Empfehlungsprogramme können ein Mittel gegen den Fachkräftemangel sein. Nils Wigger von der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt, welche Punkte dabei zwingend festgelegt werden sollten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen ihren Betrieb in- und auswendig. Sie wissen, wer menschlich ins Team passt und wer den Anforderungen des Jobs gerecht werden kann. Zudem können die Mitarbeiter durch ihre Ausbildung auf viele Kontakte mit denselben Qualifikationen zurückgreifen. Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern können sich Arbeitgeber das zunutze machen.
Mitarbeiter als Headhunter: Wie funktioniert das?
Bei einem Mitarbeiter-Empfehlungsprogramm werben Arbeitnehmer qualifizierte Fachkräfte aus ihrem Bekannten-, Familien- oder Freundeskreis an. War die Empfehlung erfolgreich, erhalten die Mitarbeiter eine Belohnungsprämie. Wann diese fällig wird, kann jedes Unternehmen selbst entscheiden, sagt Nils Wigger von der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp. Die Prämie könne zum Beispiel ausgezahlt werden, wenn der empfohlene Arbeitnehmer bzw. die empfohlene Arbeitnehmerin eingestellt wird oder erst, sobald die Probezeit bestanden wurde. "Im letzteren Fall hat das Unternehmen die Sicherheit, dass es von der Empfehlung tatsächlich profitiert."
Geld, Mobiltelefone oder zusätzliche Urlaubstage – der Fantasie, was die Prämien anbelangt, sind keine Grenzen gesetzt. Viele Unternehmen, die das Mitarbeiterempfehlungsprogramm bereits umsetzen, greifen auf eine Staffelung zurück. Das bedeutet: Für Positionen, die besonders schwer zu besetzen sind oder eine hohe Qualifikation erfordern, wird eine höhere Prämie ausgeschrieben.
Das sollten Arbeitgeber zwingend festlegen
Ein Mitarbeiterempfehlungsprogramm ist eine branchenunabhängige Möglichkeit, um neue Arbeitskräfte anzuwerben. Nils Wigger weist jedoch darauf hin, dass die Grundlagen für das Programm klar ausgearbeitet und kommuniziert werden müssen.
So ist es wichtig, vorab festzulegen:
- wie die Empfehlung erfolgen muss,
- gegenüber wem man die Empfehlung abgeben soll,
- wie hoch die Prämie für welche Empfehlungen ausfällt und
- wann die Prämie fällig wird.
Gibt es im Handwerksbetrieb einen Betriebsrat, dann muss berücksichtigt werden, dass dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besitzt und deshalb in die Planung des Mitarbeiterempfehlungsprogramms einbezogen werden muss. Nils Wigger empfiehlt deshalb eine rechtliche Beratung, wenn ein Mitarbeiterempfehlungsprogramm im eigenen Betrieb umgesetzt werden soll. ew