Wer über die neuesten Steuerurteile im Bilde ist, profitiert von geringeren Steuerzahlungen ans Finanzamt. Von Mitarbeiterboni über die Energiepreispauschale bis hin zum Verlustrücktrag: Hier 15 brandaktuelle Steuertrends, die Vorteile verschaffen können.

1. Fehlerhafte E-Daten – nein danke
Von der Steuererklärung zum Steuerbescheid dauert es oft nur wenige Tage. Möglich macht das die elektronische Übernahme von Daten, die von dritter Seite ans Finanzamt übermittelt werden. Gibt beispielsweise ein Rentner oder ein Arbeitnehmer eine Steuererklärung beim Finanzamt ab und lässt den Bereich zur Rente und zum Arbeitslohn frei, übernimmt das Finanzamt die Daten der Deutschen Rentenversicherung bzw. des Arbeitgebers. Doch was passiert, wenn sich herausstellen sollte, dass die übernommenen Daten fehlerhaft sind und deshalb eine zu hohe Steuer festgesetzt wurde?
Tipp: Hier kann ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Doch selbst, wenn die Einspruchsfrist verschlafen wurde, ist das kein Beinbruch. Betroffene Steuerzahler können einen Antrag auf Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids nach § 175b Abs. 1 Abgabenordnung stellen. Dann muss das Finanzamt den Bescheid ändern.
2. Aussetzungszinsen nicht verfassungswidrig
Legt ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein und beantragt die Aussetzung der Vollziehung, muss er die fälligen Steuern erst bezahlen, wenn über seinen Einspruch entschieden wurde. Wermutstropfen: Kommt es nach Beendigung des Einspruchsverfahren zu einer neuen Steuerfestsetzung, müssen für die fälligen Steuern Aussetzungszinsen bezahlt werden. Und diese betragen 0,5 Prozent pro Monat. Kurze Erinnerung: Ab dem Jahr 2019 wurde die Verzinsung von Steuernachzahlungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat als verfassungswidrig eingestuft. Gilt das auch für Aussetzungszinsen?
Antwort: Leider nein. In einem Beschluss hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent nicht verfassungswidrig sind (FG Münster, Beschluss v. 10.2.2023, Az. 3 V 2464/22). Ein weiteres Urteil bestätigt diese Auffassung (FG Münster, Urteil v. 8.3.2023, Az. 6 K 2094/22 E). Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde, empfehlen sich ein Einspruch gegen Aussetzungszinsen sowie ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens, bis zu dem Revisionsverfahren ein Urteil gesprochen wurde.
3. Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni
Sitzt ein bilanzierender Unternehmer gerade an seiner Gewinnermittlung für die Steuererklärung 2022, sollte er für Mitarbeiterboni, die im Jahr 2023 ausbezahlt werden, sich aber auf Leistungen im Jahr 2022 beziehen, eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. In den Finanzämtern setzen die Betriebsprüfer hier gerne den Rotstift an und verneinen die Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni in der Bilanz, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung besteht.
Tipp: Gegen die Nichtanerkennung von Rückstellung für Mitarbeiterboni lohnt sich jedoch Gegenwehr. Denn ist die Auszahlung von Mitarbeiterboni hinreichend wahrscheinlich (= auch in den letzten Jahren ausbezahlt), ist sehr wohl eine Rückstellung zulässig (FG Münster, Urteil v. 16.11.2022, Az. 13 K 3467/19 F).
4. Verkauf von Kryptowährung steuerpflichtig
Wird privat eine Kryptowährung angekauft und mit Gewinn wiederverkauft, kann das ein Fall für das Finanzamt werden. Und zwar immer dann, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist. Solche Gewinne sind dann im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu versteuern (BFH, Urteil v. 14.2.2023, Az. IX R 3/22).
Aufgepasst: Dieses Urteil greift übrigens nicht nur beim Verkauf von Kryptowährung, sondern auch beim Tausch. Konkret: Ein Steuerzahler erwirbt privat Bitcoins für 12.000 Euro. Sechs Monate später erwirbt er mit diesen Bitcoins ein Auto im Wert von 20.000 Euro. Folge: Da es innerhalb eines Jahres nach dem Kauf zu einem realisierten Kursgewinn von 8.000 Euro gekommen ist, muss dieser Gewinn versteuert werden.
