Wenn alles teurer wird, sollten Sie alle steuerlichen Sparmöglichkeiten ausschöpfen: Vom Firmenwagen übers Erben bis hin zum 49-Euro-Ticket.

1. Pkw-Privatnutzung
Ein aktuelles Urteil verrät, wann für ein betriebliches Fahrzeuge keine Privatnutzung versteuert werden muss. Im Urteilsfall nutzte ein Handwerker im Betrieb einen Mercedes Benz Vito mit nur zwei Sitzen. Da sich aber im Wagen keine Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken befanden (zum Beispiel fest installierte Werkzeug- oder Materialfächer) gingen das Finanzamt und die Richter des Bundesfinanzhofs von einer privaten Mitbenutzung aus und pochten auf die Versteuerung eines Privatanteils nach der 1 Prozent-Regelung (BFH, Urteil v. 31.05.2023, Az. X B 111/22). Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Hat ein betrieblicher Pkw nur zwei Sitze, sind die hinteren Fenster verblecht und befinden sich im hinteren Bereich fest eingebaute Werkzeug- oder Materialschränke, ist die Versteuerung eines Privatnutzungsanteils vom Tisch (siehe dazu auch BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07 und Urteil v. 17.02.2016, Az. X R 32/11).
2. Betrügerische E-Mail
Wartet ein Handwerker dringend auf eine Steuererstattung, dauert es mit der Rückzahlung in der Regel bis das Finanzamt einen Steuerbescheid zuschickt. Niemals wird das Finanzamt oder das Bundesfinanzministerium per E-Mail darum bitten, die Bankdaten zu verifizieren. Bei solchen Mails, die aktuell im Umlauf sind, handelt es sich um gefälschte Mails, deren einziges Ziel ist, die Bankdaten von Steuerzahlern zu ermitteln und missbräuchlich Abbuchungen vorzunehmen. Bei solchen Mails niemals auf einen Link klicken und unbedingt sofort löschen.
3. Minijob und 49-Euro-Ticket
Minijobber dürfen von ihrem Arbeitgeber monatlich ein 49-Euro-Ticket als Jobticket erhalten ohne Auswirkungen auf den Status als Minijobber hat. Das 49-Euro-Ticket ist bei Ermittlung des monatlichen Minijobgehalts nicht zu berücksichtigen, weil es nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und sozialabgabenfrei ist.
4. Nachtarbeit
Zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten wegen Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge zum Lohn, ruft das meist das Finanzamt auf den Plan. In einer Lohnsteuerprüfung wird die Steuerfreiheit oftmals versagt, weil die genaue Anfangs- und Schlusszeit der Nachtarbeit nicht aufgezeichnet wurde. Die gute Nachricht: Es reicht für die Steuerfreiheit aus, dass die Arbeitsdauer der Nachtarbeit aufgezeichnet wird. Fehlende Aufzeichnungen zu Anfangs- und Schlusszeiten führen nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit. Lohnsteuerprüfer sollten auf ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hingewiesen werden, in dem diese arbeitgeberfreundliche Vorgehensweise erlaubt wird (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.11.2022, Az. 4 K 145/20).
5. Gesamtkaufpreis
Erwirbt ein Handwerker privat oder für einen Handwerksbetrieb eine Immobilie und vermietet diese, kann die Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden. Doch dazu muss erst einmal der Gesamtkaufpreis in einen Anteil Grund und Boden (= keine Abschreibung) und in einen Anteil Gebäude (= Abschreibung) aufgeteilt werden. Wer steuerlich sichergehen möchte, sollte die vorgenommene Kaufpreisaufteilung unbedingt mit dem Ergebnis einer vom Bundesfinanzministerium entwickelten Arbeitshilfe vergleichen.
6. Corona-Wirtschaftshilfen
Eigentlich sollten die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen längst vorgelegt werden. Doch aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens wird die Frist bis 31. August 2023 verlängert.
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7. Pkw-Sonderausstattung
Nutzt ein Handwerker seinen Firmen-Pkw auch privat und versteuert diese Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung, gilt Folgendes: Monatlich sind 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Die Kosten für Sonderausstattung sind nur dann in den Bruttolistenpreis einzubeziehen, wenn sie im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits eingebaut waren. Das bedeutet im Klartext: Wird der Einbau der Sonderaustattung erst nach der Erstzulassung beauftragt und vorgenommen, sind die Kosten für Sonderausstattung bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils tabu. Konkret: Betragen die Kosten für die Sonderausstattung 20.000 Euro und die Beauftragung sowie der Einbau erfolgen erst nach der Erstzulassung, muss ein selbstständiger Handwerker so immerhin 200 Euro pro Monat weniger versteuern.
