Erst ein mehrmonatiges Praktikum, dann ein Ausbildungsvertrag mit verkürzter Lehrzeit: Mit diesem "Praktikanten-Trick" versuchen Ausbildungsbetriebe (auch) gesetzliche Regelungen zu umgehen. Warum solche Konstruktionen unzulässig sind, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune in seiner Ausbildungsserie.

Ein junger Erwachsener arbeitete zwölf Monate in einer Kfz-Werkstatt – zunächst zehn Stunden pro Woche als Werkstatthelfer und 30 Stunden als nicht bezahlter Praktikant. Der Inhaber des Betriebs schloss dann einen Lehrvertrag mit ihm. Er bildet zum ersten Mal aus.
Aufgrund der als Praktikant erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verkürzte der Inhaber die Ausbildungsdauer um ein Jahr. Der Vertrag wurde von allen unterschrieben und sollte in die Lehrlingsrolle eingetragen werden. Doch daraus wurde nichts.
Azubi und Betrieb müssen Pflichten nachkommen
Vom gesetzlichen Regelfall darf nicht durch die Konstruktion eines Praktikumsjahres mit anschließender verkürzter Ausbildung abgewichen werden. Es muss gewährleistet sein, dass ein Ausbildungsverhältnis in vollem Umfang den Regelungen der Handwerksordnung bzw. des Berufsbildungsgesetzes unterliegt. Nur so ist sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden in vollem Umfang und in der vom Gesetzgeber gewollten Weise zum Tragen kommen.
Nach allgemeiner Ansicht dient ein Praktikum als Vorbereitung auf eine Hochschule, Fachschule, Tätigkeit oder Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Person kann in dieser Zeit praktische Erfahrungen sammeln, ohne dass rechtliche Grundlagen für eine systematische Ausbildung eingehalten werden müssen.
Vorgeschobenes Langzeitpraktikum stellt eine unzulässige Erprobung der Eignung dar
Die beschriebene einjährige Beschäftigung diente in diesem Fall ausschließlich der Vorbereitung auf die Ausbildung. Sie war Voraussetzung für die anschließende verkürzte Ausbildung. Es handelte sich also nicht um ein Praktikum, sondern um eine vom Gesetz losgelöste Ausbildung. Somit handelte es sich um eine unzulässige, weil vom Gesetz in dieser Form nicht vorgesehene Erprobung der Eignung für eine Ausbildung.
Durch die Vertragsgestaltung wurde versucht, die gesetzlichen Regelungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu umgehen. Dies ist unzulässig, da die Berufsausbildung einheitlich und umfassend geregelt ist. Es ist nicht hinnehmbar, dass durch solche und ähnliche Konstruktionen sowie durch eine anschließende verkürzte Ausbildung von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird. Es muss sichergestellt sein, dass jedes Ausbildungsverhältnis in vollem Umfang den gesetzlichen Regelungen unterliegt. Schließlich verstößt die Anrechnung der Probezeit auch gegen eine andere zwingende Vorschrift. Die Probezeit ist auf höchstens vier Monate begrenzt. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass schutzwürdige Interessen der Auszubildenden bei der Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt werden.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.