Mal schnell aushelfen, etwas reparieren, ausbessern, auf- oder umbauen – der Übergang vom Freundschaftsdienst oder der Nachbarschaftshilfe zur Schwarzarbeit ist fließend. Entscheidend ist nicht nur, ob dafür Geld bezahlt wird. Wo die rechtlichen Grenzen der Schwarzarbeit liegen und was bei Unfällen oder Mängeln gilt.

Vor allem dann, wenn Häuslebauer Arbeiten am Eigenheim selbst übernehmen und nicht auf schlüsselfertiges Bauen setzen, sind sie oft und mehrfach im Bauablauf auf Hilfe angewiesen. Wenn dann Freunde, Bekannte, Familienangehörige oder auch Bekannte von Bekannten helfen und unterstützen, stellt sich die Frage, ob sie das ohne weiteres dürfen. Dies gilt vor allem dann, wenn sie dafür Geld bekommen und die Arbeiten von langer Hand geplant und so organisiert sind, dass sie für den Helfenden zu einer Art Pflicht werden.
Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit: Ist die Entlohnung entscheidend?
"Ja, das Geld ist ein entscheidendes Kriterium. Bezahlt derjenige, dem geholfen wird, jemanden dafür, spricht dies für eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, und wir sind im gewerblichen Bereich", erklärt Volker Süssmuth. Geschieht dies bewusst, um Steuern und Abgaben zu hinterziehen, handelt es sich um Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bezahlung im Vorfeld vereinbart wurde, also eine abgesprochene Entlohnung vorliegt. Der Rechtsberater der Handwerkskammer Region Stuttgart erklärt, dass Schwarzarbeit dort anfängt, wo Gefälligkeiten aufhören. Eine Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aus persönlichem Entgegenkommen, im Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden.
Grundsätzlich ist eine Werk- oder Dienstleistung eine versicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit. Zwar sind Begriffe wie "Freundschaftsdienst", "Gefälligkeit" und "Nachbarschaftshilfe" rechtlich nicht eigenständig definiert. Dennoch bilden sie Ausnahmen von dem genannten Grundsatz. Und es gibt Grenzen, die bestimmen, wann Schwarzarbeit vorliegt. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 8 Abs. 7 SchwarzArbG) schließt Schwarzarbeit nur für Dienst- oder Werkleistungen aus, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und die ….
- von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.
Nachbarschaftshilfe: Wie bedeutend ist die unerlaubte Handwerksausübung?
Schwarzarbeit ist immer illegal, auch wenn es sich nur um eine geringfügig entlohnte Tätigkeit handelt. Die Einstufung reicht von der Ordnungswidrigkeit bis hin zur schweren Straftat.
Folgende Tatbestände kommen infrage:
- Steuerhinterziehung
- Sozialversicherungsbetrug
- nicht eingehaltene Mitteilungspflicht
- Gewerbe ohne Anmeldung
- kein Eintrag in der Handwerksrolle
"Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von der Schwere des Vergehens ab", sagt Volker Süssmuth. "Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, etwa bei fehlender Gewerbeanmeldung bzw. unerlaubter Handwerksausübung, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro". Geht es jedoch um Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug, liegt eine Straftat vor, die sogar mit einem Freiheitsentzug geahndet werden kann.
Hier sind viele Irrtümer im Umlauf. Zwar könne man nicht von Schwarzarbeit sprechen, wenn der Nachbar an einem Nachmittag kurz beim Streichen einer Wand hilft und dafür zehn Euro auf die Hand bekommt. "Aber wenn er dann wochenlang jeden Abend hilft, das ganze Haus zu streichen und jedes Mal einen Schein bekommt, ist das schon keine Gefälligkeit mehr." Dann werde aus der Gefälligkeit eine Pflicht. Wenn die Hilfe derart organisiert und abgesprochen sei und auch entlohnt werde, spiele es auch keine Rolle, ob es sich um einen Angehörigen handele. Grundsätzlich würde aber bei Gefälligkeiten innerhalb der Familie nur selten eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.
Gibt es zeitliche Grenzen bei Freundschaftsdiensten und Nachbarschaftshilfe?
Für Volker Süssmuth gibt es keine konkreten zeitlichen Grenzen für Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe. "Wenn ich gemeinsam mit meinem Nachbarn über mehrere Tage eine Gartenhütte aufbaue oder mit einem Freund in der Freizeit ein altes Haus saniere, kann das schon noch als Gefälligkeit gewertet werden", sagt er. In solchen Fällen müsse man schon die individuellen Rahmenbedingungen berücksichtigen – und wiederum, ob regelmäßig Geld fließt und ob nur eine Seite vom Ergebnis der Arbeit profitiert.
Dass neben Geldleistungen auch andere Formen der Entlohnung auf Schwarzarbeit hindeuten können, zum Beispiel teure Geschenke, sei schwer zu beurteilen und eher als Dank für einen Freundschaftsdienst oder Nachbarschaftshilfe zu werten, so der Experte.
Wer haftet bei Mängeln? Und wer bezahlt, wenn es zum Unfall kommt?
Die Frage danach, wer bei Mängeln haftet, ist eindeutig. "Wenn es keine vertragliche Grundlage gibt, greift auch keine Mängelhaftung", sagt Süssmuth. Wer das Risiko eingehe, sich privat helfen zu lassen, statt einen Handwerksbetrieb offiziell zu beauftragen, müsse auch eventuelle Mängel privat klären. "Man sollte sich schon vorher überlegen, wie kompliziert die Arbeiten sind und ob man nicht doch einen Fachmann dafür braucht", sagt der Rechtsberater.
Die Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit sind in der Regel ausgeschlossen. Das bedeutet, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz haben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, die aber nur in besonderen Fällen und unter strengen Voraussetzungen gelten. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, geht also ein hohes Risiko ein und sollte sich dessen bewusst sein.
Gleiches gilt für die Arbeitssicherheit. Wenn ein hohes Verletzungsrisiko besteht, sind Freundschaftsdienste nicht angebracht. Ein Unfall auf einer privaten Baustelle kann teuer werden. Zwar können auch private Helfer für eine gewisse Zeit über die Berufsgenossenschaft BG Bau versichert werden. Dann muss man sie aber auch anmelden und für sie Beiträge zahlen.