Die gute Nachricht: Wenn Suchmaschinen fragwürdige Artikel über einen anzeigen, ist Gegenwehr möglich. Die schlechte Nachricht: Um eine Löschung durchzusetzen, müssen Betroffene Fehler nachweisen. So hat es der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Es gibt aber noch andere Wege, unliebsame Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf.

Das Internet vergessen zu lassen, ist gar nicht so einfach. Zwar können sich Menschen dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie "relevante und hinreichende Nachweise" vorlegen, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind – oder zumindest ein für den gesamten Inhalt "nicht unbedeutender Teil". So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az. VI ZR 476/18)
Betroffene müssen Fehler nachweisen
Die Betreiber der Suchmaschinen sind indes nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und Treffer mit möglicherweise falschen Angaben aus den Listen zu nehmen oder gar auf die Betroffenen zuzugehen. Das berge die Gefahr, dass auch solche Links nicht mehr auftauchen, die eigentlich nicht zu beanstanden und für die Information der Öffentlichkeit relevant wären – weil sich die Betreiber die Ermittlungsarbeit sparen wollen, erklärte der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats am BGH, Stephan Seiters. Die obersten Zivilrichter und -richterinnen Deutschlands hatten sich an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) orientiert.
Der Aufwand, den Betroffene für den Nachweis fehlerhafter Angaben betreiben müssen, soll laut Seiters angemessen sein. Was das genau bedeutet und wann Belege relevant und hinreichend genug sind, sei allerdings immer im Einzelfall zu prüfen. Klar liegt der Fall, wenn ein Urteil bestätigt, dass die Informationen nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Grundvoraussetzung ist jedoch, dass in einem beanstandeten Text personenbezogene Daten auftauchen.
Der Fall
In dem am BGH verhandelten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzbranche, das sich im Internet verleumdet sah. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Eine US-amerikanische Internetseite hatte die Texte veröffentlicht. Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen.
Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.
Das Kölner Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hatte im Jahr 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt. Der BGH stützte diese Entscheidung und wies die Revision der Kläger weitgehend zurück. Er gab ihnen aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder ("Thumbnails").
Ohne Zusammenhang, nur für sich genommen, seien die Fotos nicht aussagekräftig, erläuterte Richter Stephan Seiters bei der Verkündung. Hier überwiege das Recht am eigenen Bild – auch wenn man mit einem Klick auf die Seite mit den entsprechenden Texten komme. Das Anzeigen solcher Vorschaubilder sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
Dass sich der EuGH mit dem Thema befasst hatte, geht auch auf das Verfahren zurück: Der BGH hatte ihn 2020 zurate gezogen, weil es für den Datenschutz EU-weit einheitliche Standards gibt. Seit Dezember 2022 liegt die Luxemburger Entscheidung dazu vor, deren Kernaussagen der BGH nun auf den konkreten Fall übertragen hat.
Wenn Informationen der Wahrheit entsprächen, sei die Veröffentlichung ohnehin hinzunehmen, führte Seiters weiter aus. Nichts anderes gelte dann auch für Fotos, die mit dem Text publiziert worden seien.
Wie können Unternehmer unliebsame Inhalte aus dem Internet löschen?
"Der BGH setzt, wie erwartet, mit seinem Urteil die EuGH-Vorgaben um. Damit schafft er zwar Klarheit für Betroffene. Er macht es ihnen aber auch schwerer, falsche Berichte über sie aus den Google-Suchergebnissen entfernen zu lassen", kommentiert Rechtsanwalt Christian Solmecke das Urteil. "Sie müssen selbst nachweisen, dass die in einem Artikel enthaltenen Informationen, auf die Google verlinkt, offensichtlich unrichtig sind. Ein klarer Sieg für Google, denn die Suchmaschine muss weder selbst recherchieren noch löschen, wenn Betroffene diesen Nachweis nicht erbringen können". Trotz dieses Umstandes verbleiben betroffenen Personen und Unternehmen aber noch andere Wege, um unliebsame Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Christan Solmecke erklärt im Interview, was rechtlich möglich ist:
Interview mit Rechtsanwalt Christian Solmecke zum "Recht auf Vergessenwerden"
Wann genau greift das "Recht auf Vergessenwerden"?
