Informationen zu möglichen Schadstoffbelastungen in Bestandsgebäuden in der Regel fehlen, ist zu befürchten, dass Asbest nicht oder zu spät erkannt wird. Das kann dann zu einer ernst zu nehmenden Gesundheitsgefahr für Beschäftigte, für Dritte und die Umwelt werden."

Wie konkret die Asbest-Gefahren sind, zeigt die Statistik der BG Bau. In den vergangenen zehn Jahren sind 3.376 Versicherte infolge einer asbestbedingten Berufserkrankung gestorben. Allein 2022 waren es 320.

Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem Asbestverbot 1993 erbaut wurden, ist das Risiko hoch, mit Asbestfasern in Kontakt zu kommen. Im verbauten Zustand sind diese ungefährlich. Doch beim Schleifen, Bohren oder Aufbrechen von altem Baumaterial können Handwerker Asbeststäube freisetzen. Wer die einatmet, riskiert Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliom.

Neue VDI-Richtlinien zum Umgang mit Asbest veröffentlicht

Jedes Jahr gelangen Asbestfasern durch unsachgemäße Entsorgung auch in recycelte Baumaterialien, warnt der Verein Deutscher Ingenieure (VDI). Das erhöht das Risiko, dass Menschen unwissentlich einer Asbestfaserbelastung ausgesetzt werden können. Auch asbesthaltige Bestandteile in Brandschutzklappen seien eine mitunter vergessene Gefahr.

Für die Erkundung, Probenahme und Bewertung solcher möglicherweise asbesthaltigen Produkte formulieren die neu erarbeiteten Richtlinien VDI 6202 Blatt 3.1 E, Blatt 10 E und Blatt 20.1 klare Vorgaben. Die Richtlinien wurden überarbeitet, um den wachsenden Anforderungen bei der Asbestsanierung und dem Recycling gerecht zu werden und hilfreiche normative Vorgaben für alle Beteiligten verfügbar zu machen. Die Richtlinien definieren in erster Linie die Erkundung von und den Umgang mit schadstoffbelasteten Materialien und schließt bestehende Lücken in der Bewertung von Asbestprodukten.

Bewertung von Recyclingmaterialien nach VDI 6202 Blatt 10

Dieses Blatt der Richtlinienreihe thematisiert vor allem die Erkundung und Bewertung von Asbest, das durch Sanierungs- und Abbrucharbeiten in potenzielle Recyclingmaterialien gelangt ist. Die Richtlinie adressiert Bauherren, Sachverständige und Unternehmen, die mit Abbruch- und Umbauarbeiten beschäftigt sind. Dabei ist es wichtig, exakte Kenntnisse über die Zusammensetzung von Baustoffen zu haben, um die Gefahrstoffbelastung korrekt zu bewerten. Ohne eine umfassende technische Erkundung und genaue Probenahme besteht die Gefahr, dass gefährliche Asbestprodukte unbemerkt in den Recyclingkreislauf gelangen und so erneut in Baumaterialien verarbeitet werden, warnt der VDI.

Sichere Bewertung von Asbest in Brandschutzklappen nach VDI 6202 Blatt 3.1

Diese neuen Richtlinien liefern Handlungsanweisungen für die Erkundung von Asbestvorkommen in raumlufttechnischen Anlagen und Brandschutzklappen. Bauherren sind verpflichtet, bei asbesthaltigen Brandschutzklappen eine individuelle Bewertung durch Sachverständige vornehmen zu lassen.

Mit den Jahrzehnten sind die Asbestprodukte in den Brandschutzklappen gealtert und entsprechend hat sich ihr Zustand deutlich verschlechtert. Asbestfasern können in die Raumluft gelangen. Lässt sich das nicht verhindern, muss sichergestellt sein, dass sich Gebäudenutzende sowie Wartungstechniker keiner Gesundheitsgefährdung durch Asbestprodukte aussetzen.

Qualifizierung von Fachkräften nach VDI 6202 Blatt 20.1

Die VDI-MT 6202 Blatt 20.1 legt Standards für die Qualifizierung von Fachkräften fest, die mit asbestbelasteten baulichen und technischen Anlagen arbeiten. Sie richtet sich an Schadstoffgutachter sowie Sanierungsplaner und definiert detaillierte Schulungsinhalte und Prüfungsanforderungen.

Weitere Informationen beim VDI.