Betriebliche Altersvorsorge Mit der "Rente vom Betrieb" verhindern, dass Mitarbeiter gehen

Mit einer betrieblichen Altersversorgung können Arbeitgeber ihre Attraktivität steigern. Beiträge für ­niedrige Einkommen werden sogar staatlich gefördert.

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Teamwork bei der Altersvorsorge: Mitarbeiterwerbung profitiert auch von sozialer Absicherung. - © carballo – stock.adobe.com

Betriebe, die ihre Mitarbeiter dauerhaft binden wollen, können ihnen neben dem Gehalt eine betriebliche Altersversorgung (bAV) bieten. Mit einem attraktiven Angebot können Chefs die Wertschätzung ihrer Beschäftigten weiter steigern.

Doch wie funktioniert überhaupt die Vorsorge mit einer Betriebsrente? Jeder Beschäftigte hat das Recht, auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Das heißt, dass Mitarbeiter einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente investieren können. Auf diesen Teil müssen sie keine Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen erst in der Auszahlungsphase an.

Betriebe müssen seit 2022 zuschießen

Es gibt neben der Entgeltumwandlung weitere Finanzierungsvarianten: Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge komplett oder beide beteiligen sich. Wird für die Betriebsrente die Entgeltumwandlung genutzt, muss der Betrieb spätestens seit 2022 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen.

Auch wenn Arbeitnehmer ein Recht auf eine bAV haben, müssen Arbeitgeber diese nicht aktiv anbieten. Der Mitarbeiter muss also das Recht einfordern. Nur im Falle einer tarifvertraglichen Regelung, in der eine bAV zwingend vorgeschrieben ist, müssen Arbeitgeber von sich aus tätig werden. Bei einer Betriebsübergabe sind die vorher vom Verkäufer eingeführten Regelungen nach den arbeitsrechtlichen Regeln umzusetzen.

Welche Betriebsrente genutzt wird, liegt im Ermessen des Betriebs­inhabers. Er wählt das Modell und den Versicherer. Es gibt fünf Durchführungswege für die bAV. Handwerksbetriebe setzen laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mehrheitlich auf externe Durchführungswege und dabei hauptsächlich auf die Direktversicherung oder die Pensionskasse.

bAV: Bei niedrigen Einkommen gibt es Förderung

Arbeitgeber sollten auch daran denken, dass der Aufbau einer Betriebsrente von Mitarbeitern mit niedrigem Einkommen seit 2018 steuerlich besonders gefördert wird. Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit einem laufenden Bruttoeinkommen von maximal 2.575 Euro in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, bekommen einen staatlichen Zuschuss. Er beträgt 30 Prozent des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung einzahlt. Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte zum Beispiel jährlich 960 Euro in eine betriebliche Altersversorgung ein, werden dem Arbeitgeber davon 288 Euro vom Staat erstattet.

Da das Thema betriebliche Altersversorgung doch relativ komplex ist, sollten Betriebsinhaber sich ausführlich beraten lassen. Die Versicherungsunternehmen, die entsprechende Produkte anbieten, bieten Hilfe bei der Umsetzung. Aber auch unabhängige Versicherungs- oder Rentenberater beziehungsweise Unternehmensberatungen helfen gegen Honorar.

Die Haftungsfrage

Betriebsinhaber haften in der bAV für die zugesagte Leistung. Diese sogenannte Subsidiärhaftung ist in Paragraph 1 Absatz 1 des Betrieblichen Altersvorsorgegesetzes geregelt. Demnach muss ein Arbeitgeber für die zugesagte Leistung einstehen, wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet. Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass der Arbeitnehmer der Leid­tragende sein sollte, wenn der ausgewählte Dritte nicht die versprochene Leistung erbringt. Bis vor ein paar Jahren war diese Gefahr eher theoretischer Art.

Aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsphase gerieten jedoch auch Anbieter von betrieblicher Altersvorsorge in finanzielle Schwierigkeiten. Laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) betraf das seit 2018 immerhin vier Unternehmen. Allerdings, so die Bafin weiter, lag in keinem der vier Fälle der Schwerpunkt des Geschäfts bei Handwerksbetrieben. Dem ZDH sind außerdem keine Fälle bekannt, in denen Handwerksbetriebe aufgrund der Zinsschwäche in Subsidiärhaftung genommen worden sind. Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, rät Betriebsinhabern grundsätzlich, Anbieter zu wählen, denen man eine jahrzehntelange Bedienung der Ansprüche auch zutraut.

Allein das mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte Sozialpartnermodell entbindet die Arbeitgeber einer etwaigen Haftung. Denn bei diesem Modell garantieren Betriebsinhaber nur noch die Höhe der Einzahlung und nicht mehr die Höhe der Rente. Das Modell muss allerdings tarifvertraglich vereinbart werden. Im Handwerk gibt es solch eine Vereinbarung noch nicht.