Seit einem Jahr sind GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen online möglich. Seit 1. August 2023 können nun auch Sachgründungen online durchgeführt werden. Und es gibt weitere Änderungen im Gesellschaftsrecht zum Jahresende.

Zum 1. August 2022 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) die Digitalisierungsrichtlinie der EU umgesetzt. Seitdem sind GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen online möglich.
Das bedeutet, Register wie das Handelsregister und das Transparenzregister sind für jedermann online nutzbar. "Die Digitalisierung und die damit einhergehende Offenheit schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit und dämmen den Missbrauch und die Verschleierung von Unternehmenstransaktionen ein", so die Einschätzung von Michael Lojowsky, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Kanzlei Schultze und Braun.
Dies sei aber nur ein erster Schritt in Richtung des Digital-Kompasses 2030, dem EU-Programm, um den digitalen Wandel in Europa voranzutreiben. Was bislang nach dem "DiRUG" nur für Bargründungen galt, ist seit 1. August 2023 nun auch für Sachgründungen möglich.
Was ist eine Sachgründung?
Wer eine GmbH gründet, muss bei der Anmeldung zum Handelsregister die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro, also 12.500 Euro, vorlegen (Bargründung). Bei einer Sachgründung werden verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in die Gesellschaft eingebracht, beispielsweise Urheberrechte, Immobilien, bewegliche Wirtschaftsgüter oder Forderungen.
Wichtig zu wissen: Einige Fälle von Sachgründungen sind auch nach dem 1. August 2023 nur durch persönliches Erscheinen bei einem Notar durchführbar. Und zwar "dort, wo nach wie vor eine notarielle Beurkundung nötig ist. Bei Grundstücks- oder Geschäftsanteilsübertragung zum Beispiel ist eine Online-Gründung mit Einlage dieser Sachen nicht möglich", sagt Rechtsanwalt Lojowsky.
Ein Jahr "DiRUG"
Das Ziel bei der Einführung des "DiRUG" vor einem Jahr war es, bestimmte Funktionen des Gesellschaftsrechts digitaler nutzbar zu machen. Möglich sind seit August 2022 daher:
- die Online-Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
- Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen,
- Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie
- grenzüberschreitender Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung.
Wie geht es weiter?
"Es ist beispielsweise geplant, bereits bestehende Registersysteme auf Unionsebene zusammenzuführen", erläutert Michael Lojowsky. Das würde das Unternehmensregister (in Deutschland das Handelsregister), das Register der wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen (Transparenzregister) und das Insolvenzregister (Insolvenzbekanntmachungen) betreffen.
Für Unternehmen bedeutet das nach Ansicht von Lojowsky neben Erleichterungen auch einige Veränderungen – zu denen zum Jahreswechsel hierzulande mit der Einführung des neuen Personengesellschaftsregisters und der Reform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR, weitere Neuerungen hinzukommen. "Es zeigt sich: Im Gesellschaftsrecht tut sich auf EU- und nationaler Ebene derzeit einiges", fasst der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zusammen.