Der Rundfunkbeitrag gilt als etabliert. Dennoch gibt es einzelne Betriebe, die den Beitrag nur zähneknirschend jeden Monat bezahlen. Kann man den Beitrag verweigern oder sich befreien lassen?

Ein kleiner Betrieb mit nur einem Standort, drei Firmenfahrzeugen und zehn Mitarbeitern bezahlt derzeit 36,72 Euro als monatlichen Rundfunkbeitrag. Mit der Anzahl der Betriebsstätten und Fahrzeuge steigt dieser Betrag jedoch rapide an. Bei einer mittelständischen Bäckerei, mit drei Betriebsstätten und zehn Fahrzeugen etwa, liegt er schon bei 91,80 Euro.
Seit der Reform im Jahr 2013, als aus der sogenannten GEZ-Gebühr der Rundfunkbeitrag wurde, sind die monatlichen Kosten für Unternehmen gestiegen. Vor allem diejenigen mit mehreren Firmenfahrzeugen hatten sich damals so geärgert, dass Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht gingen – ohne Erfolg für die Betriebe. Als einzige Änderung wurde damals beschlossen, dass Personen mit Zweitwohnsitz für diesen eine Befreiung erhalten können.
Rundfunkbeitrag: Formalien für den Widerspruch
So kann man zwar grundsätzlich einen Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen, wenn man ihn zum ersten Mal bekommt. Es gibt aber nur wenige Gründe, die zu einer Befreiung berechtigen (siehe unten). Und der Widerspruch ist an Formalien gebunden: Er muss spätestens einen Monat nach dem Beitragsbescheid – sofern dieser noch nicht bestandskräftig ist – beim Beitragsservice eingegangen sein.
"Mittlerweile ist das Rundfunkbeitragsmodell mit seinen Regelungen für Unternehmen, die entsprechend der Zahl ihrer Betriebsstätten, der dort Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichten müssen, etabliert und höchstinstanzlich gerichtlich bestätigt", sagt Christian Gärtner, Sprecher des Beitragsservice. Im Jahr 2023 führte der Beitragsservice mehr als 4,2 Millionen Betriebsstätten in seinem Bestand, und damit 2,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Dazu kamen mehr 4,6 Millionen Fahrzeuge, für die ein anteiliger Beitrag fällig ist.
Freistellungen von der Rundfunkbeitragspflicht können Betriebe auf Antrag erhalten, wenn sie nur saisonal geöffnet haben und nur saisonal Umsätze machen – wie etwa Eisdielen. "Während der Corona-Zeit wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, beim Beitragsservice eine Freistellung zu beantragen, wenn der Betrieb pandemiebedingt aufgrund behördlicher Anweisung schließen musste", erklärt Christian Gärtner. Für die Schließzeiten fallen dann ebenfalls keine Beiträge an.
Rundfunkbeitrag: Besondere Regelungen für Betriebe
Auf ihrer Webseite listet der Beitragsservice einige Sonderregelungen für Unternehmen und Institutionen:
- Kleinunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit wenigen Mitarbeitern zahlen niedrigere Rundfunkbeiträge als große Firmen. Die Grenzen verlaufen bei acht Beschäftigten (Staffel 1) und zwischen neun und 19 Beschäftigten (Staffel 2).
- Ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei.
- Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Eine Betriebsstätte ist nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist.
- Für reine Betriebs- oder Funktionsstätten ohne eingerichteten Arbeitsplatz wird kein Rundfunkbeitrag erhoben. Das betrifft beispielsweise Lager, vorübergehend aufgestellte Baustellencontainer, Heuschober, Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
- Wird ein Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stillgelegt, ist für diese Zeit eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag möglich. Der Antrag muss im Voraus gestellt werden.
>>> Weitere Informationen für Unternehmen und Institutionen finden Sie hier unter "Besondere Regelungen" sowie hier.
>>> Weitere Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags finden Sie hier.
Das gilt für säumige Zahler
Nicht zahlen müssen, ist das eine. Aber immer mal wieder bzw. vor allem nach der Reform hörte man von säumigen Zahlern bzw. einzelnen, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern. Was passiert mit diesen?
Betrachtet man die Zahlen, die der Beitragsservice in seinem Jahresbericht veröffentlicht, zeigt sich kein dramatisches Bild. Nimmt man nun auch die privaten Haushalte und deren Konten zu den Betriebsstätten hinzu, kommt man in Deutschland insgesamt auf 47 Millionen Beitragskonten. Von diesen haben 92 Prozent die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Bei acht Prozent hingegen gab es einen Verzug und bei knapp vier Millionen Konten wurde eine Mahnstufe oder sogar eine Vollstreckung von Beiträgen eingeleitet.
Die Daten des Beitragsservice zeichnen damit ein ziemlich genaues Abbild der deutschen Gesellschaft. "Dies wird deutlich, wenn man die Zahlen der Mahnverfahren des Beitragsservice mit der Zahl der überschuldeten Deutschen laut Schuldner Atlas 2023 vergleicht", sagt Christian Gärtner.
Rundfunkbeitrag verweigern: Von der Mahnung bis zur Vollstreckung
"Im Prinzip läuft das Mahnverfahren und die gesetzliche Vollstreckung so ab, wie die Verfahren anderer öffentlicher Einrichtungen auch. Da gelten für den Rundfunkbeitrag keine Sonderregeln", sagt Christian Gärtner. Im ersten Schritt – wenn die Zahlung zum ersten Mal aussteht – bekommt derjenige, der den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt hat, eine Zahlungserinnerung.
Erfolgt dann immer noch keine Zahlung, entstehen zum einen weitere Kosten und die Person bzw. der Betrieb erhält einen Festsetzungsbescheid. Dieser ist ein sogenannter Vollstreckungstitel und der darin ausgewiesene Betrag wird zusammen mit einem Säumniszuschlag eingefordert. Wer den Rundfunkbeitrag wiederholt nicht oder bewusst zu spät zahlt, erhält übrigens keine Zahlungserinnerungen mehr, sondern als ersten Schritt direkt den Festsetzungsbescheid.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge nach dem ersten Festsetzungsbescheid weiterhin aus, erfolgt nach einer Mahnung die sogenannte Vollstreckung. Diese richtet sich wiederum nach den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Im Rahmen einer Vollstreckung werden die Ansprüche dann durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt – zum Beispiel durch Sachpfändung und einen Gerichtsvollzieher.
Gegen die Vollstreckung zu klagen, wäre zwar eine Möglichkeit, hat aber nach den bisherigen Urteilen zum Rundfunkbeitrag wenig Aussicht auf Erfolg. Die Begründung, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, wird von den Gerichten nicht akzeptiert.