Holzstaub gilt als Gefahrstoff. Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, um ihre Mitarbeiter vor einer Belastung zu schützen. Gesetzlich geregelt ist das in der Technischen Regel mit der Bezeichnung "TRGS 553". Mitte Dezember ist ihre Neufassung in Kraft getreten. Nun gilt europaweit ein einheitlicher Grenzwert für die Belastung mit Holzstaub am Arbeitsplatz.

Wo gesägt, gehobelt und geschliffen wird, entsteht Holzstaub. Und dieser Holzstaub kann die Gesundheit gefährden. Umso feiner er ist, umso eher gelangt er über die Atemwege in die Lunge. Das kann verschiedenste Atemwegserkrankungen auslösen – bis hin zu Lungen- oder auch Nasenschleimhautkrebs. Die Nasenschleimhaut dient als Filter für das, was wir durch die Nase einatmen und ständige Reizungen, wie etwa durch Staub, können zu ständigen Entzündungen führen. Davor sollte sich jeder schützen – besonders dann, wenn er einer ständigen Staubbelastung ausgesetzt ist.
Neue Technische Regel für Schutz vor Holzstaub
Dass Holzstaub bei holzverarbeitenden Gewerken anfällt, ist der Regelfall. Dies gilt für Tischler, Schreiner, Parkettleger und in vielen anderen Berufen, die Tag für Tag mit dem Werkstoff Holz arbeiten. Und genau sie müssen ihre Atemwege auch ganz besonders schützen bzw. müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen für den Schutz der Mitarbeiter. Geregelt sind die Schutzmaßnahmen und die Bedingungen für ihren Einsatz in sogenannten Technischen Regeln und dazugehörigen Erläuterungsschreiben. Für den Gefahrstoff Holzstaub ist es die Technische Regel mit der Bezeichnung "TRGS 553". Sie ist in einer Neufassung am 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Nötig geworden war die Überarbeitung, um die zuvor gültige Fassung an die EU-Krebs-Richtlinie anzupassen bzw. zu überprüfen, ob die darin beschriebenen Vorgaben übereinstimmen. Im Wesentlichen ging es dabei um die Festlegung eines Grenzwertes für die Staubbelastung. So beschreibt die TRGS 553 nun auch erstmals einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW*), der nun auch als solcher definiert ist. Zuvor war der Wert, der einzuhalten war, nur als Beurteilungsmaßstab (BM) beschrieben. Zwar legte er auch schon in der Vergangenheit Grenzen fest für die Konzentration des Holzstaubes während einer Arbeitsschicht von acht Stunden. Nun ist der sogenannte Schichtmittelwert aber klarer benannt. Berücksichtigt ist dabei, dass Holzstaub erst bei höheren Konzentrationen seine negative Wirkung entfaltet.
Holzstaub: EU-weit gibt es nun einen einheitlichen Arbeitsplatzgrenzwert
Dieser Schichtmittelwert liegt in den deutschen Arbeitsschutzvorgaben national schon seit Jahren bei 2 mg/m³ Holzstaub. "EU-weit wurde dieser aber erst schrittweise abgesenkt – von einst 10 mg/m³ auf 5 und 3 und nun auf 2 mg/m³", berichtet Ralf Spiekers, der beim Bundesinnungsverband der Tischler und Schreiner die Abteilung Technik, Normung und Arbeitssicherheit leitet und die TRGS in den letzten 20 Jahren fachlich begleitet hat. Durch die Anpassung der Regelungen gilt nun EU-weit ein Arbeitsplatzgrenzwert von einheitlich 2 mg/m³. Vor diesem Hintergrund hat der Verband Tischler Schreiner Deutschland ein europäisches Holzstaubprojekt initiiert. Es arbeitet eine Vergleichbarkeit der Messmethoden inhaltlich auf, denn diese sind immer noch national bestimmt, erklärt der vom Bundeswirtschaftsministerium geförderte Experte. Für die Arbeitgeber der Branchen, die mit Holz arbeiten und deren Mitarbeiter täglich einer Staubbelastung ausgesetzt sind, ändert sich damit im Großen und Ganzen nichts.
Erst bei einer Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss der Arbeitgeber weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei teilt der Bundesinnungsverband in einer Erklärung der neuen TRGS 553 mit, dass im Gegenzug die Einhaltung des Wertes bereits durch eine ordnungsgemäße Nutzung von staubarmen Maschinen erfüllt sei. Daher ist es umso wichtiger, dass die Anlagentechnik störungsfrei und nach TRGS 553 betrieben wird, rät Ralf Spiekers. Bei Nichteinhaltung rutscht man vom grünen in den roten Bereich und hat erhebliche kostentechnische Belastungen. Er gibt Arbeitgebern als Tipp an die Hand: "Nehmt die Prävention ernst, dann bleibt der Aufwand auch in einem überschaubaren Rahmen." Dabei weist er darauf hin, dass eine Staubabsaugung standardmäßig auch bei den handgeführten Maschinen erfolgen muss, dass man die Absauggeschwindigkeiten immer wieder überprüfen und die Dauer des Einsatzes der Maschinen beschränken sollte, die gemäß Anlagen zur TRGS mehr Staub verursachen. Eine konkrete Anleitung dazu gibt es in einer neuen Verbändeinfo des Bundesinnungsverbands zur neuen TRGS 553.
Pflicht zu arbeitsmedizinischer Vorsorge nur beim Überschreiten des Grenzwertes
Wer nach Ansicht von Ralf Spiekers eine geringe Belastung mit Holzstaub im Betrieb habe, vermeide es auch durch eine behördliche Kontrolle zu verpflichtenden Messungen aufgefordert zu werden. "Denn erst dann hat man richtig viel Aufwand und dann wird es auch teuer", sagt der Fachmann. Er erwähnt noch weitere Pflichten für Arbeitgeber, die nun in der neuen TRGS 553 eindeutig definiert seien. Dabei geht es um die arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitnehmer, die einer Belastung mit Holzstaub ausgesetzt seien. "Eine generelle Pflichtvorsorge wie sie zuerst noch vorgesehen war, gibt es nicht. Stattdessen gibt die Technische Regel eine Angebotsvorsorge vor", sagt Spiekers.
So besteht eine Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für Holzstäube nicht eingehalten werden kann. Bei Einhaltung müssen Arbeitnehmer allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bekommen. Zum Verständnis weist Ralf Spiekers noch darauf hin, dass die Grenzwerte so zu verstehen sind, dass ein Überschreiten dazu führt, dass besondere Schutzmaßnahmen nötig werden. Wer unter dem "alten und neue" Grenzwert von 2 mg/m³ bleibt, bekommt keine neuen Pflichten.
Weitere Informationen und konkrete Tipps für Vorsorgemaßnahmen gibt es hier.>>>