Verdeckte Gewinnausschüttung GmbH-Gesellschafter: Verrechnungskonto im Visier des Finanzamts

Ein unverzinsliches Verrechnungskonto zwischen der GmbH und dem GmbH-Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Was Handwerksbetriebe hierzu wissen müssen – und wie sie handeln können.

Bei der Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung sowie bei Betriebsprüfungen suchen Finanzbeamte nach verdeckten Gewinnausschüttungen. - © N. Theiss - stock.adobe.com

Bei der Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung im Finanzamt gilt ein strenger Blick dem Verrechnungskonto zwischen GmbH und GmbH-Gesellschafter. Schuldet der GmbH-Gesellschafter der GmbH Geld und muss dafür keine Zinsen zahlen, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auch bei Betriebsprüfungen ist das Verrechnungskonto ein Dauerbrenner. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt nun, wie die verdeckte Gewinnausschüttung berechnet werden muss.

Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung

Von einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht man steuerlich, wenn es bei der GmbH zu einer Vermögensminderung kommt oder wenn eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn Vereinbarungen, Zahlungen oder fehlende Zahlungen zwischen fremden Dritten nicht so stattgefunden hätten.

Klassiker für einer verdeckte Gewinnausschüttung: Der GmbH-Gesellschafter bekommt ein zu hohes Gehalt ausbezahlt (= Vermögensminderung), die GmbH-Gesellschafterin nutzt ein Haus der GmbH unentgeltlich zu Wohnzwecken (= verhinderte Vermögensmehrung), der GmbH-Gesellschafter vermietet der GmbH einen Pkw zu einem überhöhten Preis (= Vermögensminderung).

Praxis-Tipp: Der Bundesfinanzhof hat nun erneut klargestellt, dass auch ein unverzinsliches Verrechnungskonto zwischen der GmbH und dem GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann und zwar in den Fällen, in denen die GmbH eine Forderung gegen den GmbH-Gesellschafter hat. Die fehlenden Zinsen führen bei der GmbH zu einer fehlenden Vermögensmehrung (BFH, Urteil v. 22.2.2023, Az. I R 27/20; veröffentlicht am 25.5.2023).

Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt in der Regel zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Denn die verdeckte Gewinnausschüttung wird dem Einkommen der GmbH zugerechnet. Dafür fallen mehr Körperschaftsteuer, mehr Gewerbesteuer und mehr Solidaritätszuschlag an. Der GmbH-Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern, die grundsätzlich mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert werden.

Unverzinsliches Verrechnungskonto

Dass ein unverzinsliches Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann, begründet der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil folgendermaßen:

  • Ein fremder Dritter hatte für die Zurverfügungstellung von Geld oder eines Darlehens Zinsen bezahlen müssen.
  • Hätte die GmbH einem Nicht-Gesellschafter Geld geliehen, hätte sie eine Sicherheit vereinbart. Diese fehlt bei Verrechnungskonten zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern in aller Regel (so auch im Urteilsfall).

Aus diesem Grund liegt auf der Ebene der GmbH eine verhinderte Vermögensmehrung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (fremdunüblich). Aus diesem Grund kann an der vom Finanzamt festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung nicht gerüttelt werden.

Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung

Der Zinssatz, der vom GmbH-Gesellschafter hätte bezahlt werden müssen, wird nach § 162 Abgabenordnung vom Finanzamt geschätzt. Dabei sind die banküblichen Habenzinsen für das betreffende Steuerjahr und die banküblichen Sollzinsen für revolvierende Kredite und Überziehungszinsen an Privathaushalte zu ermitteln. 50 Prozent des Differenzbetrags ist der maßgebliche Zins für die Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung.

Beispiel: Habenzinsen für das Steuerjahr 0 Prozent; Sollzinsen 9 Prozent.

Folge: Differenzbetrag 9 Prozent : 2 = 4,5 Prozent. Der Saldo des Verrechnungskonto ist also mit 4,5 Prozent zu verzinsen. Der ermittelte Betrag stellt die verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Verhaltensknigge: Verdeckte Gewinnausschüttung selbst erklären

GmbH-Gesellschafter, die bislang keine Zinsen für das Verrechnungskonto bei der GmbH zahlen mussten, sollten darüber nachdenken, für noch offene (änderbare) Steuerjahre selbst eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erklären und zu versteuern. Hintergrund: Oftmals melden die Sachbearbeiter im Finanzamt, die für die Bearbeitung der Steuererklärungen zuständig sind, solche Fälle mit unverzinslichen Verrechnungskonten an die Betriebsprüfung. Das führt dann oftmals zu deutlich höheren Steuernachzahlungen, weil in der Regel noch mehr Fehler gefunden werden.