Steuerjahr 2024 Neues Jahr: 13 Tipps zum Start ins Steuerjahr

Aufräumen, umräumen und die aktuellen Steuertrends und Termine im Auge behalten: Um diese Steuer-Angelegenheiten sollten Sie sich zu Beginn des neuen Jahres kümmern.

Für Steuerunterlagen und -belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs- beziehungsweise zehn Jahren. Erst dann dürfen sie vernichtet werden (siehe Punkte 8) - © Foto-Ruhrgebiet - stock.adobe.com

1. Gastro-Umsatzsteuer in der Silvesternacht

Wer in der Silvesternacht Restaurantleistungen erbracht hat und seine Kasseneinstellungen bezüglich des höheren Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent für Speisen nicht pünktlich zum 1. Januar 2024 ab 0 Uhr geändert hat, für den gibt es steuerlich eine gute Nachricht. Es muss keine Korrektur vorgenommen werden. Für alle Speisen in der Silvesternacht durfte ausnahmsweise noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ausgewiesen werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt aber nur für Speisen und nicht für Getränke (BMF-Schreiben v. 21.12.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/ 10001:009).

2. Homeoffice-Pauschale: Aufzeichnungen führen

Auch im Jahr 2024 profitieren Selbstständige und Mitarbeiter von der Homeoffice-Pauschale. Als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten steuerlich absetzbar sind sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Wer nur fünf Minuten am Wochenende oder an Feiertagen zu Hause beruflich tätig wird, profitiert. Es empfiehlt sich für das Steuerjahr 2024 auf jeden Fall kurz aufzuzeichnen, an welchen Tagen welche Aufgaben im Homeoffice wahrgenommen werden.

3. Umzug aus beruflichen Gründen

Zieht ein Steuerzahler aus beruflichen Gründen um, kann er dem Finanzamt die Umzugskosten präsentieren und darf diese als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehen. Beruflich veranlasst ist der Umzug übrigens, wenn man sich durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart oder wenn man eine größere Wohnung beziehen muss, in der man ungestört im Homeoffice arbeiten kann. Auch wer keine Kosten hat, kann Steuern sparen. In diesem Fall kann man Umzugskosten-Pauschalen steuerlich berücksichtigen. Aktuell wurden neue Umzugspauschalen für Umzüge ab dem 1. März 2024 veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/29/ 10004:003).

4. Besteuerung der Dezemberhilfe vom Tisch

Im Dezember 2022 hat der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme für Bürger übernommen, um diese bei den damaligen extrem hohen Energiepreisen zu entlasten. Besserverdiener sollten diese Dezemberhilfe versteuern. Doch die Besteuerung wurde nun im verabschiedeten Kreditzweitmarktförderungsgesetz gestoppt. In der Anlage SO zur Steuererklärung 2023 findet man zwar noch den Hinweis, dass die Dezemberhilfe eingetragen werden muss. Das kann jetzt jedoch ignoriert werden.

5. Stand des Gesetzes zu Wachstumschancen

Eigentlich sollte in Berlin Ende Dezember 2023 noch das Wachstumschancengesetz verabschiedet werden, in dem sich zahlreiche steuerliche Vergünstigungen ab dem Jahr 2024 für Unternehmer und Arbeitgeber befanden. Doch der Bundesrat hat das Gesetz gestoppt und an den Vermittlungsausschuss weitergeleitet. Die in den Medien vorgestellten Steueränderungen 2024 aufgrund des Wachstumschancengesetzes gelten aktuell also noch nicht. Es wird wohl Ende Januar rückwirkend in Kraft treten – natürlich mit weiteren Anpassungen.

6. GmbH: Gehaltserhöhung für Gesellschafter

Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich 2024 eine höhere Tantieme oder ein höheres Gehalt gönnen wollen, sollten das umgehend mit der GmbH schriftlich fixieren. Denn bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern (= Beteiligung an GmbH zu mehr als 50 Prozent), erwartet das Finanzamt, dass Vereinbarungen immer vorab getroffen werden. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Bei einer vGA wird das zu versteuernde Einkommen der GmbH um die nicht im Vorhinein vereinbarten Gehaltserhöhungen erhöht und der Gesellschafter muss in Höhe der vGA Kapitalerträge versteuern.

