Arbeitsrecht für Schüler und Studenten Ferienjobs: Was arbeitsrechtlich gilt

Viele Schüler und Studenten nutzen Ferienjobs, um sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Für Handwerkschefs ist das in zweierlei Hinsicht eine gute Gelegenheit. Wie sie profitieren und was sie arbeits- und versicherungsrechtlich beachten müssen.

Rückenansicht von laufenden Schülern.
Schüler, die mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern wollen, müssen mindestens 13 Jahre alt sein. - © Drobot Dean - stock.adobe.com

Ein Ferienjob ist ein kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis für Schüler und Studenten während der Schul- beziehungsweise Semesterferien – so lautet die offizielle Definition. Christine Chalupa von der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp ergänzt: "Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sie bei fünf Arbeitstagen pro Woche nicht länger als drei Monate andauert. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage."

Für Arbeitgeber bietet diese Regelung die Möglichkeit, urlaubsbedingte Ausfälle ihrer Stammbelegschaft abzufedern. Außerdem lernen sich Betrieb und Jugendlicher kennen, eine Chance zur Nachwuchswerbung für den Betrieb und zur Berufsorientierung für den jungen Menschen. Allerdings müssen Unternehmer die arbeitsrechtlichen Bedingungen sorgsam beachten.

Jugendarbeitsschutzgesetz für Ferienjobber

Schüler sind meist jünger als 18 Jahre. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ziel des Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen in der Arbeitswelt zu schützen. Es stuft dabei nach Alter ab.

• Kinder bis einschließlich 12 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz kein Arbeitsverhältnis eingehen.

• Im Alter von 13 und 14 Jahren können Schüler in den Ferien leichte, kindgerechte Tätigkeiten ausüben – aber nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten, also in der Regel der Eltern. Zu den erlaubten Tätigkeiten zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht. Die Arbeitszeiten sind sehr begrenzt. Pro Tag darf maximal zwei Stunden zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gearbeitet werden.

• Jugendlichen im Alter von mindestens 15 bis 17 Jahren sind klassische Ferienjobs möglich. Ihnen ist erlaubt, 20 Tage über das Kalenderjahr verteilt oder vier Wochen am Stück zu arbeiten. Die Ausübung der Tätigkeit darf an höchstens fünf Tagen in der Woche von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Die maximale Arbeitsdauer beträgt acht Stunden am Tag, pro Woche bis zu 40 Stunden. Wochenendarbeit ist verboten – von einigen Ausnahmen abgesehen. Zu den Ausnahmen zählt beispielsweise Gastronomie oder Arbeiten im Krankenhaus.

Erwachsene Ferienjobber gleichgestellt mit anderen Arbeitnehmern

Für Ferienjobber, die mindestens 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Die jungen Erwachsenen sind rechtlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. "Das heißt, sie dürfen in Vollzeit arbeiten und auch Tätigkeiten verrichten, die Jugendlichen untersagt sind – solange sie dabei die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen", erläutert Christine Chalupa.

Fachanwältin für Arbeitsrecht Christina Chalupa
Fachanwältin für Arbeitsrecht Christina Chalupa - © Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

Bei den 18-Jährigen greift auch das Mindestlohngesetz. "Volljährige erhalten einen Mindestlohn von derzeit zwölf Euro pro Stunde. Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung hingegen gelten noch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes", erklärt die Arbeitrechtlerin.

Studenten dürfen in den Ferien mehr arbeiten

Studenten profitieren in den Ferien von großzügigeren Regelungen als in der Vorlesungszeit. Auch sie dürfen eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, sofern diese befristet und kurzfristig ist. Während des Semesters sollten Studierende dagegen darauf achten, dass sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Anderenfalls gefährden sie ihren Studentenstatus.

Ferienjobber beschäftigen - Tipps für Chefs

"Bevor Unternehmen Ferienjobber einstellen, sollten sie ein paar wichtige Punkte berücksichtigen", empfiehlt Christine Chalupa.

  • Ganz wichtig ist ein Vertrag, in dem vor Arbeitsbeginn die Dauer und Art der kurzfristigen Beschäftigung sowie der Arbeitslohn festgelegt sind.
  • Bei Minderjährigen muss unbedingt der Jugendarbeitsschutz berücksichtigt werden und eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
  • Sommerjobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Die Kanzlei Wittig Ünalp empfiehlt Unternehmern, rechtliche Beratung einzuholen, wenn sie Ferienjobber beschäftigen wollen.

Versicherungsschutz für Ferienjobber

Gerade Personen, die erst seit Kurzem oder nur vorübergehend im Unternehmen arbeiten, sind besonders gefährdet, Unfälle zu erleiden, warnt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Weil die Ferienjobber mit der betrieblichen Umgebung und den Betriebsabläufen noch nicht vertraut sind, können sie damit verbundene Gefahren nicht immer richtig einschätzen. Folgende Punkte müssen Arbeitgeber hinsichtlich des Versicherungsschutzes beachten:

  • Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsschutzgesetze und -regelungen gelten auch für Praktika und Ferienjobs. 
  • Praktika müssen nicht vorab bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Der Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes mit Aufnahme der Tätigkeit – unabhängig davon, ob die Berufsgenossenschaft Kenntnis vom Praktikum hat. Eine namentliche Anmeldung ist nicht erforderlich.
  • Ein schriftlicher Vertrag ist aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig. Besser sei es jedoch, die jeweiligen Rahmenbedingungen so zu dokumentieren, dass sie eindeutig nachvollziehbar sind. Hierzu kann z. B. eine E-Mail ausreichen, die Zeitvorgaben und Angaben zur Gestaltung der vereinbarten Tätigkeit im Unternehmen enthält, so die BG.
  • Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es keine Altersbeschränkungen, die Minderjährige ausschließen würden. Unabhängig davon sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, wie oben ausführlich erläutert.
  • Die Nationalität des Ferienjobbers hat keine Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz. Es gilt das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit verrichtet wird.
  • Wenn Praktikanten und Ferienjobber am Betriebssport oder Betriebsausflügen teilnehmen, gelten für sie dieselben Kriterien wie für die Stammbelegschaft, so lange sie in den Betrieb eingegliedert sind.
  • Sofern Praktikanten oder Ferienjobber bezahlt werden, ist deren Entgelt zusammen mit dem der übrigen Beschäftigten bei der Jahresmeldung an die BG zu berücksichtigen. Unternehmer müssen das Entgelt in der Summe der Gefahrtarifstelle nachweisen, in der die Jobber eingesetzt sind. Ebenso müssen die Entgelte in der arbeitnehmerbezogenen Unfallversicherungs-Jahresmeldung berücksichtigt werden.
  • Kommt es zu einem meldepflichtigen Versicherungsfall, gilt das gleiche Vorgehen wie bei den übrigen Beschäftigten. dhz/bst