Altersversorgung Betriebliche AV: Was Chefs und Arbeitnehmer wissen müssen

Die gesetzliche Rente alleine reicht im Alter oft nicht. Als gute Ergänzung wird die betriebliche Altersversorgung gepriesen. Doch man muss sich auskennen.

Zwei Männer begrüßen sich mit dem Ellenbogen
Sowohl Chef als auch Mitarbeiter sollten sich mit dem Thema bAV gründlich beschäftigen. - © Jelena – stock.adobe.com

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) – in der Theorie. In der Praxis ist das Thema so komplex, dass oft weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber genau wissen, ob sich der Abschluss überhaupt lohnt und wie man die Sache anpacken soll. Wir haben mit zwei Experten gesprochen, die die bAV aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht betrachten.

Für Arbeitgeber, erläutert Michael Hadersdorfer, Rechtsberater bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern, ist es wichtig, dass die Durchführung einfach ist. "Da Betriebsinhaber oft mitarbeiten, muss Personalarbeit effizient sein." Für die nächste Legislaturperiode wünscht sich das oberbayerische Handwerk daher die Altersvorsorge mit den drei Säulen gesetzliche Rente, private Vorsorge und bAV neu zu strukturieren und eine "generationsgerechte Finanzierung sicherzustellen". Wozu auch gehört, die betriebliche Säule zu vereinfachen.

Dass das Thema zu komplex ist, findet auch der Kölner Versicherungs- und Rentenberater Detlef Lülsdorf. Die bAV kann sich lohnen, so sein Credo, aber nur, wenn der Arbeitgeber einen ordentlichen Zuschuss zahlt. "Die 15 Prozent Pflichtzuschuss", so Lülsdorf, der auch Facharbeitsgruppenleiter betriebliche Altersversorgung im Bundesverband der Rentenberater ist, "reichen da nicht."

Im Folgenden hat die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) – getrennt für Arbeitgeber und -nehmer – die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Für Arbeitgeber

Muss ich meinem Mitarbeiter aktiv eine bAV anbieten?

Grundsätzlich, nein. Es ist Sache des Mitarbeiters, dieses Recht einzufordern. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Arbeitgeber von sich aus tätig werden muss, beispielsweise wenn der gültige Tarifvertrag eine bAV zwingend vorschreibt. Ein anderer Grund kann bei einer Betriebsübergabe entstehen. Hatte der Verkäufer betriebliche Altersversorgung im Angebot für seine Mitarbeiter, ist sie vom Käufer nach den arbeitsrechtlichen Regeln umzusetzen.

Welche Formen gibt es, welche sind sinnvoll? Und wer entscheidet?

Die Wahl der bAV obliegt dem Arbeitgeber. Dabei kommt es auch auf die Größe des Betriebes an. Für Besitzer kleiner Handwerksbetriebe ist die sogenannte Direkt- oder Pensionszusage, also die unmittelbare Durchführung der bAV, oft zu aufwendig. Denn dabei verpflichten sie sich, das Geld selbst zu verwalten und dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen im Versorgungsfall einen festgelegten Betrag direkt aus dem Betriebsvermögen auszuzahlen. In der Regel, weiß Experte Hadersdorfer, entscheiden sich kleine Betriebe für die sogenannte mittelbare Durchführung. Das bedeutet dann nur, etwaige Beitragszahlungen an einen externen Anbieter in Form einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung zu erbringen. Welche Form hier dann am sinnvollsten ist, hängt von diversen Dingen ab, auch von der individuellen Situation des Arbeitnehmers. Beide Experten empfehlen daher, wenn möglich, die Mitarbeiter einzubeziehen.

Beratende Unterstützung können sich Betriebsinhaber bei vielen Handwerkskammern holen, aber auch bei Versicherungsmaklern oder den Versicherungsunternehmen, die entsprechende Produkte anbieten. Diese helfen oft auch bei der Umsetzung. Ebenso unterstützen die Mitglieder im Bundesverband der Rentenberater und im Bundesverband der Versicherungsberater. Hier ist die Beratung kostenpflichtig, aber unabhängig von Provisionen. 

Reduziert mittelbare Ausführung meine Haftung?

Nein, normalerweise nicht. Auch wenn sich der Arbeitgeber eines mittelbaren Durchführungsweges be­dient, ist er aus dem Betriebsrentenversprechen gegenüber dem Arbeitnehmer weiterhin Schuldner und bleibt haftbar.

Seit 2018 gibt es allerdings auch das sogenannte Sozialpartnermodell, das auch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte nutzen können. Bei diesem garantiert der Arbeitgeber nur noch die Höhe der Einzahlung, nicht mehr die Höhe der Rente. Hintergrund war, eine etwas risikoreichere und damit höher verzinste Anlageform zu schaffen. Dieses Modell ist derzeit jedoch nur sehr wenig bekannt.