8. Erbe des Familienheims
Erben Kinder von ihren Eltern das Familienheim und ziehen für mindestens zehn Jahre in diese geerbte Immobilie ein, fällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz für die ersten 200 Quadratmeter Wohnfläche keine Erbschaftsteuer an. Was viele aber vergessen: Der Einzug muss unverzüglich erfolgen, bei Renovierungsarbeiten spätestens nach sechs Monaten. Bezieht der Erbe das geerbte Familienheim später als sechs Monate nach der Vererbung und kann nicht begründen warum, kippt die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer. Wer allerdings gute Gründe für eine längere Renovierungsphase (zum Beispiel umfangreiche und langwierige Trocknungsarbeiten) nachweisen kann, rettet die Steuerfreiheit. Auch dann, wenn er erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist in die geerbte Immobilie einzieht (Finanzgericht Münster, Urteil v. 30.06.2022, Az. 3 K 3184/17).
9. Unternehmer und Urlaub
Macht ein Unternehmer Urlaub und nutzt die Zeit, um auch betriebliche Kontakte vor Ort zu pflegen (Besprechungen, Seminare, Kontaktaufnahme zu potenziellen Kunden und Geschäftspartnern, Netzwerken etc.) kann er die An- und Abreisekosten sowie die Unterkunftskosten anteilig als steuersparende Betriebsausgaben geltend machen. Damit das Finanzamt mitspielt, sind allerdings ausführliche Aufzeichnungen ein Muss. Deshalb Gesprächsprotokolle führen, Visitenkarten der Gesprächspartner aufbewahren und die Reisetage im Rahmen eines Acht-Stunden-Tages in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufteilen. Wer jeden Tag mindestens zwei Stunden mit betrieblichen Besuchen und Treffen oder Schulungen beschäftigt war, kann so immerhin 20 Prozent seiner Reisekosten steuerlich absetzen. Aufgepasst: Ist der betriebliche Anteil nur sehr gering (unter 10 Prozent), wird das Finanzamt nicht mitspielen und keinen Betriebsausgabenabzug zulassen.
10. Photovoltaikanlagen
Bei Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims und der Erzielung von Einnahmen durch die Einspeisung von Strom ins Netz eines Energieunternehmens gegen Vergütung mussten Steuerzahler bislang einen Fragebogen des Finanzamts ausfüllen. Das ist nun Geschichte. Zumindest dann, wenn die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und wenn der Anlagenbetreiber sich für umsatzsteuerliche Zwecke als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz beim Finanzamt registrieren lässt (BMF, Schreiben v. 12.06.2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007:012).
11. Handwerk oder Kunst?
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Herstellung von Gegenständen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt oder ob ein Künstler am Werk ist. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann Folgendes entnommen werden: Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund allein reicht für die Anerkennung einer künstlerischen (nicht gewerblichen) Tätigkeit nicht aus. Können sich Finanzamt und der Handwerkskünstler nicht darauf einigen, ob eine künstlerische oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hilft nur einen Sachverständigen einzuschalten. Dem Inhalt solcher Gutachten folgen die Finanzämter dann grundsätzlich.
12. Energiepreispauschale
Bei aktuell stattfindenden Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts werfen die Lohnsteuerprüfer in der Regel auch einen Blick auf die im Jahr 2022 an Beschäftigte ausbezahlte Energiepreispauschalen (EPP). Hat der Arbeitgeber vergessen, die ausbezahlte EPP in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 auszuweisen, kann es passieren, dass der Beschäftigte bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung die EPP in Höhe von 300 Euro ein zweites Mal ausbezahlt bekommt. Die gute Nachricht: Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung führt dieser Fehler nicht dazu, dass der Arbeitgeber nach § 42d EStG in Haftung genommen wird, da es sich bei der EPP nicht um Lohnsteuer handelt.
13. Steuererklärungen 2022
Handwerker, die zur Abgabe einer Steuererklärung 2022 verpflichtet sind, sollten sich ans Ausfüllen der Steuererklärungen 2022 und als Selbstständige an die Gewinnermittlung machen. Das Finanzamt erwartet die Abgabe spätestens bis 2. Oktober 2023. Wegen Urlaubszeit ist dieser Abgabetermin schneller da als gedacht. Wer eine Steuererstattung erwartet, sollte so schnell wie möglich sein. Wer mit Nachzahlungen für das Steuerjahr 2022 rechnet, sollte in Betracht ziehen, (erstmals) einen Steuerberater für das Ausfüllen der Steuerformulare 2022 zu beauftragen. Dann müssen die Erklärungen 2022 nämlich spätestens bis 31. Juli 2024 erfolgen. Zeit genug, finanzielle Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen zu bilden.
14. Klage zur Erbschaftsteuer
Bereits seit längerer Zeit hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht wegen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes angekündigt. Ziel dieser Klage sind die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, die Senkung der Steuersätze und die Öffnung für eine Regionalisierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Daher kann es sich lohnen bei geplanten Schenkungen abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.