Urteil 50-Euro-Sachbezug: Steuervorteil auch bei jährlicher Zahlweise

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt Sachwerte in Höhe von bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei zukommen lassen. Doch gilt der geldwerte Vorteil noch, wenn der Arbeitgeber für eine Zuwendung nicht monatlich, sondern jährlich zahlt? Ein Urteil gibt Aufschluss.

Hand hält Lupe auf medizinisches Kreuz.
Die Zusatzkrankenversicherung ist ein beliebtes Benefit für Mitarbeiter. - © Dilok - stock.adobe.com

Arbeitgeber, die es gut mit ihren Mitarbeitern meinen, können ihnen zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt noch sogenannte geldwerte Vorteile zukommen lassen. Das können zum Beispiel Essensgutscheine, Geschenkkarten für den Einzelhandel, Zeitungsabonnements oder Tankgutscheine sein. Übersteigen Zuwendungen wie diese den Betrag von 50 Euro pro Monat nicht, müssen sie nicht versteuert werden.

Was ebenfalls ein geldwerter Vorteil sein kann: Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Beiträge für eine Zusatzkrankenversicherung teilweise oder komplett sponsert. Eine solche Gruppenkrankenversicherung hatte ein Arbeitgeber in einem konkreten Fall für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Weil der Jahresbeitrag bei solchen Versicherungen oft sinkt, wenn eine jährliche Zahlweise ausgewählt wird, hatte der Arbeitgeber das so ausgewählt, dabei aber die jährliche Höchstgrenze für steuerfreie Zuwendungen nicht überschritten.

Finanzgericht gibt Arbeitgeber recht

Aufgrund der jährlichen Zahlweise sah das zuständige Finanzamt den geldwerten Vorteil trotzdem nicht als solchen an, sondern als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es forderte vom Arbeitgeber daraufhin eine entsprechende Steuernachzahlung. Der Arbeitgeber sah das anders und zog vor Gericht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber recht und bestätigte dessen Auffassung, dass auch die jährliche Versicherungszahlung ein steuerfreier geldwerter Vorteil sein kann (Az. 10 K 262/22). In die Entscheidung floss auch die Tatsache mit ein, dass die Beschäftigten des Unternehmens nur den Versicherungsschutz verlangen konnten, nicht aber alternativ eine Geldzahlung als Barlohn.

Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg verweist der Bund der Steuerzahler. dpa