Muss ich als Arbeitgeber zwingend mitzahlen?

Ja, ab dem nächsten Jahr. In der Vergangenheit führte die Entgeltumwandlung zu einer sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung des Arbeitgebers. Denn da der Mitarbeiter durch die Einzahlung in die bAV sein Bruttogehalt reduziert, fallen auch für den Arbeitgeber weniger Sozialabgaben an. Dem steht jedoch bereits seit 2019 bei neuen Verträgen die Zuschusspflicht des Betriebs gegenüber, die normalerweise 15  Prozent des umgewandelten Entgelts des Arbeitnehmers betragen muss. Seit 2022 gilt diese auch für Bestandsverträge. Hierbei wichtig zu wissen: Die Zuschusspflicht kann auf den tatsächlich eingesparten Anteil von Sozialversicherungsbeiträgen be­schränkt werden.

Habe ich auch als Arbeitgeber Vorteile von der bAV?

Vor allem in Branchen mit Fachkräftemangel ist die Gewährung von bAV für Arbeitgeber interessant, denn sie setzen damit ein positives Signal für ihre Mitarbeiter. Die bAV steigert als ein möglicher "Baustein" die Arbeitgeberattraktivität und kann sich auch auf die Mitarbeiterbindung auswirken. Studien zeigen, dass Mitarbeiter, die den Eindruck haben, "mein Betrieb kümmert sich", motivierter sind und länger bleiben. Diese Bindung wird noch dadurch verstärkt, dass sich eine langjährige Be­­triebstreue abhängig vom zugrundeliegenden betrieblichen Versorgungssystem auf die Höhe der zu gewährenden Betriebsrente auswirkt.

Für Arbeitnehmer

Lohnt sich der Abschluss für jeden Arbeitnehmer?

Aus Sicht der meisten Experten lohnt sich die bAV vor allem in der derzeitigen Niedrigzinsphase in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ordentlich mitzahlt, und zwar "mindestens 25 Prozent des Umwandlungsbetrags", wie Experte Lülsdorf formuliert.

Hat die bAV auch Nachteile?

Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass die Entgeltumwandlung auch dazu führt, dass sie weniger in die gesetzliche Rente einzahlen, was zu einer geringeren Auszahlung im Alter führt. Zudem sind auch die Ansprüche beim Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld geringer. Außerdem müssen Sparer wissen, dass dann später in der Auszahlungsphase wiederum Abgaben fällig werden, nämlich Steuern gemäß dem persönlichen Steuersatz und für gesetzlich Krankenversicherte auch Sozialabgaben.

Was passiert, wenn ich den Betrieb wechsle?

Das angesparte Kapital verfällt nicht. Ob man es aber zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann oder nicht, hängt unter anderem von der Art der bAV und dem Abschlussdatum ab. In jedem Fall ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, Zuschüsse in gleicher Höhe zu zahlen. Hat sich der neue Arbeitgeber für eine andere Form der bAV entschieden, kann es ratsam sein, die Beiträge selbst weiterzuzahlen. Auch dies ist aber nicht immer möglich. Dann muss der Vertrag ruhend gestellt werden, eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich.

Gibt es bessere Lösungen?

Lülsdorf rät Arbeitnehmern, mit ihrem Betrieb alternativ über die Einführung von Langzeitkonten nachzudenken. Sofern der Arbeitgeber die Freistellungsphase verpflichtend auf den Vorruhestand legt, ist dies auch eine Maßnahme im Sinne betrieblicher Altersvorsorge. Wechselt der Arbeitnehmer hier den Arbeitgeber, kann das Ersparte übertragen werden oder es fließt an die Deutsche Rentenversicherung und erhöht so den gesetzlichen Rentenanspruch.

In jedem Fall gilt es immer zu prüfen, ob überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge benötigt wird. Wenn jemand bereits privat vorgesorgt hat, beispielsweise mit einer (geerbten) Immobilie, die es nun zu renovieren gilt, ist mehr netto jetzt vielleicht sinnvoller als eine erhöhte Versorgung im Alter. Es kommt immer auf die spezifische Situation an.

Wer hilft mir bei der Entscheidung?

Sinnvoll ist immer, sich zu allen Vorsorgeoptionen zu informieren. Unterstützung bieten sowohl unabhängige Vorsorge- als auch spezielle Rentenberater. Die Kosten hierfür liegen in der Regel unter 200 Euro. Wer zunächst einmal wissen will, wie groß die Versorgungslücke ist, kann sich an die gesetzliche Rentenversicherung wenden. Diese berät kostenlos. Und auch die Verbraucherzentralen kümmern sich allgemein um das Thema Altersvorsorge.