Steuerfreie und steuerbegünstigte Gehaltsextras motivieren. Allein im Bereich Mobilität haben Arbeitgeber mehrere Optionen. Hier die in der Praxis beliebtesten Benefits – inklusive Tipps zur korrekten Gestaltung.

Steuertipp 1: 49-Euro-Ticket als Job-Ticket – steuerfrei
Besonders beliebt ist das im Mai 2023 eingeführte 49-Euro-Ticket als Job-Ticket. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss oder übernimmt er die Kosten für das 49-Euro-Ticket ganz, ist dieser Vorteil nach § Nr. 15 EStG für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Der Arbeitgeber muss die Zuzahlungen zum Job-Ticket in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 erfassen.
Hintergrund: Beantragt der Beschäftigte in seiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, zieht das Finanzamt die Zuschüsse des Arbeitgebers von den ermittelten Werbungskosten ab.
Praxis-Tipp: Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil des 49-Euro-Tickets, ergibt es Sinn, dass der Arbeitgeber das Ticket kauft und einen mindestens 25-prozentigen Zuschuss leistet (= 12,25 Euro). Denn in diesem Fall gibt es auf das 49-Euro-Job-Ticket einen Rabatt von fünf Prozent. Der Arbeitnehmer muss für das Job-Ticket also nur 34,30 Euro aufbringen.
Steuertipp 2: Zuschüsse für Fahrten im Personenfernverkehr
Auch Zuschüsse zu Tickets bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personenfernverkehr können steuerfrei gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Ticket für die Fahrten des Beschäftigten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz selbst kauft oder dem Beschäftigten die Ticketkosten erstattet.
Auch hier gilt: Steuerfrei ist dieses Gehaltsextra nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zuschüsse sind in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen und die Werbungskosten des Beschäftigten werden um diese Zuschüsse gekürzt.
Steuertipp 3: Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen
Pendelt ein Arbeitnehmer mit dem Privat-Pkw zur Arbeit, darf der Arbeitgeber hierfür einen Fahrkostenzuschuss gewähren. Solche Zuschüsse sind grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern. Doch der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten entlasten und eine Pauschalsteuer von 15 Prozent ans Finanzamt abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b EStG).
Die Pauschbesteuerung durch den Arbeitgeber setzt allerdings voraus, dass der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und der Zuschuss darf nicht höher sein als die Entfernungspauschale, die es für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) geben würde.
Steuertipp 4: Überlassung eines Tankgutscheins
Alternativ zum Fahrtkostenzuschuss darf der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch einen Tankgutschein aushändigen. Beträgt der Gutscheinbetrag pro Monat nicht mehr als 50 Euro, fällt keine Lohnsteuer an (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Damit es mit der Steuerfreiheit klappt, muss dieser Tankgutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Steuertipp 5: Steuerfreies Aufladen eines E-Autos
Immer mehr Arbeitnehmer kaufen sich privat ein Elektro-Auto. Fährt ein Beschäftigter mit diesem Auto in die Arbeit und der Arbeitgeber stellt eine Ladestation zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer für diesen Vorteil keine Steuern zahlen. Das Aufladen des Privat-Pkws an der Ladestation des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Wie bei den anderen Gehaltsextras auch, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Steuertipp 6: Übereignung einer Ladestation
Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter für zu Hause eine betriebliche Ladestation schenken oder er beteiligt sich an den Kosten des Beschäftigten für eine Ladestation zu Hause. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil ist zwar steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer jedoch pauschal mit 25 Prozent übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Voraussetzung für die Pauschalsteuer ist auch hier, dass diese Leistungen vom Arbeitgeber wiederum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.