GmbH-Geschäftsführer, die die Geschäftsführung tatsächlich gar nicht (mehr) ausüben, sondern auf eine andere Person übertragen, haften bei steuerlichen Verfehlungen der GmbH für rückständige Steuern. Der tatsächliche Geschäftsführer hat gegenüber dem faktischen Geschäftsführer eine Überwachungsfunktion auszuüben.
Das kommt in der Praxis häufig vor. Der schon ältere GmbH-Geschäftsführer möchte seine GmbH zeitnah auf die Tochter oder den Sohn übertragen und sich dann zurückziehen. Bis es jedoch zur Übertragung kommt, soll das Kind als künftige Chefin oder als künftiger Chef die Tätigkeiten als Geschäftsführer übernehmen und so lernen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Kommt das Kind als faktischer Geschäftsführer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach (z.B. Steuererklärungen werden nicht abgegeben), dann haftet der tatsächliche Geschäftsführer, sollte die GmbH zahlungsunfähig werden. Denn der tatsächliche Geschäftsführer muss sich ein Überwachungsverschulden anlasten lassen (BFH, Urteil vom 15. November 2022, Az. VII R 23/19).
Zusatzrisiko im entschiedenen Urteilsfall
In dem entschiedenen Urteilsfall kam noch hinzu, dass der Sohn als faktischer Geschäftsführer Scheinrechnungen ausstellte und dadurch weitere Steuern bei der GmbH festgesetzt wurden. Da die GmbH insolvent wurde, musste dafür der Vater als tatsächlicher Geschäftsführer haften.
Steuertipp: Sollte der tatsächliche Geschäftsführer die Geschäftsführung im Innenverhältnis auf eine andere Person übertragen, lässt sich ein Haftungsrisiko für Schulden der GmbH nur vermeiden, wenn er dem faktischen Geschäftsführer in Punkto "steuerliche Verpflichtungen" auf die Finger schaut und bei seinen Tätigkeiten überwacht. dhz