7. Zufluss von Gutschriften

Profitiert ein selbstständiger Handwerker von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung, muss er die Umsatzsteuer aus seinen Leistungen erst ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung begleicht. In der Praxis kam es bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen trotzdem häufig zum Streit. Denn wann gilt eine Gutschrift auf dem Konto des Handwerkers als zugeflossen? Bereits mit der Wertstellung (Valutierung) oder mit der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto? Die Antwort kam vom Bundesfinanzhof und lautet "mit der Verbuchung" (BFH-Urteil v. 17.08.2023, Az. V R 12/22).

Beispiel: Handwerker bekommt am 31. Dezember 2023 einen Umsatz mit Wertstellung auf seinem Konto. Die Bank verbuchte die Gutschrift am 2. Januar 2024. Folge: Die Umsatzsteuer muss erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung Januar abgeführt werden. Dieselben Grundsätze gelten auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung. Zugeflossen gilt der Umsatz als Betriebseinnahme im Jahr 2024.

8. Steuerunterlagen schreddern

Welche Steuerbelege dürfen 2024 eigentlich entsorgt werden? Die Frist zur sechs- beziehungsweise zehnjährigen steuerlichen Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzten Eintragungen gemacht wurden, das heißt, wenn die letzten Buchungen vorgenommen wurden.

Beispiel: Für die Buchhaltung 2012 wurden im Jahr 2013 letzte Buchungen vorgenommen. Folge: Die Aufbewahrungspflicht be­ginnt mit Ablauf des Jahres 2013. Da die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege zehn Jahre währt, endet sie mit Ablauf des Kalenderjahres 2023. In diesem Jahr können nun die Steuerbelege aus dem Jahr 2012 geschreddert werden.

>>> Zum Download der Übersicht zu den Aufbewahrungsfristen für Steuerbelege 2024

9. Dauerfristverlängerung Teil 1 und 2

  1. Ist ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, kann er beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, muss die Umsatzsteuervoranmeldung dann immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgesehen übermittelt werden. Der Antrag muss spätestens bis 10. Februar 2024 gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zudem eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast 2023 zu überweisen.
  2. Unternehmer, die nur alle drei Monate zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, können bis zum 10. April 2024 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dann sind die Abgabe der Voranmeldung und die Umsatzsteuerzahlung immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben fällig. Eine Sondervorauszahlung muss bei Quartalsabgabe nicht geleistet werden.

10. Vorauszahlung zur Gewerbesteuer

Am 15. Februar 2024 bucht die Gemeinde die erste Gewerbesteuer-Vorauszahlung 2024 ab. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, sollte bis spätestens Ende Januar ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt (nicht bei der Gemeinde) gestellt werden.

11. Bescheinigung zur Lohnsteuer

Spätestens am 29. Februar 2024 müssen Arbeitgeber elektronisch die Lohnsteuerbescheinigung 2023 für ihre Mitarbeiter ans Finanzamt übermitteln. Wichtig zu wissen: Die eTIN gilt nicht mehr. Für jeden Mitarbeiter muss dessen Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden.

12. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

Am 11. März 2024 bucht das Finanzamt die Vorauszahlungen zur Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer für das erste Quartal ab. Ist diese zu hoch, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Antrag auf Herabsetzung zu stellen.

13. Erlass zur Grundsteuer

Konnte eine Immobilie im Jahr 2023 schuldlos nicht oder nur zeitweise vermietet werden, kann bis 2. April ein Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer gestellt werden. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent winkt ein Erlass von 25 Prozent. Ist die Miete 2023 in voller Höhe ausgefallen, gibt es 50 Prozent Grundsteuer zurück.