Friseure, Bäckereiverkäufer, Monteure: In Handwerksberufen mit Kundenkontakt sind Trinkgelder durchaus üblich und müssen meist nicht versteuert werden. Welche Ausnahmen es gibt und welche Regeln für Unternehmer gelten.

Trinkgeld ist bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen regelmäßig ein Diskussionsthema. Hier deshalb die wichtigsten Steuerspielregeln, wann Trinkgelder einkommen- und umsatzsteuerpflichtig sind.
Trinkgeld an Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei
Erhält ein Arbeitnehmer von Kunden und Geschäftspartnern des Arbeitgebers nach getaner Arbeit ein Trinkgeld zugesteckt, kann er sich freuen. Das Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung, die in der Regel nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei bei Arbeitnehmern ist.
Sie ahnen es vielleicht schon: "In der Regel" bedeutet, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Beispiele für Ausnahmen hat das Finanzgericht Köln Ende 2023 veröffentlicht. Die Richter entschieden in zwei Fällen, dass extrem hohe Trinkgelder – und wir sprechen von wirklich viel Geld – regelmäßig keine Aufmerksamkeiten im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG sind (FG Köln, Urteile v. 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Beispiel: Die beiden Prokuristen der A-GmbH bekamen von einem verbundenen Unternehmer, der B-GmbH, einmal 50.000 Euro und einmal 1,3 Mio. Euro "Trinkgeld" überwiesen. Diese Zahlungen hatte ein Käufer von GmbH-Anteilen freiwillig zusätzlich zum Kaufpreis bezahlt. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen nicht als steuerfreie Trinkgelder, sondern als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Begründung: Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Zudem sind Geldgeschenke von hohem Wert regelmäßig keine Trinkgelder im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG. Was von "hohem Wert" bedeutet, lassen die Richter leider unkommentiert.
Praxis-Tipp: Erhalten Arbeitnehmer hohe Trinkgelder von Kunden (gemeint sind Trinkgelder von mehreren hundert Euro), die auf dem Konto des Handwerksbetriebs eingehen und an die Mitarbeiter weitergereicht werden sollen, empfiehlt es sich, aus Sicherheitsgründen eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob wirklich steuerfreie Trinkgelder vorliegen oder doch steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Problematische Trinkgeldweiterleitung
Problematisch könnte es bei einer Lohnsteuerprüfung auch werden, wenn alle Arbeitnehmer nach Feierabend die erhaltenen Trinkgelder beim Arbeitgeber abliefern müssen und der Arbeitgeber letztlich entscheidet, ob und in welcher Höhe die Trinkgelder an die einzelnen Mitarbeiter ausgehändigt werden. In solchen Fällen unterstellt das Finanzamt oftmals, dass diese Zahlungen keine Trinkgelder im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG darstellen. Vielmehr handele es sich zunächst um steuerpflichtige Betriebseinnahmen beim Arbeitgeber und bei Weitergabe um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Trinkgeld an den Unternehmer
Bekommt der Betriebsinhaber selbst von Kunden und Geschäftspartnern zusätzlich zum Rechnungsbetrag Geld zugesteckt, handelt es sich zwar aus Sicht der Kunden um Trinkgeld, beim Unternehmer handelt es sich bei diesen Zahlungen allerdings ausnahmslos um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Für diese ist auch die Umsatzsteuer abzuführen. Die Regelung nach § 3 Nr. 51 EStG betrifft nur Arbeitslohn und ist auf Unternehmer nicht übertragbar.
Steuerrisiko bei Trinkgeldern an den Unternehmer
Insbesondere bei einer Kassenprüfung kann das Thema "Trinkgeld an den Unternehmer" zum steuerlichen Problem werden. Denn in Branchen, in denen Trinkgelder – auch an den Chef – gängig sind, kann es unglaubwürdig sein, wenn das ganze Jahr über kein Cent Trinkgeld in der Kasse landet. Die bloße Unterstellung, dass Kunden auch dem Chef regelmäßig Trinkgeld zustecken, reicht für eine Zuschätzung zum Gewinn und Umsatz natürlich nicht aus.
Dass Trinkgelder an den Chef gezahlt – jedoch nicht versteuert – wurden, kann durch folgende Umstände vom Finanzamt belegt werden:
- Der Prüfer macht im Vorfeld Testkäufe oder lässt sich vom Unternehmer die Haare schneiden – und gibt ein Trinkgeld. Bei einer späteren Kassen-Nachschau kann dann geprüft werden, ob dieses Trinkgeld irgendwann seinen Weg in die Kasse gefunden hat.
- Bei Handwerkerleistungen haben Privatkunden regelmäßig Anspruch auf eine Steueranrechnung nach § 35a EStG für die Arbeitsleistung. Wenn ein Kunde dem Chef ein Trinkgeld gibt, möchte er dafür natürlich auch eine Steuerrechnung haben. Damit ist beim Finanzamt nachweisbar, dass ein Trinkgeld an den Chef geflossen ist. Die Verbuchung kann als Betriebseinnahme geprüft werden.