Novelle der Gefahrstoffverordnung Asbest: Tödliche Altlasten und ein drohendes Bürokratiemonster

Fast in allen Gebäuden aus der Zeit von 1950 bis 1990 steckt Asbest. Danach wurde der Stoff verboten. Für Handwerker, die im Bestand arbeiten, bedeutet Asbest ein hohes Risiko für die Gesundheit, aber auch für ihre rechtliche Sicherheit.

Handwerker schlägt in altem Bad Fliesen von der Wand.
Viele Badezimmer sind in die Jahre gekommen. Doch es ist keine gute Idee, Fliesen einfach abzuschlagen. Sicher sind Handwerker nur mit einer Asbesterkundung vor Baubeginn. - © Philip – stock.adobe.com

Alte Fliesen abzuschlagen ist kein Hexenwerk – es sei denn, sie wurden mit asbesthaltigem Fliesenkleber befestigt. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist hoch. Die IG Bau vermutet Asbest in praktisch jedem Gebäude, das zwischen 1950 und 1990 gebaut oder verändert wurde.

Über drei Millionen Tonnen der Faser wurden in Deutschland in Fliesenklebern, Zement, Fußbodenbelägen oder Putzen und Spachtelmassen verbaut. Die daraus folgende potenzielle Gesundheitsgefahr ist riesig, aus dem simplen Fliesen abschlagen wird dadurch eine komplexe Arbeit. Dass Betriebe außerdem zivil- oder strafrechtliche Folgen treffen können, wenn sie im Umgang mit Asbest Fehler machen, ist vielen nicht bewusst.

Novelle der Gefahrstoffverordnung in Startlöchern

Dabei dürften sich die rechtlichen Anforderungen noch verschärfen. Seit März dieses Jahres liegt ein Referentenentwurf zur Novelle der Gefahrstoffverordnung vor. Er nimmt Auftraggeber und ausführende Firmen stärker in die Pflicht.

Ursprünglich sollten die Änderungen diesen Sommer verabschiedet werden. Doch die Novelle scheint ins Stocken geraten zu sein. Das Bundesarbeitsministerium sagt dazu nur: "Der weitere zeitliche Ablauf bleibt abzuwarten."

Einstweilen herrscht Unsicherheit. Doch wenn die Novelle kommt wie geplant, dann sieht Rechtsanwalt Marcel Timper auf Handwerksbetriebe eine große Belastung zukommen. "Es wird ein Bürokratiemonster", warnt der Fachmann für privates Baurecht, der bundesweit Klienten berät. Folgendes sei geplant:

Asbest im Referentenentwurf zur Novelle der Gefahrstoffverordnung

Zunächst würden Handwerker durch den erneuerten § 5a entlastet. Dieser Paragraf verlangt Mitwirkungs- und Informationspflichten von allen Veranlassern einer Baumaßnahme, vom privaten Hausbesitzer bis zur Wohnungsbaugesellschaft. Die Veranlasser müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten erkunden, "ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können."

Das Vorhandensein von Asbest wird für alle Gebäude vermutet, mit deren Bau vor Oktober 1993 begonnen wurde. Nur durch eine historische oder technische Erkundung kann der Veranlasser widerlegen, dass Asbest im Gebäude enthalten ist.

Zur historischen Erkundung zählt das Sichten von Bau- oder alten Auftragsunterlagen, die Aufschluss darüber geben, ob und wo im Gebäude Asbest verbaut wurde. Lässt sich Asbest nicht ausschließen, muss eine technische Erkundung, also eine Probennahme mit Laboruntersuchung folgen. All dies muss der Veranlasser dokumentieren und ans beauftragte Unternehmen weitergeben.

Wie sich Handwerker gegen Asbest absichern müssen

Trotz dieser geplanten umfassenden Pflichten des Veranlassers ist der ausführende Handwerksbetrieb nicht seiner Verantwortung enthoben. "Er muss diese Angaben auch einer Plausibilitätsprüfung unterziehen, um die Arbeitssicherheit einzuhalten", verweist Rechtsanwalt Timper auf den in der Novelle vorgesehenen § 11a. Danach muss der Handwerker feststellen, ob die Tätigkeiten überhaupt zulässig sind. Wenn Asbestfasern freigesetzt werden könnten, muss er ermitteln, ob die Tätigkeiten im niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich liegen und dann einen Arbeitsplan erstellen.

