Aktuelles Urteil Wie detailliert Handwerker Rechnungen aufschlüsseln müssen

Handwerker müssen bei einem Stundenlohnvertrag nicht im Detail aufschlüsseln, in welcher Stunde sie welche Arbeiten erledigt haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Streitfall klargestellt. Eine gewisse Aufschlüsselung in der Rechnung kann der Kunde vom Handwerker aber durchaus verlangen.

Handwerker schreibt mit Stift.
Handwerker müssen in einer Rechnung nicht detailliert aufschlüsseln, in welcher Stunde sie welche Arbeit erledigt haben. - © Kostiantyn - stock.adobe.com

Wie detailliert muss die Abrechnung eines Stundenlohnvertrags sein? Darüber hat vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Der Fall: Ein Maler hatte von einem Kunden den Auftrag erhalten, 15 Reihenhäuser zu streichen. Er berechnete pro Arbeitsstunde einen Stundensatz von 38 Euro netto. Nach Ende des Auftrags stellte der Maler eine Schlussrechnung. In dieser listete er die Stunden auf, die er für die einzelnen Arbeiten an den Häusern aufgewendet hatte. Weil der Kunde in einer zuvor erstellten Zwischenrechnung bereits einen Teil der Summe bezahlt hatte, verlangte der Handwerker in der Schlussrechnung die Zahlung von rund 28.000 Euro. Dieses Geld zahlte der Kunde nicht. Die Begründung: Der Maler habe die geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei nicht erkennbar gewesen, wer in welcher Stunde welche Arbeit gemacht habe.

Dagegen zog der Handwerksbetrieb vor Gericht. Vor dem Landgericht München und dem Oberlandesgericht München hatte er keinen Erfolg, wohl aber vor dem Bundesgerichtshof: Dieser verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Handwerker nur darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse, wie viele Stunden für die Erbringung der Leistungen zu welchen Stundensätzen angefallen seien. Eine Zuordnung der abgerechneten Stunden zu einzelnen Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Eine solche Zuordnung könne zwar sinnvoll sein, so der BGH, sei aber für die Darlegung des Zeitaufwandes nicht erforderlich.

Abgeschlossen ist der Fall damit noch nicht. Der BGH hat ihn zur erneuten Verhandlung an das OLG verwiesen (BGH-Urteil vom 1. Februar 2023, Az.: VII ZR 882/21).

Wann Handwerker Rechnungen aufschlüsseln müssen

Das Urteil trifft keine generelle Aussage darüber, ob und inwieweit eine Rechnung aufgeschlüsselt werden muss. Denn Handwerker können durchaus vom Kunden verpflichtet werden, eine aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen. "Kann der Kunde Steuerbegünstigungen wie den Handwerkerbonus in Anspruch nehmen, kann er vom Unternehmer grundsätzlich auch ohne explizite Vereinbarung eine Rechnung verlangen, die nach Lohn und Material aufteilt", erklärt Rechtsanwalt Antonio Camillo Schäfer von Rödl & Partner. "Eine solche Aufschlüsselung erfordert aber nicht, dass für jeden einzelnen Arbeitsschritt eine genaue Zeitangabe aufgeführt wird. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, muss nur die Gesamtanzahl der Stunden für das jeweilige Gewerk angegeben werden."

Eine vorherige Absprache mit dem Kunden sei nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich, aber in der Praxis empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden. Aber auch ohne eine solche Vereinbarung ist es eine Nebenpflicht des Unternehmers, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, eine aufgeschlüsselte Rechnung zu erhalten, wenn er dadurch steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen kann. "Der Kunde hat auch das Recht, nicht zu zahlen, bis er vom Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung erhält", erklärt Schäfer.

Wie können Handwerker die Rechnung aufschlüsseln?

Bei Handwerkern ist es oftmals üblich, dass sie einerseits die konkrete Stundenanzahl, andererseits die konkreten Materialkosten aufzählen. "Der Handwerker kann aber auch eine prozentuale Aufteilung vornehmen. In der Rechnung schreibt er dann, wie viel Prozent des Gesamtbetrages auf den Lohn und wie viel auf das Material entfällt", so Schäfer.

Was muss in die Handwerkerrechnung?

Rechtsanwalt Antonio Camillo Schäfer von Rödl & Partner erklärt, welche Angaben in einer Handwerkerrechnung Pflicht sind. Eine wichtige Rolle spielt der Gesamtbetrag der Rechnung:

Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung unter 250 Euro liegt, genügen diese Angaben:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Wenn der Gesamtbetrag über 250 Euro liegt, müssen folgende Angaben zusätzlich hinzugefügt werden:

  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die Rechnungsnummer
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen.
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  • gegebenenfalls Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers

"Der in der Praxis sicherste Weg für den Handwerker ist es, all seinen Kunden eine einheitliche Rechnung auszustellen, auf der all diese Angaben enthalten sind", rät Schäfer.