Das Einkommensteuergesetz ermöglicht über § 35a EStG die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen. Welche Posten der Handwerkerrechnung von der Steuer abgesetzt werden können – und was Ihre Kunden sonst noch wissen und beachten sollten.
Handwerkerrechnung absetzen – was sagt das Gesetz?
Nach § 35a EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (höchstens jedoch um 1.200 Euro), wenn Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungen, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen für Haushalte im Inland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Als Haushalt gilt hierbei auch eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung bzw. eine Wohnung, die der Steuerpflichtige seinem Kind unentgeltlich überlässt.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen, kann die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen in Anspruch genommen werden.
Das heißt, für den höchstmöglichen Abzug können Kosten in Höhe von maximal 6.000 Euro eingereicht werden. Liegt allerdings die jeweilige Einkommensteuer unter der beantragten Steuerermäßigung nach § 35a EStG, führt dies nicht zu einer Einkommensteuererstattung.
Soweit die Handwerkerkosten Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben darstellen, ist der Abzug ausgeschlossen.
Welche Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar?
Steuerpflichtige können die Steuerminderung nur in Anspruch nehmen, soweit die Kosten auf die Arbeitsanteile der Handwerkerrechnung inklusive Fahrt- und Maschinenkosten sowie inklusive Umsatzsteuer entfallen. Die Handwerkerrechnung kann bei Privatpersonen also brutto abgesetzt werden. Materialkosten sind nicht begünstigungsfähig.
Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern beispielsweise in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, sind nicht begünstigt.
Dagegen können Handwerkerleistungen begünstigt sein, wenn sie zwar nicht im Haushalt, aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werden. Das kann beispielsweise Handwerkerleistungen betreffen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden (z.B. Ausbau von Gemeindestraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung). Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt allerdings nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser Zusammenhang durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Welche Informationen muss die Handwerkerrechnung enthalten?
Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen Steuerpflichtige die bezahlten Beträge über eine Rechnung nachweisen. Diese muss neben den üblichen Rechnungspflichtangaben auch insbesondere die Art, den Zeitpunkt und die Beschreibung der Leistung enthalten und die Arbeitskosten gesondert aufzeigen bzw. muss sich der Anteil der Arbeitskosten aus der Rechnung ermitteln lassen. Übrigens, auch Unternehmen, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG gelten, können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.
Welche Zahlungsarten sind zulässig?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist neben der Rechnung auch die Dokumentation der Bezahlung. Das heißt, Barzahlungen sind ausgeschlossen. Der Nachweis muss durch einen Überweisungsbeleg, Kontoauszug etc. erbracht werden.
Welche Arbeiten sind begünstigt?
Steuerpflichtige können beispielsweise folgende Handwerkerleistungen als § 35a EStG-Leistungen steuermindernd geltend machen:
- Abflussrohrreinigung
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Garage, Fassaden, Bodenbelägen, etc.
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Dachrinnenreinigung
- Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen
- Reparatur oder Wartung von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen etc.
- Gebühr für Schornsteinfeger
- Arbeitskosten für Gartengestaltung
- Arbeitskosten Kamin-Einbau
Eine genaue Auflistung hat das Bundesministerium für Finanzen im BMF-Schreiben v. 9.11.2016, S 2296-b/07/10003 :008, BStBl I 2016, 1213, herausgegeben.
Welche Leistungen sind nicht begünstigt?
Neubaumaßnahmen
Erfolgen die Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus, können Steuerpflichtige die Kosten nicht nach § 35a EStG ansetzen. Hierbei gilt als Neubaumaßnahme alles, was mit der Errichtung eines Haushalts bis dieser fertiggestellt wurde, anfällt.
Öffentlich geförderte Maßnahmen
Wenn öffentliche Förderungen beispielsweise über ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss für Handerkerleistungen in Anspruch genommen werden, können Steuerpflichtige die Vergünstigung nach § 35a EStG selbst dann nicht beantragen, wenn die Kosten für die Handwerkerleistung höher sind als die gewährte Förderung.
Haben Steuerpflichtige aber mehrere Handwerksarbeiten durchführen lassen, bei denen die öffentliche Förderung nur besondere Einzelmaßnahmen betrifft, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für nicht öffentlich geförderte Arbeiten beantragt werden.
Was gilt bei Handwerkerleistungen an Mieter?
Beauftragt ein Mieter selbst den Handwerker, kann er wie beschrieben die Kosten in Abzug bringen. Trägt ein Mieter über die bezahlten Nebenkosten einen Teil der Kosten für die durch den Vermieter beauftragten handwerklichen Arbeiten, kann auch der Mieter diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen von § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die handwerklichen Leistungen nicht bar bezahlt hat und er dem Mieter seinen Kostenanteil über die Jahresabrechnung oder eine separate Bescheinigung nachweisen kann. Ein Muster für diese Bescheinigung finden Steuerpflichtige im BMF-Schreiben v. 9.11.2016, S 2296-b/07/10003 :008 , BStBl I 2016, 1213.
