Meist gibt es Anzeichen für die Insolvenz eines gewerblichen Kunden oder des Lieferanten. Wie Handwerksbetriebe diese erkennen und im Fall der Fälle handeln.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt bereits seit August 2022 kontinuierlich zu. Das zeigt eine aktuelle Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Im April diesen Jahres haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.428 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das ist ein Anstieg um 14,4 Prozent gegenüber April 2022.
Das ein Unternehmen insolvent geht, ist also nicht selten. Droht im Falle eines Handwerksbetriebes der Vertragspartner pleite zu gehen, fallen Zahlungen oder Materialieferungen aus. Eine Kettenreaktion entsteht, die Handwerkerinnen und Handwerker vor Probleme stellt. Für sie ist es deshalb umso wichtiger Warnsignale für eine drohende Insolvenz des Geschäftspartners frühzeitig zu erkennen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einem Leitfaden zwölf solcher Anzeichen bei gewerblichen Kunden und Lieferanten zusammengefasst. Treten diese gehäuft auf, könne das auf eine drohende Insolvenz hinweisen:
Das deutet auf eine Insolvenz des Geschäftspartners hin
Der Kunde ...
1. überschreitet Zahlungsziele.
2. bittet um die Gewährung längerer Zahlungsziele.
3. zögert die Abnahme bei Werkverträgen hinaus.
4. erteilt neue Aufträge trotz alter Schulden.
5. bittet um Ratenzahlung zur Tilgung der Altverbindlichkeiten.
Der Lieferant ...
6. hat Lieferprobleme und die Qualität lässt nach.
7. gibt nicht mehr die bisher üblichen Skonti-Abzüge.
Weitere Warnsignale:
8. Bankverbindung des Geschäftspartners ist neu
9. Beschäftigte werden entlassen
10. Geschäftspartner hat neue Gesellschaftsform
11. Betriebssitz wird verlagert
12. Niederlassungen werden geschlossen
Was sollte der Handwerk jetzt tun?
Der ZDH empfiehlt Handwerkerinnen und Handwerkern, folgende Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die Anzeichen für eine Insolvenz des Vertragspartners häufen:
- Gespräch suchen: Um sich Klarheit zu verschaffen, sollten Handwerker schnellstmöglich ein lösungsorientiertes Gespräch mit der Geschäftsleitung ihres gewerblichen Kunden oder des Lieferanten suchen. Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden (zum Beispiel konkrete Ratenzahlungen mit kurzfristigen Zahlungszielen).
- Alternativen prüfen: Bleiben wichtige Materiallieferungen dauerhaft aus, führt das zu Problemen im eigenen Handwerksbetrieb. Der ZDH empfiehlt deshalb, sich so früh wie möglich nach Alternativen umzusehen.
- Bekanntmachungen einsehen: Unter insolvenzbekanntmachungen.de sollten Handwerksbetriebe regelmäßig prüfen, ob bereits amtliche Bekanntmachungen erfolgt sind. Dazu zählen zum Beispiel Anordnungen vorläufiger Maßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels ausreichenden Vermögens des Schuldners.
Wie sichern sich Handwerker ab?
Der Handwerksverband rät Betrieben sich im Fall von Zahlungsausfällen durch ein zuverlässiges Forderungsmanagement abzusichern. Dieses sollte die folgenden Maßnahmen enthalten. Achtung: Diese Maßnahmen können jedoch nicht immer verhindern, dass geleistete Zahlungen vom Insolvenzverwalter des Vertragspartners zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), so der Hinweis des ZDH.
- Informationsbeschaffung und Bonitätsauskunft über Handels- und Unternehmensregister/Wirtschaftsauskunftei/Schufa-Auskunft
- Leistungserbringung nur gegen Vorauskasse, Anzahlung oder angemessene Zahlungsraten
- Bei Werkverträgen: Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs auf Abschlagszahlungen und falls nötig Ausübung des Unternehmerpfandrechts an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers
- Bei Bauverträgen (§ 650a BGB): Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche des Bauunternehmers gegen den Besteller auf Einräumung einer Sicherungshypothek oder Bauhandwerkersicherung
- Einforderung von Bankbürgschaften
- Abschluss einer Warenkreditversicherung
- Factoring (Forderungsverkauf)
- Eigentumsvorbehalte an zu liefernden Waren (Vorteil im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners: Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren können grundsätzlich herausverlangt werden, wenn noch keine vollständige Zahlung erfolgt ist und der Vertrag nicht fortgeführt wird)
Was ist bei einem Insolvenzverfahren zu beachten?
Führt kein Weg an einer Insolvenz vorbei, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Was Handwerker als Gläubiger beachten sollten, erklärt der ZDH ebenfalls:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen: Das kann entweder der Schuldner selbst oder der Handwerker als Gläubiger tun.
Falls ein Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt wurde, kann das Gericht bereits vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag vorläufige Maßnahmen anordnen, um in dieser frühen Phase Nachteile von Gläubigern abzuwenden. Auch kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Diesen sollte der Handwerker frühzeitig kontaktieren, um die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners abzuklären. Die Verfügungsbefugnis kann entweder auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehen oder weiterhin vorerst beim Schuldner verbleiben (eventuell unter Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters). Falls das Gericht ein Insolvenzgutachten beauftragt hat, sollte der Gutachter kontaktiert werden. - Insolvenzverfahren wurde eröffnet: Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wurde, sollte der Handwerker schnellstmöglich rechtliche Expertise einholen. Bei Regelinsolvenzverfahren sollte unverzüglich der zuständige Insolvenzverwalter, bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der Sachwalter kontaktiert werden, um die weitere Vorgehensweise abzuklären.
Wichtig zu wissen: In einem Regelinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter bezüglich sämtlicher bestehender Vertragsbeziehungen ein sogenanntes Erfüllungswahlrecht: Ist ein Vertrag nach Insolvenzeröffnung auf beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages entweder verlangen oder ablehnen. Gläubiger können den Insolvenzverwalter laut Gesetz aktiv dazu auffordern, dieses Wahlrecht auszuüben. Bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sollte der Handwerker die Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts an den Insolvenzschuldner richten.
Weitere Informationen und Hilfe
Sollten selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker Zweifel bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen haben, rät der ZDH sich an die Berater der Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände zu wenden.
Diese und mehr Informationen rund um die drohende Insolvenz von Geschäftspartnern hat der ZDH in einem Leitfaden zusammengefasst, den Handwerksbetriebe kostenlos downloaden können:
>>> Hier geht es zum Leitfaden: "Praxis Recht - Drohende Insolvenz des Vertragspartners".
Quelle: ZDH