Rechtsanwalt Marcel Timper
Rechtsanwalt Marcel Timper berät bundesweit Betriebe in rechtlichen Fragen zum Umgang mit Asbest. Er empfiehlt eine sorgfältige Dokumentation. - © KlepperPartner

Nur wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt, darf er Tätigkeiten mit Asbest durchführen. Dabei muss er laut dem neu formulierten § 10 mithilfe von Arbeitsplatzmessungen oder anderen Ermittlungsmethoden bestimmen, wie stark die Beschäftigten einem Gefahrstoff ausgesetzt sind und die Exposition durch Schutzmaßnahmen „nach dem Stand der Technik" minimieren.

Betriebe, die im Bereich hohen Risikos arbeiten, brauchen eine behördliche Zulassung. Tätigkeiten mit Asbest muss der Arbeitgeber laut dem Entwurf spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeit bei der Behörde anzeigen.

Verzeichnis aller Beschäftigten, die mit Asbest in Kontakt kommen

Eine weitere, neue Anforderung würde der geplante § 10a an Handwerker stellen. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten […] ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben." Dieses Verzeichnis müsste stets aktuell gehalten und bis zu 40 Jahre aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber müsste einem Beschäftigten bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen einen Auszug aus diesem Verzeichnis aushändigen oder es an die zuständige Unfallversicherung übermitteln.

Mit all diesen Anforderungen strebt der Referentenentwurf zwei Dinge an: eine bessere Dokumentation und ein Risikokonzept. "Das Gesetz will die Gefahr zu erkranken erstmals objektiv beschreiben", erläutert Timper. Man betrachte genau, welche Stoffe vorkommen, wie hoch das Risiko im Umgang mit diesen Stoffen bei der konkreten Tätigkeit ist und welche Schutzmaßnahmen dagegen zu ergreifen sind. "Wer sich da rechtlich sicher verhalten will, hat einen großen Aufwand", sieht Timper vor allem für kleinere Betriebe ein Problem. Seinen Klienten empfiehlt er dennoch immer eine genaue Dokumentation, wenn bei ­ihren Arbeiten im Bestand Asbest im Spiel sein könnte.

Krank mit Zeitverzug

Verbauter Asbest bedeutet so lange keine Gefahr, wie die asbesthaltigen Teile nicht aufgebrochen werden. Sobald sie aber angebohrt, abgeschlagen oder abgeschliffen werden und Staub entsteht, können die feinen ­Fasern eingeatmet werden, mit fatalen Folgen. Asbest-Staublunge, Krankheiten des Lungenfells und Lungen-, Bauchfell-, Kehlkopf- sowie Eierstockkrebs können entstehen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geht davon aus, dass in Deutschland jährlich 1.500 Menschen an den Folgen eines Asbest-Kontakts sterben, den sie bei der Arbeit hatten. Im Bereich der ­Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) ist es die häufigste Todesursache unter den Berufskrankheiten, und die Verdachtsmeldungen nehmen zu.

Zwischen dem Asbest-Kontakt und dem Ausbruch der Krankheit vergehen oft 30 Jahre und mehr. Diese lange Latenzzeit macht es den Betroffenen besonders schwer, zu beweisen, dass ihre Krankheit beruflich bedingt ist. Auch deswegen sieht die geplante Novelle der Gefahrstoffverordnung eine so umfassende Dokumentation vor.

Auf Nummer sicher mit Asbest-Proben

Die sicherste Möglichkeit, um Asbest auszuschließen oder nachzuweisen, sind technische Proben an der Stelle, an der gearbeitet werden soll. Solche Proben müssen vor Arbeitsbeginn von einem Labor ausgewertet werden.#

Die Kosten – zwischen 40 und mehreren hundert Euro – trägt derjenige, der sie beauftragt. Wenn Bauherr und Handwerksunternehmen etwas anderes vereinbaren, ist Vorsicht geboten. "Handwerker müssen dann aufpassen, dass ihr Auftraggeber nicht seine Erkundungspflicht auf sie abwälzt", warnt Rechtsanwalt Marcel Timper.

Vorausgesetzt, die Novelle der Gefahrstoffverordnung wird wie geplant umgesetzt, empfiehlt er Handwerkern entsprechende Klauseln im Vertrag festzuhalten. Sie sollten die Erkundungspflicht des Auftraggebers nach § 5a aufnehmen und sich unterschreiben lassen, dass der Auftraggeber diese ordnungsgemäß durchgeführt hat und deren Ergebnisse zur Verfügung stellt.

