Wirtschaftskrise, Inflation und hohe Lebenshaltungskosten machen den Menschen zu schaffen. Manche entscheiden sich in dieser Situation für eine Nebentätigkeit. Im Zusammenhang mit dem Hauptjob und der Arbeitszeit gibt es jedoch einiges zu beachten. Über unwirksame Klauseln, Höchstarbeitszeiten und Regelungen bei Urlaub und Krankheit.

In Deutschland übten im vergangenen Jahr 4,6 Prozent aller Erwerbstätigen oder rund 1,9 Millionen Menschen neben ihrer Haupttätigkeit mindestens eine weitere Tätigkeit aus, so das Statistische Bundesamt. Grundsätzlich ist jedem erlaubt, eine Nebentätigkeit (= Nebenjob, Minijob, selbstständig, angestellt oder ehrenamtlich) anzunehmen. Freizeitaktivitäten sind schließlich Privatsache. Das bedeutet, ein Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht generell verbieten. Nichtsdestotrotz gelten rechtliche Einschränkungen.
Nebenjobs in Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt
Oft enthalten Arbeitsverträge oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge eine Regelung über Nebentätigkeiten. In den Verträgen sind dann meistens eine Anzeigepflicht und ein Einwilligungsvorbehalt vermerkt. Ist das der Fall, sind diese Regelungen zu beachten und der Arbeitgeber hat das Recht, über eine Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers informiert zu werden und ihr zuzustimmen.
Beispiel: "Eine Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Sie wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt sind."
Aber ganz generell verbieten kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit in einem Arbeitsvertrag nicht. Unzulässig wäre daher eine Klausel wie: "Der Arbeitnehmer darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn der Arbeitgeber sie genehmigt hat."
Eine Nebentätigkeit sollte einen Arbeitnehmer auch nicht an seinen Pflichten aus seinem Hauptarbeitsverhältnis hindern. Und er darf einen Nebenjob auch nicht für ein Unternehmen ausüben, das sich mit seinem Hauptarbeitgeber in Konkurrenz befindet oder mit ihm im Wettbewerb steht. Das muss ein Arbeitgeber nämlich nicht hinnehmen.
Arbeitszeit bei Nebentätigkeit im Blick behalten
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die wöchentliche Gesamt-Arbeitszeit die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreitet. Das bedeutet: Die Arbeitszeit der Haupttätigkeit plus die Arbeitszeit der Nebentätigkeit darf 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Das entspricht acht Stunden pro Tag bei einer Sechstagewoche von Montag bis Samstag. Zwar kann die Höchstarbeitszeit vorübergehend auf bis zu zehn Stunden verlängert werden (also 60 Stunden pro Woche), aber nicht dauerhaft (§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)).
Es ist darauf zu achten, dass die Höchstarbeitszeitgrenze pro Tag nicht überschritten wird. Wer also bei seinem Hauptarbeitgeber sechs Stunden am Tag arbeitet, dürfte bei seinem Nebenjob-Arbeitgeber dann noch weitere vier Stunden an diesem Tag arbeiten (§ 3 ArbZG).
Auch die gesetzlichen Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen demnach mindestens elf Stunden Ruhe liegen. Wer nachts um 23 Uhr von seinem Nebenjob in der Gastronomie nach Hause kommt, darf am nächsten Tag erst um 10 Uhr bei seiner Haupttätigkeit erscheinen.
Nebenjobs: Das gilt bei Urlaub und Krankheit
Während des Urlaubs von der Haupttätigkeit und während Krankheitszeiten sind Nebentätigkeiten nur beschränkt erlaubt. Die Erholung von der Haupttätigkeit oder die Genesung dürfen nicht gefährdet werden. Eine Krankmeldung gilt übrigens sowohl für den Hauptjob als auch für eine Nebentätigkeit. dan