Für Firmeninhaber Vorsorge für den Ernstfall: Diese 4 Dokumente sind wichtig

In Krisenzeiten wird besonders deutlich, wie verletzlich der Mensch ist. Unfall, Krankheit oder Tod können ganz plötzlich kommen. Erbe, Vollmachten und Verfügungen sollten deshalb gerade auch bei Firmeninhabern geregelt sein.

Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber unverzichtbar
Eine Vorsorgevollmacht ist essenziell für Selbstständige und Firmeninhaber. - © Jürgen Hüls - stock.adobe.com

Die Pandemie hat uns vor Augen geführt, wie schnell jemand krank und hilflos werden oder sogar sterben kann. Umso wichtiger ist es, dass gerade auch Firmeninhaber mit ihrer besonderen Verantwortung beizeiten Vorsorge für den Ernstfall treffen.

Vier Elemente gibt es, um vorbereitet zu sein. Die DHZ hat zwei Experten dazu befragt. Holger Scheiding, beratender Rechtsanwalt für Zivil- und Wirtschaftsrecht der Handwerkskammer für München und Oberbayern sowie Kai Kirchner, Referent für Krankenversicherung und Patientenrechte bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Beide zeigen auf, was für welchen Zweck wichtig ist.

Testament

Beim Testament muss geklärt werden, welche Art infrage kommt. Holger Scheiding rät im Normalfall zum Berliner Testament, auch Ehegatten-Testament genannt. Dieses Format ist günstig für Familien mit minderjährigen Kindern. Vorgesehen ist, dass sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das hat laut Scheiding den entscheidenden Vorteil, dass die Kinder erst erben, wenn der andere Ehegatte auch gestorben ist. Bei anderen Testamentsfällen gibt es eine Erbengemeinschaft und das Vormundschaftsgericht prüft, wie das Erbe unter den minderjährigen Kindern vergeben wird. "Währenddessen sind alle Konten eingefroren", warnt Scheiding. Ein Betrieb könne also im Ernstfall keine Zahlungen vornehmen sei womöglich innerhalb von ein paar Tagen insolvent.

Sind alle Familienmitglieder volljährig, können andere Testamentsarten gewählt werden. Scheiding empfiehlt als Mittel der Wahl den Erbvertrag. Es wird niedergelegt, wer was zu welchem Zeitpunkt bekommt. Der Erbvertrag regelt auch Ausgleichszahlungen. Wenn die Erbfolge passt, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Formulierung eines Erbvertrags nicht unbedingt nötig. Denn zusätzlich wird eine notarielle, kostenpflichtige Beurkundung verlangt.

Wann ein Testament verfasst wird, ist natürlich unerheblich. Doch Scheidings Erfahrung zeigt, dass Chefs damit nicht zu lange warten sollten. Oft genug höre er von Unfällen, die das Familienleben aus der Bahn werfen. "Das Risiko ist zwar gering, aber wir sehen es jedes Jahr wieder", betont Scheiding. Ein Testament schade ja nicht. Wenn der Schritt ansteht, sollte ein Jurist drüber schauen. Ohne Fachmann würden oft Begriffe durcheinandergeworfen, wie etwa Erbe und Vermächtnis. Dann wisse der Notar nicht, was gemeint ist und das Testament ist am Ende Auslegungssache. Tipp: Immer beide Fachleute, Anwalt und Steuerberater, über das Testament schauen lassen. Meist fänden diese die Sicht des jeweils anderen als unzureichend. Jurist und Steuerberater sollten die groben Eckpfeiler abstimmen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung (PV) wird häufig diskutiert, aber oft nicht aufgesetzt, hat Scheiding festgestellt. Gerade für Inhaber wäre sie jedoch wichtig, etwa wenn langfristige Ausfälle drohen. Scheiding: "Sonst spielen sich in der Praxis Dramen ab. Denn gerade in Stresssituationen fällt es schwer, noch klare Gedanken zu fassen." Die PV unterliegt zwei Elementen: der juristischen Dimension und der ärztlichen Sichtweise. Letztendlich sei es eine Art "Segelanweisung" für die Ärzte und die wollen die meisten Menschen lieber selbst bestimmen. Scheiding empfiehlt die PV vor allem jenen, die mit herkömmlichen medizinischen Mitteln und Maßnahmen nicht unbedingt einverstanden sind. Da die zahlreichen Muster und Vordrucke die entsprechenden Szenarien aufzeigen, könne eine Beratung entfallen. Das Gespräch mit dem Hausarzt sei viel wichtiger, um sich selbst klar zu werden, was man wirklich will.

Kai Kirchner empfiehlt ebenfalls, die PV nicht zu allgemein zu halten. Sie müsse Behandlungssituationen beschreiben und die Behandlungen benennen, die Ärzte dann nicht mehr vornehmen sollten. Welche Situationen geregelt werden, kann individuell sehr unterschiedlich sein, schließlich kommen an diesem Punkt auch Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen zum Tragen. Für diese Formulierungen gibt es bewährte Textbausteine.

