Rückzahlung von Corona-Hilfen Corona-Soforthilfe: So schnell genommen, wie gegeben

Viele kleine Handwerksbetriebe und Solo-Selbstständige müssen die finanzielle Unterstützung, die sie zu Beginn der Pandemie erhielten, zurückzahlen. Die Aufforderung kommt zur Unzeit – und auch die Verteilung der Hilfen sorgt für Unmut. Rückblick, Schicksale und Zahlen zum Ausmaß der Rückzahlungen.

Die Aufforderung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe traf viele Betriebe zu einem wirtschaftlich ungünstigen Zeitpunkt. - © alphaspirit - stock.adobe.com

Über das Virus spricht eigentlich niemand mehr. Und während Experten vor einer erneuten Coronawelle im Herbst warnen, arbeitet die Wirtschaft die Folgen der Pandemie auf. Schnelle und unkomplizierte Hilfe wurde im ersten Lockdown denen versprochen, die ihr Geschäft zusperren mussten und wochenlang keine Einnahmen hatten.

Nun kommt für viele die Quittung: Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe. Davon betroffen scheinen insbesondere Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige zu sein. Sie müssen einige wenige tausend Euro zurückerstatten, während für Konzerne Milliarden Euro Kurzarbeitergeld bereitgestellt wurden. Zwar konnten dies alle Unternehmen, also auch kleine Handwerksbetriebe beziehen, doch ein Ärgernis bleibt: Viele Konzerne fuhren damit deutliche Gewinne ein und müssen trotzdem nichts an den Staat zurückzahlen – ganz legal. Kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige bringen die Rückzahlungen hingegen oftmals in finanzielle Bedrängnis.

"Es hat sich ein gewisses Gefühl der ungerechten Behandlung ausgebreitet und in diese Situation rein, kommt nun die Rückzahlungsaufforderung. Das hat die Verdrossenheit nochmal erhöht", sagt Hartmut Drexel, Geschäftsbereichsleiter betriebswirtschaftliche Beratung bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern.

Unklare Förderbedingungen

Das Dilemma: Die Voraussetzungen für die Soforthilfe seien teilweise nicht so genau formuliert gewesen wie gewünscht und hätten sich auch immer wieder geändert, sagt Rechtsanwalt Markus Nagel von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars. "Unternehmer wussten manchmal längere Zeit nicht, worauf sie sich genau einlassen und ob und in welche Höhe sie mit Rückforderungen rechnen mussten", so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "eine einheitliche, länderübergreifend abgestimmte Linie für ganz Deutschland wäre wünschenswert gewesen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf Zweifelsfragen zum Verständnis der Förderbedingungen."

Positiv sei anzumerken, dass "es ein gutes und schnelles Programm war, das mit Hilfe der Handwerkskammern in die Fläche gebracht wurde", so das Fazit von Stefan Schütze, Leiter Wirtschaft und Statistik beim Baden-Württembergischen Handwerkstag. In der Endbetrachtung sei es jedoch ärgerlich, dass vor allem die chaotische Endabwicklung von Bund und Land in Erinnerung bleibe.

Ein Beispiel dafür sind die "FAQ zur Soforthilfe Corona", die als Handreichung zur Antragstellung gedacht waren. "Unternehmen haben sich auf die FAQ verlassen und werden nun wider Erwarten als nicht bezugsberechtigt eingestuft und müssen Soforthilfen zurückzahlen", beschreibt Friedemann Berg, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, die Situation. Zwar sei eine Handreichung kein Gesetz und keine Verordnung, dennoch seien Adressaten von einer Rechtsverbindlichkeit ausgegangen. Nun zeige sich, dass die FAQ von den Gerichten in Frage gestellt und anders ausgelegt würden. "Das stört das Vertrauen in staatliche Organisationen und hoheitliches Handeln. Der Staat wollte eigentlich unbürokratisch und gezielt unterstützen. Dies scheint jetzt nicht zu gelingen."

Brauereien mit eigenem Gasthof doppelt gestraft

Grundsätzlich bestehe kein Rechtsanspruch auf Förderung. Vielmehr liege die Entscheidung über die Förderung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden, erläutert Rechtsanwalt Nagel: "Diese entscheiden nach den festgelegten Förderbestimmungen. Wo diese nicht eindeutig sind, mussten die Behörden ergänzende Entscheidungen über die jeweilige Verfahrensweise treffen. Diese wurden nicht immer einheitlich getroffen."

Ähnlich sieht es der Verband Privater Brauereien Bayern. Zwar hätte die Corona-Soforthilfe sicherlich geholfen, die Umsatzeinbußen der Brauereien am Anfang abzufedern. Bei der Beantragung sei jedoch viel Ungewissheit vorhanden gewesen. Zusätzlich hätten die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern für Verwirrung gesorgt. Doppelt gestraft wären Brauereien mit eigenem Brauereigasthof, die trotz einer defizitären Situation vielfach nicht antragsberechtigt gewesen seien oder ihre Hilfen zurückzahlen mussten.

Zum Ganzen kommt noch hinzu: Nach der Pandemie brach der Ukraine-Krieg aus, es folgten Energiekrise, Lieferketten- und Materialengpässe, schließlich Inflation und Zinserhöhung. "Wir befinden uns seit Corona in einer Dauerkrise. Das spüren wir in der Praxis sehr deutlich", sagt Hartmut Drexel.

Politik hat Vertrauen verspielt

Dass die Aufforderung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe die Betriebe nun zu einem ungünstigen Zeitpunkt erreicht, unterstreicht der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks. Die Aufforderung verschlimmere die aktuelle Notlage der Betriebe zusätzlich. Existenzbedrohende Umstände würden durch intransparente und unübersichtliche Rückzahlungsmodalitäten verstärkt. In Bayern hatte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger bereits im April entschieden, dass Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige die Hilfen nicht zurückzahlen müssen, wenn sie dadurch in ihrer Existenz bedroht seien. "Der Bayerischen Staatsregierung war es ein Anliegen bei bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen der Soforthilfe alle Spielräume des Haushaltsrechts zu nutzen, um nicht noch mehr Druck auf die Betriebe auszuüben", so der Minister. Die Rückmeldefrist wurde verlängert und die Möglichkeit zur Ratenzahlung geschaffen – auch in anderen Bundesländern.

Die Aufarbeitung der Pandemie mit all ihren Hilfsprogrammen wird wohl noch lange Zeit dauern. Und "die Überprüfung der Überbrückungshilfen kommt ja auch noch", sagt Hartmut Drexel. Diese Frist wurde gerade erneut verlängert. Die Schlussabrechnungen können nun bis 31. Oktober 2023 eingereicht werden.