Steuern sparen 7 Gehaltsextras, mit denen Sie Ihre Mitarbeiter motivieren

Aufgrund der hohen Inflation wollen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun. Doch statt auf eine klassische Gehaltserhöhung – die beim Mitarbeiter nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben meist geschrumpft auf dem Konto ankommt – können Arbeitgeber auf Gehaltsextras setzen. Eine Auswahl.

Rotes Smartphone mit Schleife auf Geschenkbox.
Ein neues Smartphone statt einer Gehaltserhöhung: spart Steuern und motiviert den Mitarbeiter. - © NoonBusin - stock.adobe.com

1. Gehaltsextra Firmenfahrrad

Kauft ein Unternehmer für seinen Betrieb ein Fahrrad, um es einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Und zwar immer dann, wenn die Zurverfügungstellung des Firmen-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Praxistipp: Einer internen Verfügung kann entnommen werden, dass der Arbeitgeber nicht nur seinem Mitarbeiter ein Fahrrad zu Verfügung stellen kann. Er kann der ganzen Familie des Arbeitnehmers jeweils ein Firmen-Bike zur Nutzung überlassen. Wird dieses Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, ist der komplette Vorteil steuerfrei.

2. Neues Smartphone

Sehr beliebt ist bei Arbeitnehmern es auch, wenn der Chef das neueste Smartphone kauft und es dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlässt. Selbst wenn die Privatnutzung 100 Prozent betragen sollte, ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Praxistipp: Der Arbeitgeber kann das Smartphone auf drei Jahre verteilt gewinnmindernd abschreiben oder sogar sofort im Jahr der Zahlung, sollten der Netto-Kaufpreis nicht über 800 Euro liegen. Der Arbeitnehmer zahlt für diesen Vorteil keine Steuern und hat keine Ausgaben für den Kauf des neuesten Smartphones.

3. Kleine Geschenke als Gehaltsextras

Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter kleine Geschenke zukommen lassen, ohne dass dafür Steuern anfallen (Richtlinie 19.6 Lohnsteuerrichtlinien). Solche Aufmerksamkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es liegt ein besonderer persönlicher Anlass beim Arbeitnehmer vor und
  • das Sachgeschenk kostet nicht mehr als 60 Euro (brutto).

4. Kindergartengebühren

Mitarbeiter, deren Kinder noch in den Kindergarten gehen, profitieren von einer besonders interessanten steuerlichen Vergünstigung. Der Arbeitgeber darf die Kindergartengebühren teilweise oder in voller Höhe übernehmen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 33 EStG). Wichtige Voraussetzung: Das Gehaltsextra Kindergartengebühren muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist also nicht erlaubt, bestehen Arbeitslohn zugunsten der Kindergartengebühren umzuwandeln.

Beispiel: Frau Müller soll wegen ihres besonderen Engagements eine freiwillige Gehaltserhöhung von 100 Euro erhalten. Hier kann anstatt der klassischen Gehaltserhöhung die Übernahme der Kindergartengebühren in Höhe von 100 Euro vereinbart werden.

Praxistipp: Hier ist jedoch eine Vereinbarung notwendig, die klärt, was passiert, wenn das Kind nicht mehr in den Kindergarten geht. Hier sollte eine Vereinbarung getroffen werden, nachdem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Fall entscheiden, wie die 100 Euro in Zukunft zufließen sollen.

5. Arbeitgeber-Darlehen

Benötigt ein Arbeitnehmer privat dringend Geld, bekommt jedoch kein Darlehen von seiner Bank oder die Zinsen sind einfach zu hoch, kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter die Arme greifen. Das Finanzamt besteuert die Zinsvorteile als Arbeitslohn. Als Vergleichsmaßstand wird der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank verwendet, der unter www.bundesbank.de abrufbar ist.

Praxistipp: Bei kleinen Darlehen führen Zinsvorteile nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt für Darlehen mit einer Höhe von bis zu 2.600 Euro. Bei höheren Darlehen gilt der zu versteuernde Zinsvorteil als Sachbezug. Liegt der Zinsvorteil also monatlich unter 50 Euro und es werden keine weiteren Sachbezüge gewährt, fallen keine Steuern und Sozialabgaben an.

6. Gesundheitsleistungen als Gehaltsextras

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zusätzlich zu geschuldeten Arbeitslohn Zuzahlungen zu gesundheitsfördernden Maßnahmen, bleiben diese Zuzahlungen seit 2020 bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei. Neben direkten Leistungen (z.B. Massage während der Arbeitszeit) sind auch Zuschüsse zu externen Kursen begünstigt. Die in diesen Kursen angebotenen Leistungen müssen jedoch den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen.

Begünstigt sind danach insbesondere folgende Kurse:

  • Raucherentwöhnungskurse
  • Diätberatungskurse
  • Rückentraining
  • Yogakurs
  • Antistresskurse

Praxistipp: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist leider nicht begünstigt. Nur wenn sich die Zuzahlung ausdrücklich nur auf einen bestimmten Kurs (z.B. Rückentraining) bezieht und die Benutzung von Geräten im Fitnessstudio ausgeschlossen ist, kommt ein steuerfreier Zuschuss in Betracht.

7. Werkzeuggeld

Das steuer- und abgabenfreie Gehaltsextra "Werkzeuggeld" gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer eigenes Werkzeug für betriebliche Arbeiten verwendet (§ 3 Nr. 30 EStG). Ein Werkzeug im Sinn dieser Vorschrift ist eine Sache, mit der eine andere Sache bearbeitet wird. Zahlt der Arbeitgeber noch etwas für den Zeitaufwand für das Reinigen des Werkzeugs, ist diese Zahlung dagegen voll steuer- und abgabenpflichtig. Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit für die Zahlung von Werkzeuggeld akzeptiert, müssen Arbeitnehmer Nachweise erbringen, die der Arbeitgeber bei seinem Lohnkonto aufbewahren muss. Denkbar sind: Schriftliche Aufzeichnungen, welche privaten Werkzeuge in einem Zeitraum von drei Monaten für betriebliche Arbeiten verwendet wurden. Die betrieblichen Arbeiten sollten erläutert werden. Der Arbeitgeber sollte bescheinigen, dass er Ihnen nicht für alle Arbeiten Werkzeug zur Verfügung stellt.

Praxistipp: In einem Uralt-Urteil des Bundesfinanzhofs wurde es erlaubt, dass der Arbeitgeber pauschal 50 Euro steuer- und abgabenfrei an den Arbeitnehmer für die Verwendung privater Werkzeuge zahlen darf (BFH, Urteil v. 21.8.1995, Az. VI R 30/95).

Bei Gehaltsextras auf Nummer Sicher gehen: Anrufungsauskunft beim Finanzamt beantragen

Sie haben Angst, dass es bei der nächsten Lohnsteuerprüfung aufgrund der gewährten Gehaltsextras zu Beanstandungen und damit zu Steuernachzahlungen kommt? Um Rechtssicherheit zu bekommen, darf der Arbeitgeber beim Finanzamt abklopfen und eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Das Finanzamt checkt dann, ob lohnsteuerlich alles in Ordnung ist mit den Gehaltsextras.