Vorsorgevollmacht

Ganz elementar bei einem Ausfall des Inhabers ist die Frage: Wer soll die Geschäfte weiterführen? Deswegen ist es wichtig, eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Festzuhalten wären aber nicht nur die Bevollmächtigten, sondern auch die Tätigkeiten, denen sie nachgehen sollen. Ein Inhaber möchte die Aufgaben vielleicht aufteilen, ein anderer möchte jemanden, der alles macht. Eins ist klar: Hier geht‘s um Vertrauen. Deswegen sieht Scheiding erheblichen Beratungsbedarf: "Wir erarbeiten erst einmal die Interessenlage, um herauszufinden, wen der Chef oder die Chefin haben will." Von schnellen Lösungen rät er ab. Es funktioniere nur, wenn die Personen vollstes Vertrauen genießen. "Ich rate von der Prokura ab, wenn jemand eine schnelle Lösung will, aber das Vertrauensverhältnis nicht da ist", sagt er. Selbst Kinder sind nicht automatisch prädestiniert. Eventuell arbeiten sie nicht im elterlichen Betrieb und kennen dort den Alltag nicht.

Kai Kirchner rückt ebenfalls die Vertrauensfrage in den Fokus. Ein Bevollmächtigter habe schließlich viele Möglichkeiten, Schaden anzurichten. Eine notarielle Beurkundung hält Kirchner im Privaten nicht unbedingt für nötig. Wenn die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte gelten solle oder wenn es um komplizierte Familienverhältnisse oder viel Geld gehe, sei eine Beurkundung sinnvoll. Kommt der Notar nicht ins Spiel, so Kirchner, empfehle die Verbraucherzentrale zusätzlich eine separate Bankvollmacht. Anders, so Kirchner, sehe es bei geschäftlichen Dingen aus. Diese Fragen sollten immer mit Beratung und notarieller Beurkundung erfolgen.

Betreuung

Bei einer Betreuung, so Scheiding, werde oft verkannt, dass es Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Normalerweise wird das Familiengericht im Falle einer Betreuung tätig und legt einen Handlungsbevollmächtigten fest. Das Gericht greife gerne auf jemanden zurück, der vorab als Betreuer vom Betroffenen benannt worden ist. Immerhin gehe dieses Hilfsinstrument sehr weit und sei so etwas wie eine Vormundschaft. Der Vorschlag für etwaige Betreuer lässt sich in einem Erbvertrag, einer Patientenverfügung oder auch einer Vorsorgevollmacht hinterlegen. Möglich sei aber auch ein eigenes Schriftstück, dessen Echtheit jedoch notariell beglaubigt sein sollte. Schließlich gehe es um Vermögensvorsorge und in solchen Fällen seien erhebliche Streitigkeiten möglich.

Weitere Informationen und Unterlagen ­finden Sie unter www.vorsorgeregister.de, www.verbraucherzentrale.de/selbstbestimmt, www.bmj.de unter Themen, Vorsorge und ­Betreuungsrecht

Vorsorgevollmacht und Co. – kurz erklärt

Notar Thomas Renner hat folgende Definitionen für die Vorsorgeinstrumente verfasst:

  • Viele Menschen haben Angst vor Lebensphasen, in denen sie nicht mehr voll geschäftsfähig oder nur eingeschränkt handlungsfähig sind. Sie wollen vermeiden, dass für sie durch das Amtsgericht ein Betreuer bestellt wird. Königsweg ist dann oft die Vorsorgevollmacht. Durch sie kann man Menschen, denen man vertraut, Handlungsbefugnisse einräumen; die Bestellung eines Betreuers ist dann überflüssig. Meist handelt es sich um sehr weitreichende Vollmachten, die sowohl vermögensrechtliche wie nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen.
  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind rechtlich streng zu trennen, werden aber in einem Atemzug genannt. In einer Patientenverfügung legen die meisten Menschen fest, welche Behandlungen und Therapien in der letzten Lebensphase nicht mehr erfolgen sollen. Viele wollen dann keine Lebensverlängerung mehr. Rein rechtlich muss es aber nicht um die Zeit am Lebensende gehen; durch eine Patientenverfügung können auch bestimmte Behandlungen grundsätzlich untersagt werden.
  • Die Betreuung ist das „staatliche Instrument“, das zum Einsatz kommt, wenn Menschen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Anders als früher muss der Betroffene nicht etwa entmündigt sein. Die Betreuung führt auch nicht dazu. Der Betreuer wird dem Hilfsbedürftigen quasi „zur Seite gestellt“. Betreuer werden durch die Amtsgerichte eingesetzt; sie unterliegen ihrer Kontrolle.