Drei Verhandlungsrunden führten zu keinem Ergebnis, nun ist auch die Schlichtung gescheitert. Die Arbeitgeberverbände von Bauhandwerk und Bauindustrie haben den Schlichterspruch zum Bau-Mindestlohn abgelehnt. Wie es jetzt weitergeht.
Mit "Bauchschmerzen" hatte die Arbeitnehmerseite dem Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren vor einer Woche zugestimmt. Die Arbeitgeberseite zeigte sich ebenso unzufrieden mit dem Kompromiss zum Bau-Mindestlohn – letztlich so sehr, dass sie den Schlichterspruch nicht annehmen wollte.
Der Vorschlag von Schlichter Rainer Schlegel sah unter anderem eine Erhöhung des Mindestlohns 1 um jeweils 60 Cent in diesem, im nächsten und im Jahr 2024 vor. In den Jahren 2025 und 2026 sollte sich die unterste Lohngrenze dann an der zurückliegenden Inflationsrate orientieren. Der Mindestlohn II sollte zum Ende dieses Jahres wegfallen. Mit Ablehnung des Schlichterspruchs droht der Branchenlohn nun gänzlich wegzufallen. Greifen würde dann der gesetzliche Mindestlohn.
Bau-Mindestlohn: "Tarifpolitik muss auf Branchensituation Rücksicht nehmen"
Die Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft argumentiert, die vorgeschlagene Erhöhung stelle eine nicht zu rechtfertigende Verteuerung einfachster Tätigkeiten dar. Die Baubranche blicke zudem besorgt auf die teils enormen Preissteigerungen bei Baumaterialien sowie auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Verlässliche Prognosen seien aktuell nicht möglich, der Spielraum entsprechend eingeschränkt.
"Eine vernünftige Tarifpolitik muss auf die momentan unüberschaubare Branchensituation Rücksicht nehmen, vorsichtig vorausschauend agieren und Planungssicherheit geben", sagte Uwe Nostitz, Vizepräsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe.
Jutta Beeke, Vizepräsidentin des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, erklärte: "Der Automatismus, einen einheitlichen Branchenmindestlohn erst an eine Inflationsrate zu koppeln und danach exakt mit den höheren Tarifentgelten anzupassen, stellte sich auf Seiten der Arbeitgeber als eine zu große Selbstbeschränkung freier Tarifverhandlungen dar." Hinzu komme, dass die Vereinbarung keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
IG Bau: "Ob das wirklich intelligent ist, wage ich zu bezweifeln"
Die Arbeitnehmerseite übt scharfe Kritik an der Ablehnung des Schiedsspruchs. "Das ist unverantwortlich, das gefährdet die Zukunft der Bauwirtschaft", sagte der Bundesvorsitzende der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), Robert Feiger. Die Unternehmen hätten damit eine große Chance verpasst. Feiger warnte, dass nun vor allem diejenigen Firmen einen Wettbewerbsvorteil hätten, die nicht tarifgebunden sind. "Ob das wirklich intelligent ist, wage ich zu bezweifeln."
Der Branchenmindestlohn in der Bauwirtschaft habe sich über Jahrzehnte bewährt. "Ich kann nicht verstehen, dass die Arbeitgeber dieses System jetzt zerschlagen wollen. Nach meinem Kenntnisstand sind es die Arbeitgeber selbst, die immer wieder nach Fachkräften und Auszubildenden rufen", so Feiger.
Wie geht es weiter?
Die Arbeitgeberseite signalisiert, dass sie offen für weitere Verhandlungen sei. "Auch wenn ein Branchenmindestlohn nach momentaner Arbeitsmarktlage nicht zwingend kurzfristig nötig erscheint, ist weiterhin die Bereitschaft vorhanden, einen einheitlichen Bau-Mindestlohn zu verabreden", heißt es. In der Schlichtung seien hierfür bereits 13 Euro genannt worden. Die Beratungen des Schiedsspruchs in den Gremien der Arbeitgeber hätten zwar zur Ablehnung geführt, aber auch Spielräume aufgezeigt.
Gewerkschafter Robert Feiger will nun mit den Beschäftigten diskutieren, wie sich die weitere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern gestalten wird. "Zur Entspannung an der Tariffront wird das sicherlich nicht führen", sagte er.
Der Branchenmindestlohn im Baugewerbe lief Ende des vergangenen Jahres aus und lag bei 12,85 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro und dann zum 1. Oktober auf zwölf Euro steigen.
Bau-Mindestlohn: Das sah der Schiedsspruch vor
- Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024
- Erhöhung Mindestlohn 1 um jeweils 60 Cent (ca. 4,6 Prozent) zum 1. Mai 2022, 1. April 2023 und 1. April 2024
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich schuldrechtlich, nachfolgende Mindestlohnanpassungen zunächst in den Jahren 2025 und 2026 nach der Inflationsrate und ab Ende 2026 nach dem dann bestehenden Verhältnis zum Ecklohn festzulegen
- "Einfrieren" des Mindestlohns 2 auf bisherigem Niveau bis 31. Dezember 2022 und Wegfall ab 1. Januar 2023.
