Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung Sonderzahlung: Inflationsausgleichsprämie für Minijobber

Auch an Minijobber kann die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich erfolgt nicht. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen können die Zahlung sogar mehrfach erhalten.

Als steuer- und beitragsfreie freiwillige Sonderzahlung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zahlen. - © carballo - stock.adobe.com

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und beitragsfreie freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeber von bis zu 3.000 Euro. Aufgrund der steigenden Preise hat die Bundesregierung im sogenannten 3. Entlastungspaket für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei, also "brutto = netto" auszahlen.

Für diese Inflationsausgleichsprämie gilt

  • Die Zahlung muss freiwillig erfolgen oder in einem Tarifvertrag geregelt sein, es ist also nicht möglich, einen vertraglich bestehenden Anspruch in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.
  • Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
  • Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmer erhalten – ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Daher können auch Beschäftigte in Minijobs diese Zahlung erhalten.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können entscheiden, in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Entscheidung über den Verteilungsmodus aber mitbestimmungspflichtig.
  • Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet, damit können auch Minijobber diese Zahlung erhalten, da sie nicht auf die Einkommensgrenze von 520 Euro angerechnet wird.
  • Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
  • Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können die Inflationsausgleichsprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten, es gibt keine Begrenzung. Arbeitnehmer können somit theoretisch auch 6.000 Euro und mehr erhalten.


Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Er ist Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.