5. Energiepreispauschale steuerfrei?
Gute Nachricht für Minijobber, bei denen der Minijob 2022 die einzige Einnahmenquelle, also der Hauptberuf, war. Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP 1) in Höhe von 300 Euro steht Minijobbern in diesem Fall in voller Höhe zu. Das bedeutet im Klartext: Die EPP 1 muss nicht versteuert werden.
Ausnahme: Hatte ein Steuerzahler im Jahr 2022 zunächst ein Dienstverhältnis mit Steuerabzug und später im Jahr 2022 wurde nur noch ein Minijob-Arbeitsverhältnis ausgeübt, gilt hinsichtlich der EPP 1 eine Besonderheit. Die EPP 1 wird vorrangig dem Dienstverhältnis mit Steuerabzug zugerechnet. Folge: Die EPP1 muss versteuert werden.
6. Wechsel zur Bilanzierung
Wurde ein Unternehmer vom Finanzamt dazu aufgefordert, von der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung zum 1. Januar 2023 zur Bilanzierung zu wechseln, musste zum 1. Januar 2023 eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Ist bei Erstellung der Eröffnungsbilanz ein Übergangsgewinn entstanden, muss dieser grundsätzlich im Jahr 2023 versteuert werden.
Tipp: Was kaum jemand weiß: Solche Übergangsgewinne wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart dürfen auf Antrag auf drei Jahre verteilt versteuert werden (R 4.6 Einkommensteuerrichtlinien). Konkret: Übergangsgewinn durch Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zum 1.Januar 2023: 24.000 Euro. Auf Antrag müssen 2023 8.000 Euro, 2024 8.000 Euro und 2025 8.000 Euro versteuert werden.
7. Bearbeitung der Steuererklärungen 2022 begonnen
Wer steuerlich nicht beraten ist, müsste erst am 2. Oktober 2023 seine Steuererklärungen 2022 beim Finanzamt einreichen. Bei Erstellung der Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein haben Steuerzahler sogar bis zum 31. Juni 2024 Zeit.
Tipp: Doch wer eine Steuererstattung erwartet, sollte nicht zu lange mit der Einreichung seiner Steuererklärung 2022 warten. Denn die Finanzämter haben Anfang April mit der Bearbeitung der Steuererklärungen 2022 begonnen. Wer also finanziell dringend auf eine Steuererstattung angewiesen ist, sollte jetzt aktiv werden und seine Steuererklärungen 2022 ausfüllen.
8. Zweijähriger Verlustrücktrag
Hat ein Unternehmer im Jahr 2022 wegen hoher Investitionen einen steuerlichen Verlust erzielt, winken durch einen Verlustrücktrag in Vorjahre möglicherweise Steuererstattungen. Das würde dringend benötigtes Geld in die betriebliche Kasse spülen. Das Finanzamt verrechnet die Verluste 2022 zunächst mit Einkünften aus dem Jahr 2021. Bleibt nach dieser Verrechnung noch ein Verlust 2022 übrig, wird dieser mit Einkünften des Jahres 2020 steuersparend verrechnet.
Tipp: Ist der steuerliche Verlust 2022 so hoch, dass auch nach Verlustrücktrag in die Jahre 2021 und 2020 noch ein Restverlust da ist, kann dieser mit Einkünften in den Jahren 2023 und später steuersparend verrechnet werden.
9. Keine Steuern für 2022 und trotzdem Geld vom Finanzamt I
Müssen Sie für 2022 keine Steuern zahlen, weil Ihr zu versteuerndes Einkommen 2022 unter dem Grundfreibetrag 2022 in Höhe von 10.347 Euro/20.694 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) lag, gibt es vielleicht trotzdem Geld vom Finanzamt. Waren Sie 2022 als Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 in einem Beschäftigungsverhältnis oder haben Sie gewerbliche Einkünfte erzielt und haben die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP 1) in Höhe von 300 Euro noch nicht erhalten, zahlt das Finanzamt diese EPP 1 aus.
Tipp: An diese 300 Euro kommen Sie, indem Sie für 2022 eine Einkommensteuererklärung ans Finanzamt übermitteln und die "Anlage Sonstiges" ausfüllen. Wird der Grundfreibetrag 2022 unterschritten, wird die EPP1 unversteuert in Höhe von 300 Euro vom Finanzamt überwiesen.
10. Keine Steuern für 2022 und trotzdem Geld vom Finanzamt II
Werden für 2022 keine Steuern fällig, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro/20.694 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) lag, kann es trotzdem eine Überweisung vom Finanzamt geben. Und zwar in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer 2022 einfach mehr als 20 Kilometer zur Arbeit pendeln musste oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hatte. Hier gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Mobilitätsprämie.
