In den nächsten Wochen erwarten die Finanzämter sowie die Minijob-Zentrale für die Lohnsteuerbescheinigung 2023 Meldungen der Arbeitgeber über ihre Beschäftigten. Dabei ist eine Arbeitgeber-Steuernummer anzugeben. Selbstständige, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, haben keine solche Nummer. Was für sie gilt. Plus: Praxis-Tipps zur Meldung der Steuer-ID.

Hat ein Selbstständiger nur Minijobber (Fachjargon: geringfügig Beschäftigte) angestellt, wird er bei der Meldung an die Minijob-Zentrale dazu aufgefordert, seine Arbeitgeber-Steuernummer, die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten sowie die Art der Besteuerung anzugeben (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f und Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB IV).
Viele Selbstständige fragen sich nun, was denn eine Arbeitgeber-Steuernummer sein soll und wenden sich deshalb ans Finanzamt. Doch den Weg können sie sich sparen, sofern sie ausschließlich Minijobber beschäftigen. Denn es gibt für sie keine eigenständige "Arbeitgeber-Steuernummer". Sie müssen das entsprechende Feld in der Meldung zur Sozialversicherung "ausnullen". Es sind also 13 Nullen einzutragen.
Die zweite Frage, die sich Selbstständige mit ausschließlich Minijobbern stellen: Woher bekomme ich eine Steuer-Identifikationsnummer für meinen Mitarbeiter, wenn dieser keinen Wohnsitz in Deutschland hat und monatlich nur die pauschalen zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale überwiesen werden?
Antwort einer Verfügung der Finanzverwaltung: Es wird keine Steuer-Identifikationsnummer-Zuteilung angestoßen, wenn diese aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist. Das bedeutet: Weder der Arbeitgeber noch sein beschäftigter Minijobber ohne Wohnsitz in Deutschland müssen beim Finanzamt eine Steuer-ID beantragen.
Lohnsteuerbescheinigung 2023
Bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2023 bis spätestens 29. Februar 2024 kann erstmals nicht mehr die eTIN des Beschäftigten eingetragen werden. Es muss zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten mitgeteilt werden. Doch wie soll man an diese Steuer-ID kommen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 2023 aufgelöst wurde und kein Kontakt mehr zum Beschäftigten besteht? Hier gibt es eine einfache Lösung. Der Arbeitgeber darf sich ans Finanzamt wenden und die Steuer-ID seines Beschäftigten für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung 2023 erfragen. Eine Vollmacht des früheren Beschäftigten muss nicht vorgelegt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitgeber für einen ehemals Beschäftigten ohne Vollmacht dessen Steuer-ID beim Finanzamt abfragen kann (BMF, Schreiben v. 22.1.2024, Az. IV C 5 – S 2295/21/10001:001):
- Der Arbeitgeber hat für den Beschäftigten bereits für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt. Es muss also bereits 2022 ein Dienstverhältnis bestanden haben.
- Der Arbeitgeber versichert schriftlich, dass das Dienstverhältnis 2023 fortbestand und
- dass der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Steuer-ID nicht mitgeteilt hat.
- Es sind der Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Beschäftigten mitzuteilen.
Praxis-Tipp: In vergleichbaren Fällen sollte die Anfrage zur Steuer-ID des ehemals Beschäftigten sehr frühzeitig (am besten sofort) und vor allem schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Denn aufgrund der zu erwartenden längeren Bearbeitungszeit beim Finanzamt könnte es knapp werden mit der Übermittlungsfrist für die Lohnsteuerbescheinigung 2023 bis spätestens 29. Februar 2024. Was nicht funktioniert: ein Anruf beim Finanzamt mit der Bitte um Mitteilung der Steuer-ID des Beschäftigten.