Christan Solmecke: Das Recht auf Vergessenwerden beruht erst seit 2018 auf Artikel 17 DSGVO. Zuvor hatte der EuGH es in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (C 131/12 – Google Spain) ausgeformt. Betreiber der Plattformen wie Google müssen nach Artikel 17 DSGVO aber nur löschen, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Betroffenen die Meinungsfreiheit bzw. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Im jetzigen Urteil ging es um die Frage, wann man möglicherweise falsche Tatsachenbehauptungen aus den Suchergebnissen entfernen lassen kann. Hierzu haben EuGH und BGH nun konkrete Vorgaben für Betroffene gemacht. Das Recht auf Vergessenwerden kann aber auch greifen, wenn man völlig korrekte Tatsachen aus dem Netz bekommen will, bei denen aber kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit (mehr) besteht. So etwa bei einem lange zurückliegenden Mord, für die der Mörder bereits die Strafe abgesessen hatte. Oder etwa bei einer früheren Mitgliedschaft in einem Schützenverein, für die man sich jetzt schämt. Hier gilt: Je mehr Zeit vergangen ist, desto eher überwiegt hier das Recht des Betroffenen. Doch je berühmter die Person ist, desto eher steht ihr Persönlichkeitsrecht zurück. Stets kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.
Das Recht auf Vergessenwerden kann aber auch greifen, wenn man völlig korrekte Tatsachen aus dem Netz bekommen will.
Christian Solmecke
Welche rechtlichen Wege kann man noch gehen, um Inhalte aus dem Internet entfernen zu lassen?
Auch die Strafgesetze und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht können Betroffenen helfen. Wenn zum Beispiel über jemanden eine beleidigende oder verleumderische Aussage ins Netz gestellt wird, so kann man sich über das notice-and-takedown-Verfahren nicht nur an den Äußernden selbst, sondern auch darüber an Google wenden. Findet die Diffamierung in einem sozialen Netzwerk statt, kann man sich auch an das soziale Netzwerk wenden. Verletzt ein Posting sogar gewisse Strafgesetze, sind die Netzwerke dann nach dem (noch bis 2024 anwendbaren) Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet, das Posting sogar innerhalb von in der Regel 24 Stunden zu löschen.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmer führte 2005 einen Betrieb in die Insolvenz, 15 Menschen haben ihren Job verloren, die Zeitung hat darüber berichtet. Zwar ist das alles wahr, gibt es hier dennoch eine Handhabe, den Artikel bei Google entfernen zu lassen?
Der Unternehmer kann hier zumindest versuchen, die Löschung zu beantragen. Fraglich ist aber, ob Google dem Anliegen nachkommen wird. In der Regel weigert sich Google erst einmal – zumal es hier um eine korrekte Berichterstattung geht. Hilft auch ein anwaltliches Vorgehen nicht, bleibt die Klage gegen Google. Hier würde ein Gericht dann eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Auffindbarkeit an der Berichterstattung vornehmen. Wie diese ausgeht, dazu kommt es auf den Einzelfall an. Der lange Zeitablauf könnte zwar für den Unternehmer sprechen, auch angesichts der Tatsache, dass z.B. in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen irgendwann auch Daten gelöscht werden, damit die Menschen neu starten können. Ein ähnlicher Gedanke (Resozialisierung) liegt ja auch der mehrfach bestätigten Löschung strafrechtlicher Verurteilungen zugrunde. Allerdings sind die Gerichte bei Unternehmern häufig sehr streng.
Kennen Sie andere Beispiele aus dem unternehmerischen Umfeld, bei denen es gelang, Inhalte aus dem Internet zu löschen?
Als Rechtsanwaltkanzlei hatten wir hier in der Vergangenheit bereits zahlreiche Fälle, in denen wir Inhalte erfolgreich entfernen lassen konnten. Hier muss immer im konkreten Fall geschaut werden, wie man für Betroffene schnell und möglichst unkompliziert entsprechende Inhalte aus dem Netz gelöscht bekommt. Schließlich ist jeder Fall anders gelagert. Dabei können sich die Ansprüche auch aus Strafgesetzen oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben und Betroffenen helfen. In jedem Fall sollte man sich frühzeitig juristisch absichern und die eigenen Chancen ausloten.
Was ist, wenn ein Google-Treffer einen verstorbenen Unternehmer als schlechten Menschen darstellt. Haben Hinterbliebene die Möglichkeit, das Andenken des Verstorbenen zu retten?
Die DSGVO gilt tatsächlich nicht für Verstorbene, das Recht auf Vergessenwerden greift hier also nicht. Denkbar wäre es allerdings, einen entsprechenden Anspruch aus dem Postmortalen Persönlichkeitsrecht herzuleiten. Zum geschützten Bereich gehört der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Denkbar wäre es, hierüber eine Löschung zu beantragen. Doch auch hier müsste eine Abwägung mit dem Informationsinteresse geschehen. Dieses Recht wird außerdem immer schwächer, je mehr das Andenken des Verstorbenen verblasst, und erlischt nach etwa zehn bis dreißig Jahren.
Mit Inhalten der dpa