Tipp: Die Mobilitätsprämie überweist das Finanzamt, wenn mit der Einkommensteuererklärung 2022 die "Anlage Mobilitätsprämie" ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht wird. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag 2022, winkt bei Vielfahren die Prämie.
11. Letztmals Vorsteuerpauschalierung
Sitzen Sie gerade am Ausfüllen der Einnahmen-Überschussrechnung 2022 und am Ausfüllen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022, profitieren Sie letztmals von der Vorsteuerpauschalierung. Das Finanzamt erstattet dann nicht die Vorsteuer, die sich aus Ihren Eingangsrechnungen errechnet, sondern einen pauschal ermittelten Vorsteuerbetrag (siehe § 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV und Anlage zu §§ 69, 70 UStDV). Voraussetzung: Der Umsatz 2021 (also der Vorjahresumsatz) darf nicht mehr als 61.356 Euro betragen haben.
Tipp: Die Vorsteuerpauschalierung macht natürlich nur Sinn, wenn die pauschale Vorsteuer höher ausfällt also die tatsächlich ermittelte Vorsteuer. Die Vorsteuerpauschalierung wurde im Jahressteuergesetz 2022 für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2023 leider abgeschafft.
12. Streikgelder sind nicht einkommensteuerpflichtig
In den letzten Monaten wurde in zahlreichen Branchen gestreikt. Hier stellt sich die Frage, ob von der Gewerkschaft an Mitglieder gezahltes Streikgeld Arbeitslohn von dritter Seite darstellt und deshalb versteuert werden muss? Die erfreuliche Antwort: Nein. Mitglieder von Gewerkschaften müssen das an sie ausbezahlte Streikgeld nicht versteuern. Das Streikgeld unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Durch das Streikgeld erhöht sich auch der Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen nicht.
Tipp: Obwohl die Streikgelder komplett steuerfrei zufließen, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beitragszahlungen an die Gewerkschaft in voller Höhe als steuersparende Werbungskosten in die Anlage N zur Einkommensteuererklärung eintragen.
13. Höhere Fahrtkosten für Lkw-Fahrer
Darf ein angestellter Lkw-Fahrer nicht mit seinem betrieblichen Lkw nach Hause fahren, sondern soll den Lkw auf einer öffentlichen Straße abstellen und von dort aus am nächsten Tag in das jeweilige Einsatzgebiet fahren, stellt sich die Frage, wie der Lkw-Fahrer die Fahrtkosten zum Standort des Lkws als Werbungskosten absetzen darf?
Antwort: Er darf statt der Entfernungspauschale (30 Cent für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke und 38 Cent ab dem 21. Kilometer) seine Werbungskosten nach der Dienstreisepauschale geltend machen. Er ermittelt seine Fahrtkosten also pauschal für jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent je Kilometer (für die Hin- und Rückfahrt). Das ergibt somit höhere Werbungskosten als bei der Entfernungspauschale (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 1.9.2022, Az. 2 K 104/19).
14. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Bekommt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine mehrjährige Tätigkeit eine Lohnnachzahlung oder eine Jubiläumsvergütung, lohnt sich in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung ein Antrag auf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode. Dadurch mindert sich der Steuersatz auf solche Zahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Vereinbaren Mitarbeiter und Arbeitgeber für solche Zahlungen allerdings eine Ratenzahlung, ist die ermäßigte Besteuerung leider dahin (BFH, Urteil v. 15.12.2022, Az. VI R 19/21).
Tipp: Um bei Zahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit mehrere hundert oder sogar mehrere tausend Euro Steuern sparen zu können, muss die Zahlung also unbedingt als Einmalbetrag fließen.
15. Meistergründungsprämie in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wurde eine Meistergründungsprämie eingeführt. Diese Prämie erhalten auf Antrag Handwerksmeister, wenn sie sich nach Ablegung der Meisterprüfung oder eines Äquivalents im Sinne der Handwerksordnung in einem Handwerk selbständig machen. Stellt sich die Frage, wie diese Meistergründungsprämie steuerlich behandelt wird.
Antwort: Die Meistergründungsprämie ist ertragsteuerlich als Betriebseinnahme zu versteuern. Umsatzsteuer fällt allerdings nicht an.