Schon vor Vertragsschließung sei es sinnvoll zu fragen, für wann das Projekt geplant ist. Nur so könne der Auftraggeber beziehungsweise der Handwerksbetrieb Asbest-Erkundungen zeitlich einplanen. Auf der Homepage oder einem Merkblatt könne ebenfalls ein entsprechender Hinweis stehen, beispielsweise: "Aufgrund der neuen Regelungen von § 5a Gefahrstoffverordnung sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, Erkundungen einzuholen und mir diese Informationen vorzulegen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird." Sinnvoll sei es auch, sich ein Netzwerk von Laboren in der Region aufzubauen, die Proben untersuchen.

Asbest-Proben richtig nehmen

Wer selber Proben zur Untersuchung entnehmen möchte, sollte vorab ein Labor kontaktieren. Denn bei der Probennahme kann viel falsch gemacht werden. Der Tüv Süd empfiehlt folgendes Vorgehen:

  • Vor der Probennahme eine Halbmaske mit mindestens Filterstufe P2 anlegen.
  • Das zu untersuchende Material mit entspanntem Wasser anfeuchten. Dazu ein bis zwei Tropfen Spülmittel in das Wasser geben und das Material damit befeuchten. Dies vermeidet, dass Fasern in die Umgebungsluft freigesetzt werden.
  • Je nach Härte des Materials zur Probennahme eine Zange, einen Cutter, einen Schraubenzieher oder einen Stechbeitel verwenden. Niemals einen Bohrer oder eine Flex nutzen, da dadurch Fasern freigesetzt werden können.
  • Als Probenmenge genügt für erkennbar homogenes Probenmaterial gewöhnlich ein daumennagelgroßes, etwa zwei Gramm schweres Stück. Für die repräsentative Untersuchung von Farbe und Innenputz sollten an fünf verschiedenen Stellen an Wänden und Decke eines Raumes Einzelproben entnommen und zu einer Mischprobe zusammengeführt werden (Gesamtmenge ein bis zwei Esslöffel).
  • Die Probe staubdicht in einem Kunststoffbeutel oder Gefrierbeutel mit Zipp-Verschluss verpacken.
  • Das verwendete Werkzeug unter fließendem Wasser gründlich abspülen.
  • Die beprobte Stelle mit Farbe oder einem Lack überdecken und so vor weiterer Faserfreisetzung sichern.

Bisher nutzen relativ wenige Handwerker die Möglichkeit der technischen Beprobung. Laut Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) nehmen nur 40 Prozent der Mitgliedsbetriebe hin und wieder Proben. 20 Prozent tun dies niemals. Mit einem Rahmenvertrag zu günstigen Konditionen will der ZVDH seinen Betrieben die Beprobung erleichtern.

Sach- und Fachkunde im Umgang mit Asbest nötig

Beim Bauen im Bestand an Gebäuden, die vor dem Asbestverbot 1993 errichtet wurden, ist stets mit Asbest zu rechnen. Jeder Betriebe muss deswegen schon heute in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden und die Beschäftigten Asbestfasern ausgesetzt sein können (§ 6 Gefahrstoffverordnung). Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Was das genau bedeutet, zeigt die Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand". Diese Praxishilfe fasst die aktuell geltenden Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest zusammen und bietet Handlungsanleitungen in der Übergangszeit, bis die neue Gefahrstoffverordnung verabschiedet wird.

Asbest und Unternehmermodell

Der Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung würde die Anforderungen an Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest verschärfen. Sie müssten dann sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine sachkundige Person erfolgt. Über diese Sachkunde kann entweder der Arbeitgeber selbst verfügen oder er muss die Aufgabe an eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb delegieren.

Die Sachkunde darf ausschließlich durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erworben werden, informiert die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau). Sie kann nicht im Rahmen des Unternehmermodells vermittelt werden.

Gemäß dem Referentenentwurf dürfen auch nur fachkundige Beschäftigte Tätigkeiten mit Asbest durchführen. Die Fachkunde umfasst Grundkenntnisse, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Diese können im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

Die theoretischen Grundkenntnisse zu Asbest vermittelt die BG Bau in Form von E-Learning Modulen. Außerdem gibt es Seminare zur Schulung von Personen, die im Rahmen von innerbetrieblichen Schulungen die erforderlichen Grundkenntnisse weitervermitteln wollen.

Die BG Bau bietet neben den Praxistipps der Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand" auch finanzielle Hilfen. Über die Arbeitsschutzprämien unterstützt sie Mitgliedsbetriebe mit einer Fördersumme von bis zu 5.000 Euro, wenn sie zum Bauen im Bestand in sichere Ausrüstung investieren.